Fristlose Kündigung/Störung des Hausfriedens
§ 554 a BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Fristlose Kündigung/Störung des Hausfriedens; Beendigung des Mietverhältnisses; Fristlose Kündigung/Störung des Hausfriedens; Hausfrieden/Störung als Kündigungsgrund; Störung des Hausfriedens/Kündigungsgrund; Kündigung/fristlose wegen Störung des Hausfriedens; Abmahnung/Voraussetzung für Kündigung; Blumentopf/Wurf aus dem Fenster als Kündigungsgrund; Schuldhafte Vertragsverletzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wirft der Mieter einen Blumentopf aus dem Fenster auf die Straße, weil er sich von den an der Klingelanlage des Hauses spielenden Kindern eines Mitmieters gestört fühlt, so gibt dieses Verhalten dem Vermieter - ohne vorherige Abmahnung - das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 554 a BGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die fristlose Kündigung war wegen des Vorfalles am 17. April 1987 nach § 554 a BGB gerechtfertigt und deshalb wirksam.
Der Vorfall war so schwerwiegend, daß den Kl. auch ohne eine vorherige Abmahnung die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Bekl. nicht mehr zugemutet werden konnte. Hierbei kann unterstellt werden, daß sich der Vorfall lediglich so ereignete, wie ihn die Bekl. selbst geschildert haben. Auch wenn die Kinder über eine Stunde lang an der Haustürklingel gespielt haben sollten und hiervon auch auf Aufforderungen des Bekl. hin nicht abließen, war der Bekl. keinesfalls berechtigt, aus dem Fenster seiner im zweiten Obergeschoß liegenden Wohnung einen mit Erde gefüllten Blumentopf auf die Straße ungezielt zu werfen. Selbst wenn der Blumentopf gemäß den Angaben der Bekl. aus Plastik und nur zu 1/3 mit Erde gefüllt war, bestand für die auf der Straße befindlichen Kinder der Mieter des dritten Obergeschosses eine erhebliche Gesundheits-, wenn nicht sogar Lebensgefahr. Der Bekl. mußte damit rechnen, daß der Blumentopf die Kinder traf und sie verletzte. Die Kl. haben als Hauseigentümer und Vermieter eine Fürsorgepflicht gegenüber allen Mietern des Hauses. Bei einem derart schwerwiegenden Vorfall war ihnen deshalb die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Bekl. nicht mehr zumutbar. Dies war insbesondere auch deshalb nicht der Fall, weil sich der Bekl. nach dem Vorfall dem Kl. gegenüber keineswegs einsichtig zeigte. Nach den eigenen Angaben der Bekl. äußerte er dem Kl. gegenüber, den Blumentopf nicht unberechtigterweise nach den Kindern geworfen zu haben, er habe hierfür seine Gründe gehabt. ...