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Fristlose Kündigung, Unzumutbarkeit, Fortsetzung, Mietverhältnis, Beleidigung

AG Borken12 C 161/9805.11.1998WuM 2000, 189

BGB § 554 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wirft der Vermieter dem Mieter querulantenhaftes, aufwieglerisches Verhalten vor, ohne hierzu veranlaßt worden zu sein, so ist dem Mieter die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, und er ist zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag v. 22.4.1996, auf die Dauer von drei Jahren geschlossen.

Unter dem 21.5.1998 schrieb der Kl. (Vermieter) unter anderem an den Bekl.: "Betreffend Ihr Schreiben vom 8.5.1998 möchte ich Ihnen hiermit mitteilen, daß ich bei weiteren vollmundigen und querulantenhaften Einmischungen Ihrerseits bei meinen privaten Vermietungen sowie Abrechnungsangelegenheiten entsprechende Schritte einleiten werde. Wenn mir durch Ihre ständige aufwiegelnde Beeinflussung meiner Mieter im Hause Mietausfall oder sonstiger finanzieller Schaden sowie evtl. Rufschädigung entstehen, sehe ich mich gezwungen, bei weiteren Vorfällen Ersatzansprüche gegen Sie einzuleiten."

Mit Schreiben v. 23.5.1998 wies der Bekl. die Anschuldigungen zurück, kündigte mit Schreiben v. 6.7.1998 das Mietverhältnis fristlos zum 31.8.1998 mit Hinweis auf die vom Kl. erhobenen Vorwürfe und zog noch im August 1998 aus.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Der Kl. verlangt die Mieten ab September 1998.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Nach Auffassung des Gerichts ist der Mietvertrag durch die Kündigung v. 6.7.1998 zum 31.8.1998 beendet worden, so daß dem Kl. Mietzins für die Zeit danach nicht zusteht. Der Kl. hat seine Vertragspflichten in solchem Maße verletzt, daß dem Bekl. die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der Kl. hat dem Bekl. in seinem Schreiben v. 21.5.1998 vollmundige und querulantenhafte Einmischungen sowie ständige aufwiegelnde Beeinflussung der Mitmieter vorgeworfen. Er hat für den Fall fortgesetzten entsprechenden Verhaltens entsprechende Schritte und Ersatzansprüche angekündigt. Hiermit hat er das Vertrauensverhältnis der Parteien endgültig zerstört. Es ist eine gravierende Verletzung der persönlichen Integrität, jemanden querulantenhaften und aufwieglerischen Verhaltens zu bezichtigen. Solche Vorwürfe können mehr verletzen als manche handfeste Formalbeleidigung. Der Bekl. konnte nach solchem Schreiben nicht mehr erwarten, mit berechtigten Anliegen gehört zu werden. Weiterer Streit war vorprogrammiert.

Nun ist es bei der Beurteilung der Schwere der vorliegenden Vertragsverletzung sicher von Bedeutung, ob der Bekl. dem Kl. eine Veranlassung für seine Ausfälle gegeben hat. Dieses ist im Verhandlungstermin näher erörtert worden. Streitpunkte waren danach im wesentlichen die Quadratmetergröße der Wohnung und die Benutzung der Garage als Wohnraum. Wenn die Parteien sich auf eine niedrigere Quadratmeterzahl geeinigt haben, als ursprünglich angenommen, wenn die Garage tatsächlich mit Möbeln, Toilette und Heizung ausgestattet war, so folgt hieraus, daß der Bekl. Anlaß zur Intervention gehabt haben kann, daß also insofern von querulantenhaftem Verhalten nicht gesprochen werden kann. Es hat sich auch für ein aufwieglerisches Verhalten nichts ergeben. Es kann nicht angehen, einen Mieter, der seine Rechte wahrzunehmen versucht, in solcher Weise abzuqualifizieren und auch noch Konsequenzen anzudrohen.

Sofern der Kl. darauf hinweist, daß das gestörte Verhältnis der Parteien nicht so wichtig sei, da der Kl. in Essen wohne, so gibt es durchaus Aspekte, die ein Vertrauensverhältnis von Mietparteien von besonderer Wichtigkeit erscheinen lassen, wenn der Vermieter nicht vor Ort wohnt.

Soweit der Kl. meint, der Bekl. habe das Schreiben des Kl. nicht als unzumutbar empfunden, und er habe das Schreiben nur als willkommenen Anlaß genommen, aus dem Mietverhältnis herauszukommen, aus dem er sowieso habe herauskommen wollen, so ist auszuführen: Das Gericht kann nicht über die inneren Vorgänge des Bekl. spekulieren. Wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses objektiv unzumutbar war und der Bekl. diese Unzumutbarkeit nach außen zum Anlaß genommen hat, das Mietverhältnis zu beenden, so muß es sich hieran halten. Wenn der Bekl. sowieso aus dem Mietverhältnis herauswollte, so bedeutet dies nicht, daß er nicht die nächste Gelegenheit ergreifen durfte, in gesetzesmäßiger Weise das Mietverhältnis zu beenden, bedeutet dies auch nicht, daß er ohne solche Möglichkeit sowieso ausgezogen wäre.

Daß der Bekl. nicht sofort mit einer fristlosen Kündigung reagierte, ist ebenfalls kein erheblicher Gesichtspunkt. Es bedeutet dies nicht, daß der Bekl. die Fortsetzung des Mietverhältnisses als zumutbar empfunden hat. Die fristlose Kündigung war doch noch einigermaßen zeitnah, und es versteht sich, daß ein Mieter von seinem Kündigungsrecht erst dann Gebrauch machen will, wenn gesichert ist, daß er nicht infolge der Kündigung auf der Straße steht.