fristlose Kündigung
BGB §§ 284, 285; ZPO § 263
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
fristlose Kündigung; Räumungsklage; Kosten; Verzug; Räumungsanspruch; Klagezustellung; Zahlungsklage; Klageänderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter kann die Kosten der unmittelbar nach seiner fristlosen Kündigung erhobenen Räumungsklage nicht vom Mieter ersetzt verlangen, wenn die Räumung vor Zustellung der Klage erfolgt ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Eigentümer des Hausgrundstückes. Das aufstehende Wohnhaus nebst Garage und Blockhütte hatte er mit Mietvertrag v. 24.10.1987 zu einem mtl. Bruttomietzins von 1.700 DM an die Bekl. und eine weitere vierte Person vermietet, die bereits Mitte 1988 aus dem Objekt ausgezogen war, ohne aus dem Mietvertrag entlassen worden zu sein. Am 10.4.1989 kündigte der Kl. gegenüber den Bekl. das Mietverhältnis fristlos wegen ständiger verspäteter Mietzinszahlungen. Das Kündigungsschreiben vom 10.4.1989 wurde den Bekl. über die Bekl. zu 1) am 11.4.1989 zugestellt.
Ebenfalls am 10.4.1989 ließ der Kl. die Räumungsklageschrift in bezug auf die fristlose Kündigung vom gleichen Tage fertigen. Diese Klageschrift wurde im vorliegenden Verfahren am 13.4.1989 bei Gericht eingereicht. Nach Zahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses am 11.5.1989 wurde die Räumungsklage den Bekl. am 23.5.1989, 20.5.1989 bzw. 24.5.1989 zugestellt.
Bereits bis zum 20.5.1989 hatten die Bekl. das Mietobjekt geräumt.
Am 20.5.1989 erfolgte die Rückgabe an den Kl. Der Kl. hat daraufhin im vorliegenden Verfahren die Räumungsklage in eine Zahlungsklage abgeändert und begehrt nunmehr von den Bekl. Zahlung der Kosten des vorliegenden ursprünglichen Räumungsverfahrens.
Der Kl. ist der Ansicht, die Bekl. seien ihm insoweit schadensersatzpflichtig unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat gem. § 263 ZPO zulässigerweise eine Klageänderung in der Form vorgenommen, daß er die ursprüngliche Räumungsklage in eine Zahlungsklage umgestellt hat. Die Klageänderung ist sachdienlich, da dadurch ein weiterer Prozeß zwischen den Parteien bzgl. der Kosten des Räumungsverfahrens vermieden wird. Außerdem haben die Bekl. gem. § 267 ZPO in die Klageänderung eingewilligt.
Die damit noch anhängige Zahlungsklage ist aber unbegründet.
Denn der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Schadensersatzanspruch, der ihn berechtigte, von den Bekl. die Zahlung der Kosten der Räumungsklage zu fordern. Die insoweit in Frage kommende Anspruchsgrundlage des § 286 BGB ist nicht gegeben, denn die Kosten des Räumungsverfahrens sind kein dem Kl. durch den Verzug der Bekl. entstandener Schaden.
Die Räumungsklage im vorliegenden Verfahren wurde gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung gefertigt, auf die die Klage gestützt war. Zu diesem Zeitpunkt mögen die Bekl. mit der Zahlung von Mietzins in Verzug gewesen sein, keinesfalls aber mit dem Räumungsanspruch des Kl., der sich aus der fristlosen Kündigung ergibt. Dieser Räumungsanspruch ist maßgebend für die Beurteilung des Verzuges. Er wurde frühestens fällig mit dem Zugang der Kündigung bei den Bekl. des vorliegenden Rechtsstreits am 11.4.1989.
Einen Verzug der Bekl. hinsichtlich dieses Räumungsanspruchs hat der Kl. nicht dargetan, zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 13.4.1989 war er nach Ansicht des Gerichts unter keinen Umständen gegeben.
Verzug tritt gem. § 284 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst dann ein, wenn der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit vom Gläubiger gemahnt wird. Eine solche Mahnung der Bekl. bzgl. der Räumung nach dem 11.4.1989 hat der Kl. nicht vorgetragen.
Die Mahnung war auch nicht gem. § 284 Abs. 2 Satz 2 BGB entbehrlich, denn diese Vorschrift tritt nach ihrem Wortlaut nur dann ein, wenn einer Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Leistungszeit in der Weise bestimmt, daß sie sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt. Das ist bei einer fristlosen Kündigung nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall.
Aber selbst wenn man der Ansicht sein sollte, daß diese Vorschrift auch für die fristlose Kündigung gelte, mit der Folge, daß bei einer fristlosen Kündigung mit Zugang derselben der Räumungsanspruch fällig werde und gleichzeitig Verzug eintrete, so wäre im vorliegenden Fall am 13.4.1989 immer noch nicht Verzug der Bekl. bzgl. des Räumungsanspruches gegeben. Denn gem. § 285 ZPO kommt der Schuldner so lange nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Dies wäre im vorliegenden Fall bzgl. des Räumungsanspruches am 13.4.1989 der Fall gewesen.
Denn auch bei einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses kann vom Mieter nicht verlangt werden, daß er am Tage des Zugangs der fristlosen Kündigung oder einen Tag später bereits das Mietobjekt geräumt hat. Es ist in aller Regel unmöglich, daß binnen solch kurzer Fristen eine Räumung folgen kann, zumal wenn es sich um ein ganzes Haus handelt, wie im vorliegenden Fall. Den Bekl. stand daher nach Ansicht des Gerichts auch bei einer wirksamen fristlosen Kündigung das Recht zu, den Räumungsanspruch binnen zwei Wochen zu erfüllen. Das ist die Mindestfrist, die man zubilligen muß, damit ein Mieter die Räumung und den Umzug vorbereiten kann.
Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage am 13.4.1989 waren die Bekl. zumindest mangels Verschuldens mit dem Räumungsanspruch des Kl. noch nicht im Verzuge, denn die fristlose Kündigung war ihnen erst zwei Tage vorher zugegangen.