Fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens
BGB §§ 543, 569 Abs. 2; ZPO § 114
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch krankheitsbedingte Störungen des Hausfriedens können gemäß § 569 Abs. 2 BGB eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Vermieter kündigte das Wohnraummietverhältnis mit dem Bekl. fristlos wegen ständiger nachhaltiger Störungen des Hausfriedens. Das Amtsgericht verurteilte den Bekl. zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. Der Bekl. beantragte beim Berufungsgericht Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag des Bekl. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz war zurückzuweisen, weil die von ihm beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Das Amtsgericht hat den Bekl. zu Recht zur Räumung und Herausgabe der von ihm innegehaltenen Wohnung verurteilt und hierzu zutreffend ausgeführt, dass auch krankheitsbedingte Störungen des Hausfriedens gemäß § 569 Abs. 2 BGB die Kündigung vom 22. Februar 2017 rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Bekl. beeinträchtigen die ihm zur Last gelegten Verstöße gegen die Hausordnung durch erhebliche Lärmbeeinträchtigungen zur Nachtzeit höchstpersönliche Rechtgüter der Mitbewohner, nämlich deren körperliche Unversehrtheit infolge einer mehrfach gestörten Nachtruhe. Ohne Erfolg beanstandet der Bekl. die vom Amtsgericht vorgenommene Abwägung seines Interesses am weiteren Verbleib in der Wohnung und der Interessen der Mitbewohner zu Lasten des Bekl. Es handelt sich nicht nur um vereinzelte Störungen, sondern vielmehr und regelmäßig wiederkehrende Beeinträchtigung über einen längeren Zeitraum. Die Mitbewohner müssen danach ständig mit einem erneuten Fehlverhalten des Bekl. rechnen, das ihre Nachtruhe erheblich beeinträchtigt. Denn es ist aufgrund der Erkrankung des Bekl. nicht damit zu rechnen, dass sich sein Verhalten in Zukunft maßgeblich ändern wird, zumal es selbst während des laufenden Räumungsrechtsstreits zu weiteren Lärmbelästigungen gekommen ist.
Das Verhalten des Bekl. ist auch zuvor mit Schreiben vom 24. August 2016 abgemahnt worden. Die Kl. beanstandet ausdrücklich eine Störung des Hausfriedens u. a. infolge eines Vorfalls, anlässlich dessen es zu einem Brüllen und Grölen von Besuchern des Bekl. gekommen ist. Daraus ergibt sich für den Bekl. erkennbar, dass die Kl. unter Androhung einer Kündigung weitere Ruhestörungen nicht hinnehmen werde.
Das Amtsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Bekl. sich in Bezug auf sein Bestreiten mit Nichtwissen nicht auf Gedächtnislücken zurückziehen kann. Dies erscheint vielmehr als Schutzbehauptung. Denn es fällt auf, dass er sich zwar teilweise an Vorfälle erinnert, die keine Störungen umfassen. An die Umstände, die letztlich zu Einsätzen von Polizei, Feuerwehr und Sicherheitsdienst führten, vermag er sich jedoch nicht zu erinnern, obgleich diese Vorfälle doch viel einschneidender sind und vom sonstigen Tagesablauf ganz erheblich abweichen. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch krankheitsbedingte Störungen des Hausfriedens können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter kündigte das Wohnraummietverhältnis mit dem Beklagten fristlos wegen ständiger Störungen des Hausfriedens. Das AG verurteilte zur Räumung und Herausgabe. Der Beklagte beantragte beim Berufungsgericht Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das LG Berlin wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung mangels Erfolgsaussichten zurück. Das AG habe zutreffend ausgeführt, dass auch krankheitsbedingte Störungen des Hausfriedens die Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB rechtfertigen. Die dem Beklagten zur Last gelegten Verstöße gegen die Hausordnung durch erhebliche nächtliche Lärmbeeinträchtigungen würden höchstpersönliche Rechtsgüter der Mitbewohner, wie ihre körperliche Unversehrtheit infolge einer mehrfach gestörten Nachtruhe, beeinträchtigen.
Es handele sich nicht nur um vereinzelte Störungen, sondern um regelmäßig wiederkehrende Beeinträchtigung über einen längeren Zeitraum. Die Mitbewohner müssten danach ständig mit erneutem Fehlverhalten des Beklagten rechnen, das ihre Nachtruhe erheblich beeinträchtige. Denn es sei aufgrund der Erkrankung des Beklagten nicht damit zu rechnen, dass sich sein Verhalten in Zukunft maßgeblich ändere, zumal es selbst während des laufenden Räumungsrechtsstreits zu weiteren Lärmbelästigungen gekommen sei. Das Verhalten des Beklagten sei zuvor schriftlich abgemahnt worden. Das AG sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte sich in Bezug auf sein Bestreiten mit Nichtwissen nicht auf Gedächtnislücken berufen könne – nach Ansicht des Gerichts eine Schutzbehauptung. Es falle auf, dass er sich zwar teilweise an Vorfälle erinnere, die keine Störungen umfassen würden, an die Umstände, die letztlich zu Einsätzen von Polizei, Feuerwehr und Sicherheitsdienst führten, jedoch nicht, obgleich diese Vorfälle doch viel einschneidender seien und vom sonstigen Tagesablauf ganz erheblich abweichen würden.