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fristlose Kündigung

LG Göttingen5 S 15/8505.02.1986WuM 1990, 75

BGB § 554 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

fristlose Kündigung; Gebrauchstauglichkeit, Beeinträchtigung der -; Leerstand; leerstehende Wohnung; Benutzung durch Unbekannte; Hausfriedensbruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verpflichtung des Vermieters, den Aufenthalt unbekannter Personen in leerstehenden Wohnungen zu unterbinden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. waren gemäß § 554 a BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt. Auszugehen ist davon, daß sich seit etwa Anfang Mai 1982 in der seit Januar 1982 leerstehenden Wohnung des Erdgeschosses des Hauses eine unbekannte Person unbefugt aufgehalten und insbesondere dort genächtigt hat und in dem aus Holz gebauten, baufälligen Wintergarten mit offenem Feuer umgegangen ist. Bereits durch den seit Anfang Mai 1982 andauernden Aufenthalt eines Unbekannten in der leerstehenden Wohnung des Erdgeschosses waren die Vermieter der Bekl. verpflichtet, unverzüglich dafür zu sorgen, daß der damals Unbekannte nicht mehr in die Räumlichkeiten gelangen konnte. Das Wissen darum, daß sich ein Unbekannter unbefugt in der leerstehenden Wohnung im Erdgeschoß aufhielt, in dem Wintergarten mit offenem Feuer umging und im übrigen auf Ansprache durch die Hausbewohner in einer Weise reagierte, die als Anzeichen für eine geistige Störung gedeutet werden konnte, stellte für die Bekl. eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit ihrer Wohnung dar. Nach § 536 BGB waren der Kl. und Frau H. als Vermieter der Bekl. verpflichtet, die den Bekl. vermietete Wohnung in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Mithin waren die Vermieter verpflichtet, nach Kenntnis von dem unbefugten Aufenthalt des (damals) Unbekannten sofort alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Unbekannten von dem Grundstück, insbesondere aber aus der Wohnung im Erdgeschoß, fernzuhalten. Diese Verpflichtung ist seitens der Vermieter schuldhaft verletzt worden. Das schuldhafte Unterlassen eines der Vermieter, hier Frau H., muß sich der Kl. als weiterer Vermieter zurechnen lassen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Kl. erst im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz v. 27.5.1982 Kenntnis von dem unbefugten Aufenthalt einer Person im Erdgeschoß erhalten hat, wobei dahinstehen kann, ob er mit der Stellung eines Strafantrages wegen Hausfriedensbruches seinen Verpflichtungen als Vermieter überhaupt genügt hätte, was zweifelhaft erscheint. Angesichts der schuldhaften Untätigkeit seitens der Vermieter waren die Bekl. berechtigt, fristlos zu kündigen.