fristlose Kündigung
BGB § 543 Abs.1; § 554a a.F,
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Schlagwörter zur Erschließung
fristlose Kündigung; Beleidigung; Nutzungsentschädigung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Beleidigungen des Vermieters durch den Mieter stellen ebenso einen Grund zur fristlosen Kündigung dar wie Drohungen des Mieters gegen den Vermieter (hier: "Penner! Sau! ... eine in die Fresse hauen!").
2. Der Mieter, der sich darauf beruft, er sei durch beleidigende Äuße-rungen des Vermieters zu den Ausdrücken hingerissen worden, muß dies beweisen.
3. Wird nach Beendigung des Mietverhältnisses die Nutzungsentschädigung regelmäßig gezahlt, ist angesichts der gegenwärtigen Wohnungssituation auch eine längere Räumungsfrist vertretbar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kündigung war gemäß § 554 a BGB begründet. Danach kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße sei-ne Verpflichtungen verletzt hat, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung kann auch in schweren Beleidigungen sowie in Drohungen des Mieters gegen den Vermieter liegen (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 5. Auflage 1989, Rdnr. 6 zu § 554 a BGB m. w. N. in Anm. 2; siehe auch LG Berlin, GE 1990, 537). Ist die Bedrohung bzw. Beleidigung schwerwiegend, kann auch ein einmaliger Vorwurf ausreichen.
Auch der der Kündigung der Kl. vom 30. November 1989 zugrunde lie gende Vorfall begründet einen derartigen Vorwurf einer schwerwiegenden Vertragsverletzung.
Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen hat der Bekl. den Kl. zu 2. mit Ausdrücken wie "Penner" oder "Sau" beschimpft, und ihm ange droht, ihn zusammenzuschlagen bzw. "ihm eine auf die Fresse zu hauen"; er hat weiter angedroht, sich an dem Auto des Kl. zu vergreifen. Hierin ist eine schwerwiegende Beleidigung und ernstzunehmende Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit zu sehen.
Den Äußerungen des Bekl. zu 1. wäre allerdings ein geringeres Gewicht beizumessen, wenn er aufgrund von beleidigenden Äußerungen des Kl. auf der Stelle zu diesem hingerissen worden wäre; denn dadurch könnte der Angriff auf die Ehre des Kl. und dessen körperliche Unversehrtheit ent schuldigt sein (vgl. § 199 StGB). Die die Entschuldigung seines Verhaltens begründenden Umstände hatten jedoch, da der Angriff an sich erwiesen ist, die Bekl. zu beweisen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist den Bekl. jedoch nicht der Beweis ihrer Behauptung gelungen, daß der Kl. den Bekl. seinerseits und als erster durch Äußerungen wie "Du hast eine Macke, Ihr seid für mich sowieso der letzte Dreck" beleidigt hätte. (wird aus-geführt)
Den Bekl. war jedoch mit Rücksicht auf die derzeit besonders angespannte Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt und unter Berücksichtigung, daß eine Obdachlosigkeit die Familie mit zwei Kindern besonders hart treffen würde, eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 1991 zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung der Interessen der Kl. ist diese Räumungsfrist zumutbar, denn die Nutzungsentschädigung wird gezahlt, und zu weiteren gravierenden Ereignissen ist es seit dem einmaligen Vorfall im November 1989 ersichtlich nicht gekommen.