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fristlose Kündigung

AG Rheine4 C 627/9628.11.1996WuM 1997, 217

ZPO § 286; BGB § 554 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

fristlose Kündigung; Störung des Hausfriedens; Beweiswürdigung; Alkohol; Lärm

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beweiswürdigung bei einer fristlosen Kündigung wegen Störung des Hausfriedens schließt es ein, daß das Gericht aus dem Gesamteindruck der vom Mieter benannten Zeugen als häufige Gäste des Mieters aufgrund deren Alkoholkonsums auf das die Kündigung rechtsfertigende Verhalten schließt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die auf § 556 BGB gestützte Klage ist begründet. Nach Auffassung des Gerichts war der Kl. berechtigt, das Mietverhältnis mit den Bekl. gemäß § 554 a BGB fristlos zu kündigen wegen fortdauernder nachhaltiger Störung des Hausfriedens.

Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, daß von der Wohnung der Bekl. die vom Kl. behaupteten Störungen ausgegangen sind.

Unstreitig hat der Kl. die Bekl. zunächst dreimal aufgrund von Beschwerden von Mitbewohnern wegen Lärmbelästigungen der Mitmieter abgemahnt. Der Vortrag des Kl. ist zunächst durch die Aussage des Zeugen W. detailliert bestätigt worden. Irgendwelche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Bekundungen des Zeugen W. sind dem Gericht nicht ersichtlich. Die Bekl. haben teilweise die Aussage des Zeugen bestätigt, so dessen Bekundung, bei einer Gelegenheit habe dieser Zeuge auf Bitte der Bekl. zu 1) selbst hin die Polizei angerufen, weil diese sich von eigenen Gästen bedroht fühlte. Die Störungen aufgrund der in der Wohnung der Bekl. stattfindenden Feiern sind von der Zeugin E. bestätigt worden. Selbst die Zeugin M., die sich sonst nicht gestört fühlt nach eigener Aussage, hat bekundet, sie habe im Sommer letzten Jahres selbst bei dem Kl. angerufen und sich angesichts des Lärms bei diesem erkundigt, was los sei, wobei dieser Lärm nur von der Wohnung der Bekl. hergerührt haben könne. Bei den Zeugen F. X. und A. X. kann sich das Gericht des Gefühls nicht erwehren, daß diese Zeugen sich offensichtlich in ihren Bekundungen sehr zurückhielten. Insoweit paßt in dieses Bild der Umstand, daß der Zeuge F. X. eingeräumt hat, dem Kl.

vertreter gegenüber telefonisch vor einigen Tagen erklärt zu haben, er wolle sich aus der Sache heraushalten.

Entscheidende Bedeutung kommt im Rahmen der Beweiswürdigung den Bekundungen der von den Bekl. selbst benannten Zeugen zu. Aufgrund der Vernehmung dieser Zeugen ist das Gericht davon überzeugt, daß zumindest mehrere dieser Zeugen erhebliche Alkoholprobleme haben. Das Gericht ist ferner davon überzeugt, daß die Wohnung der Bekl. häufig von Personen mit Alkoholproblemen aufgesucht wird, was naturgemäß zwangsläufig zu Unzuträglichkeiten mit Mitmietern führt. Schon die Aussage der Zeugin U., die beklagte Ehefrau habe ihr gegenüber geäußert, sie könne sie gerne besuchen kommen, solle aber nüchtern sein, macht deutlich, daß die Bekl. selbst davon ausging, sie könne von einem nüchternen Zustand bei dieser Zeugin nicht unbedingt ausgehen. Des weiteren hat diese Zeugin sich selbst als Schnapstrinkerin eingestuft, wobei sie diesen selbst mitgebracht habe in die Wohnung der Bekl. Der Zeuge Z. entsann sich genau daran, wann er das letzte Bier getrunken hatte, nämlich Mitte September 1996. Der vom Gericht vernommene Zeuge S. stand während der Zeugenvernehmung deutlich unter Alkoholeinfluß. Sein Atemalkohol war bis zum Richtertisch hin deutlich bemerkbar, obwohl die Sitzung im relativ großen Saal 16 stattfand, bei dem die Distanz zwischen dem Richtertisch und dem Zeugenstuhl mindestens drei bis vier Meter beträgt. Der Zeuge hat dann auch eingeräumt, an dem betreffenden Tage bereits Alkohol getrunken zu haben. Schließlich hat die Beweisaufnahme ergeben, daß sich auch der ursprünglich als Zeuge benannte K. des öfteren in der Wohnung der Bekl. aufhält. Diese Person ist gerichtsbekannt der Stadtstreicherszene zuzuordnen mit dem sich daraus ergebenden üblichen alkoholisierten Zustand.

Abgerundet wurde das Bild von der Beweisaufnahme durch einen Bekannten der Zeugen, der mit einer Aldi-Tragetasche, gefüllt mit Bierdosen, erschien, um die Zeugen abzuholen.

Das Gericht hält es schlechterdings für ausgeschlossen, daß vorgenannte Zeugen oder Personen sich in der Wohnung der Bekl. aufhalten, ohne daß es zu den von dem Kl. vorgetragenen Unzuträglichkeiten gekommen ist. Hinsichtlich der Auseinandersetzung um die Kiste Bier, bei der der Zeuge W. auf Veranlassung der Bekl. die Polizei hinzugerufen hat, haben die Bekl. dieses im übrigen selbst eingeräumt.

Aufgrund dessen ist das Gericht davon überzeugt, daß es zu den behaupteten Unzuträglichkeiten gekommen ist. Der Kl. war deshalb berechtigt, den Bekl. gegenüber als Verursacher dieser Unzuträglichkeiten die fristlose Kündigung auszusprechen zur Aufrechterhaltung des Hausfriedens.