fristlose Kündigung
§ 554 a BGB
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fristlose Kündigung; Feststellungsinteresse; fristlose/Kündigung; Hausverwaltung/Zurechnung von deren Schreiben dem Vermieter; Kündigung/fristlose; Mietersprecher (in); Mietervertreter (in)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Engagement des Mieters als Mietervertreter berechtigt nicht zur Androhung der fristlosen Kündigung nach § 554 a BGB; (Feststellungsklage).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Feststellungsinteresse der Kl. ergibt sich daraus, daß diese - um sich in ihrem künftigen Verhalten danach richten zu können - ein berechtigtes Interesse daran hat, durch eine Gerichtsentscheidung feststellen zu lassen, ob ihr Engagement als Mietervertreterin in einer Art und Weise gegen ihre Verpflichtungen als Mieterin verstößt, die den Bekl. zu einer Androhung der fristlosen Kündigung berechtigt.
Die Klage ist auch begründet.
An der Passivlegitimation des Bekl. bestehen keine Zweifel. Als Vermieter hat sich der Bekl. die Erklärungen, die die ... GmbH gegenüber Mietern in ihrer Eigenschaft als Hausverwaltung von sich gibt, gemäß § 164 BGB zurechnen zu lassen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Bekl. meint, für den Inhalt des Schreibens seiner Hausverwaltung vom 8. Juli 1985 nicht einstehen zu müssen, weil er dieses Schreiben nicht selbst unterzeichnet habe. Die von der Kl. im Termin eingereichte Mieterhöhungserklärung der ... GmbH weist ebenfalls keine Unterschrift des Bekl. auf. Daß die Mieterhöhungserklärung aus diesen Gründen unwirksam sei, hat der Bekl. jedenfalls nicht vorgetragen. Da die ... GmbH im Namen des Bekl. Mieterhöhungserklärungen versendet, konnte die Kl. auch davon ausgehen, daß das Schreiben vom 8. Juli 1985 im Namen des Bekl. erfolgte.
Das Engagement der Kl. als Mietervertreterin - wie es von ihr geschildert und vom Bekl. nicht bestritten wurde - berechtigt diesen nicht zur Androhung einer fristlosen Kündigung.
Paragraph 554 a BGB sieht eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund dann vor, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der Bekl. hat keinerlei Umstände dargetan, die eine derartige Maßnahme rechtfertigen würden. Daß allein die Tätigkeit der Kl. als Mietersprecherin für eine fristlose Kündigung nicht ausreicht, bedarf keiner näheren Begründung. Dies gilt um so mehr, als keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß die Kl. diese Tätigkeit tatsächlich gewerbsmäßig ausübt. ...
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Anmerkung: Vgl. hierzu auch AG Spandau MM 12/82; AG Wedding BMM 81, 21; AG Mettmann WM 83, 30 LS; AG Nürnberg WM 83, 261; AG Lübeck WM 80, 2361 LS.