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Fristlose Kündigung/unpünktliche Mietzahlung

AG Charlottenburg11 C 192/8729.06.1987MM 1987, 291; GE 1988, 37

§ 554 a BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Fristlose Kündigung/unpünktliche Mietzahlung; unpünktliche Mietzahlung/fristlose Kündigung; verspätete Mietzahlung/Kündigung; Kündigung/verspätete Mietzahlung; Mietzahlung/verspätete als Kündigungsgrund; Beendigung des Mietverhältnisses; Schuldhafte Vertragsverletzung; Abmahnung, unpünktlicher Mietzahlung; Kündigungsandrohung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein schuldhafter Vertragsbruch liegt erst dann vor, wenn der Mieter seine vertragswidrig verspäteten Zahlungen nach einer unmißverständlichen Abmahnung mit Androhung der Kündigung nachhaltig fortsetzt.

2. Nimmt der Vermieter nach Abgabe von ernsthaften Mahnungen die verspäteten Mietzahlungen über einen längeren Zeitraum unbeanstandet entgegen, so ist für eine wirksame Kündigung eine erneute ernsthafte Abmahnung mit Kündigungsandrohung Voraussetzung.

3. Die zweimalige Mißachtung der Änderung des Mietkontos durch den Mieter kann doch nicht als gravierender Verstoß der mietvertraglichen Verpflichtungen betrachtet werden.