Fristlose Kündigung/Mieterplakat
§ 554 a BGB
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Schlagwörter zur Erschließung
Fristlose Kündigung/Mieterplakat; Mieterplakat/fristlose Kündigung; Aufkleber/Fristlose Kündigung; Meinungsfreiheit des Mieters/fristlose Kündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es hängt allein von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Anbringung eines Aufklebers mit gesellschaftspolitischer Aufschrift an der Straßenfassade des vom Mieter mitbenutzten Anwesens zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt (hier verneint).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß den Kl. ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne des § 554 a BGB nicht zur Seite steht. Zwar braucht ein Vermieter es nicht hinzunehmen, unter Zuhilfenahme seines nicht mitvermieteten Eigentums öffentlich angeprangert zu werden (s. hierzu Entscheidung des Landgerichts München I in WuM 83, 264). Völlig unbestritten ist auch, daß der Mieter nach Art. 5 GG gewährleistet wird. Soweit diese Grundrechte Dritt Wirkung auf das Privatrecht entfalten, erfolgt dies über die Generalklauseln des Privatrechts. Eine derartige Generalklausel ist § 554 a BGB, da diese Bestimmung auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses abstellt. § 554 a BGB setzt aber voraus, daß dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Bei der Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, ist zu berücksichtigen, daß die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum regelmäßig einen so schwerwiegenden Eingriff in die persönlichen Lebensverhältnisse der Benutzer darstellt, daß an deren Voraussetzungen strenge Maßstäbe gelegt werden müssen (BayObLG, Beschluß vom 25. Februar 1982, ReMiet 1/82 - WuM 1983, 129 GE 1983, 431). Dabei hängt es allein von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Anbringung eines Aufklebers mit gesellschaftspolitischer Aufschrift an der Straßenfassade des vom Mieter mitbenutzten Anwesens zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Dabei kann es sowohl auf die Größe und den Inhalt des Plakats als auch auf Beschwerden der Mitbewohner und die beruflichen Interessen des Eigentümers ankommen (LG Tübingen NJW 1986, 321). Die dabei vorzunehmende Güterabwägung und Meinungsäußerung (Art. 2, 5 GG) und der Eigentumsgarantie des Vermieters (Art. 14 GG) ergibt im vorliegenden Fall, daß die Anbringung des Aufklebers mit der Aufschrift "Berlin stimmt ab: Mietpreisbindung als Dauerrecht" an dem Briefkasten der Eingangstür sich noch im Rahmen des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung hält, jedenfalls nicht zu einer derartigen Zerrüttung des Mietverhältnisses geführt hat, daß den Kl. die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist (§ 554 a BGB). Der Aufkleber ist nur 14,5 cm x 10 cm groß. Zwar ist über der vorerwähnten Aufschrift auf rotem Untergrund das Wort "Miete" in 5-6 cm großen weißen Buchstaben abgedruckt, wobei dieses Wort graphisch in der Form eines mit spitzen Zähnen in dem aufgerissenen Maul auf einen verschüchterten Menschen sich stürzenden Ungeheuers abgebildet ist. Daraus wird die Tendenz des Herausgebers dieses Aufklebers deutlich, die (künftige) Miete als lebensbedrohend herauszustellen. Entscheidend ist aber, daß die Kl. selbst persönlich nicht angegriffen werden. Wenn auch nicht zu verkennen ist, daß die Kl. von anderen Hauseigentümern darauf angesprochen werden dürften, so ist angesichts der Größe des Aufklebers, der zudem noch teilweise von dem darüber gespannten Maschendraht des Zaunes verdeckt wird, keine derartige Außenwirkung anzunehmen, daß deswegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar angesehen werden könnte.
Auch die Tatsache, daß die Kl. die Bekl. zur Entfernung des Aufklebers unter Androhung der fristlosen Kündigung aufgefordert haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit kann dahinstehen, ob die Kl. oder Bekl. Eigentümer des Briefkastens waren. Selbst wenn es sich um den mitvermieteten Briefkasten gehandelt haben sollte, wäre die Frage eines vertragswidrigen Gebrauchs nach der Verkehrssitte und unter Berücksichtigung von Grundrechten der Beteiligten zu beantworten (BayObLG GE 1984, 227, 229). Im übrigen wären auch insoweit an die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung - von Wohnraum strenge Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu BayObLG Beschluß vom 25.2.1983 - RE Miet 1/82 in WuM 83, 129).
Die von den Bekl. verwandten Aufkleber sind weder nach ihrer Form noch in ihrem Inhalt sitten- oder gesetzeswidrig und beziehen sich in keiner Weise auf die Kl. als Vermieter. In ihnen wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Bekl. für die Beibehaltung der Mietpreisbindung in Berlin eintreten. Die Kl. werden weder persönlich angegriffen noch verunglimpft. Lediglich der Umstand, daß die Aufkleber nicht der persönlichen Meinung der Kl. entsprechen, rechtfertigt die fristlose Kündigung nicht und zwar auch nicht diejenige nach § 553 BGB. Denn auch insoweit kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, daß eine möglicherweise vertragswidrige Benutzung des Briefkastens die Rechte der Kl. in erheblichem Maße verletzt.
Ob eine fristgemäße ordentliche Kündigung berechtigt gewesen wäre, kann dahinstehen, da eine solche nicht ausgesprochen worden ist. Die ausgesprochene fristlose Kündigung kann auch nicht in eine fristgemäße umgedeutet werden (vgl. dazu BGH NJW 1981, 976, 977). ...
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. AG Osnabrück WM 86, 306 und AG Tempelhof Kreuzberg MM 88, 83