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fristlose Kündigung

LG Berlin62 S 89/8924.08.1989GE 1990, 537

BGB § 543 Abs. 1 ; § 554a a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

fristlose Kündigung; Beleidigung des Vermieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Beleidigung des Vermieters (hier: "Sie sind ein Massenmörder"), die objektiv töricht und sinnlos ist, rechtfertigt nicht eine fristlose Kündigung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Im vorliegenden Fall fehlt es vielmehr an den sachlichen Voraussetzungen des § 554 a BGB. § 554 a BGB verlangt, daß der Mieter (oder auch der Vermieter) in solchem Maße schuldhaft seine mietvertraglichen Pflichten verletzt hat, daß dem Vertragspartner eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Zwar ist dem Bekl. zuzugeben, daß die Äußerung der Kl. "Wissen Sie, was Sie sind, Sie sind ... ein Massenmörder" eine Beleidigung und damit eine schuldhafte Verletzung der mietvertraglichen Pflichten durch die Kl. darstellt. Dennoch kann nicht angenommen werden, daß durch diese Äußerung vom 30. April 1988 - die in dem seit mehr als vier Jahren bestehenden Mietverhältnis sich als eine einmalige Entgleisung der Kl. darstellt - die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Hierbei wird nicht ver-kannt, daß auch eine einmalige Beleidigung für die fristlose Kündigung ausreichen kann. Bei einem solchen Kündigungsgrund müssen jedoch die gesamten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (so ausdrücklich Palandt-Putzo, 48. Aufl., § 554 a Anm. 3 b m.w.N. aus der Rechtsprechung). Hierbei kann entgegen der Ansicht der Bekl. auch nicht nur auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang abgestellt werden. Zwar befand sich die Kl. bei ihrer Äußerung offensichtlich in einem starken nicht mehr steuerbaren Erregungszustand, wie schon die objektiv törichte und sinnlo-se Äußerung "Massenmörder" erkennen läßt. Der konkrete Anlaß dieser Äußerung, nämlich eine Auseinandersetzung zwischen dem Bekl. und ei-nem Nachbarn der Kl. wegen dessen vermeintlichen Wohnrechts, macht sie, auch wenn die Kl. sich dem Nachbarn freundschaftlich verbunden gefühlt haben sollte, schwer verständlich. Ihre Äußerung, mit der sie jedenfalls wohl den Bekl. "treffen" wollte, hat, worauf bereits das Amtsgericht zu-treffend hingewiesen hat, ihre Ursache in dem äußerst angespannten Verhältnis der Parteien, hervorgerufen durch unberechtigte Forderungen des Bekl. im Zusammenhang mit dem Mietvertrag. (wird ausgeführt)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Das ist denn doch eine ganz verblüffende Logik. Auf die Spitze getrieben lautet sie: Beleidigungen des Vermieters, die ganz objektiv unsinnig sind, führen nicht zur fristlosen Kündigung. Sind Beleidigungen dagegen sachlich gerechtfertigt, berechtigen sie zur fristlosen Kündigung - oder? Da hat sich die Kammer ja wohl vergaloppiert; vgl. im übrigen AG Schöneberg GE 86, 861, Gebrauch der Worte "Menschenschinder" und "Schweinehund" auch in Erregung als Grund für fristlose Kündigung.