veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Fristlose Kündigung

AG Warendorf5 C 33/0002.06.2000WuM 2000, 436

BGB § 554 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fristlose Kündigung; Duzen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einmaliges Duzen des Vermieters berechtigt noch nicht zur fristlosen Kündigung wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. behauptet, der beklagte Ehemann habe ihm am 8.12.1999 Schläge angedroht und ihn geduzt. Die Bekl. bestreiten, daß der beklagte Ehemann den Kl. bedroht habe. Gegen das Duzen sei nichts einzuwenden, weil die Parteien Arbeitskollegen seien.

Der Kl. konnte seinen von den Bekl. bestrittenen Vortrag, der bekl. Ehemann habe ihm am 8.12.1999 Schläge angedroht, nicht beweisen. Jedenfalls konnte das Gericht nicht die letzte Überzeugung gewinnen, daß der Bekl. dem Kl. am 8.12.1999 tatsächlich Schläge angedroht hat.

Unstreitig ist zwar zwischen den Parteien, daß der beklagte Ehemann den Kl. am 8.12.1999 geduzt hat. Der Kl. trägt aber nicht vor, daß dies auch schon vor dem 8.12.1999 der Fall gewesen sei und der beklagte Ehemann ihn trotz rechtzeitig ausgesprochenen Verbotes weiterhin geduzt hätte. Nur das wäre aber nach § 554 a BGB ein Grund für die fristlose Kündigung gewesen. Wenn der beklagte Ehemann den Kl. lediglich am 8.12.1999 geduzt hat, wurde dadurch ein solches Recht noch nicht begründet.