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Fristlose Kündigung wegen schwerer Beleidigung des Vermieters via soziale Medien

LG München I31 O 5646/1821.12.2020GE 2021, 822

BGB §§ 543 Abs. 1 Satz 2, 546

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der in einer öffentlich zugänglichen Gruppe auf Facebook abgesetzte Kommentar eines Gewerbemieters „Entmieten durch Vergasen“ stellt eine nicht von der Meinungsfreiheit gedeckte schwere Beleidigung und Verleumdung des Vermieters dar und berechtigt diesen zur fristlosen Kündigung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat das Mietverhältnis mit den Bekl. fristlos gekündigt, weil diese auf Facebook nach einem erfolgten Feuerwehreinsatz im Mietobjekt in diesem Zusammenhang „Entmieten durch Vergasen“ gepostet haben. Der Vorwurf, die Kl. würden absichtlich Gas entweichen lassen, um die Mieter des Hauses zum Zwecke der Entmietung zu töten („vergasen“), sei ungeheuerlich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen die Bekl. als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts. Infolge der Kündigung vom 28.8.2018 wurde das Mietverhältnis zwischen den Parteien beendet. Das Absetzen eines Kommentars „Entmieten durch Vergasen“ auf einer öffentlich einsehbaren Facebook-Gruppe durch einen Mieter stellt (auch) im Mietverhältnis über Gewerberäume einen wichtigen Grund i.S.d. § 543 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB dar, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

Beleidigungen und Verleumdungen durch den Mieter stellen grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung seitens des Vermieters dar, wenn eine Abwägung gem. § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB und die tatrichterliche Einschätzung ergibt, dass die Unzumutbarkeitsgrenze überschritten ist (BeckOK-MietR/K. Schach, 22. Ed. - Stand: 1.5.2020, § 543 BGB Rn. 9).

Bloße Unhöflichkeiten oder Handlungen, die dem anderen Teil missliebig sind, ohne ehrverletzenden Charakter zu haben, genügen nicht. Der Verletzungsgehalt einer Beleidigung wird gemindert, wenn die Ehrverletzung etwa in bereits gegebener Streitatmosphäre erfolgt oder wenn sie als eine momentane und vereinzelt gebliebene Unbeherrschtheit zu bewerten ist (Blank/Börstinghaus, MietR, 6. Aufl. 2020, § 543 BGB Rn. 29).

Nach BVerfG gilt zudem folgender Maßstab: Stützt sich eine Kündigung wesentlich auf eine Äußerung, verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung ihres Sinns; das Gericht hat sich dabei mit Deutungsangeboten der beschuldigten Vertragspartei auseinanderzusetzen (BVerfG, Beschl. v. 2.11.2020 - 1 BvR 2727/19). Sodann erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen; die Meinungsfreiheit tritt nur ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde anderer antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf; an diese Ausnahmefälle sind aber jeweils strenge Kriterien anzulegen. […]

Ein die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium kann insbesondere das Internet sein, wobei auch hier nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen ist (BVerfG, aaO.).

Der Kommentar „Entmieten durch Vergasen“ überschreitet auch unter Berücksichtigung sämtlicher zugunsten der Bekl. in Betracht zu ziehenden Umständen die Unzumutbarkeitsgrenze.

aa. Bei einer Auslegung des Kommentars „Entmieten durch Vergasen“ nach dem objektiven Verständnishorizont eines durchschnittlich verständigen und gebildeten Lesers sticht der Bezug zur NS-Herrschaft ohne Zweifel - jedenfalls spätestens auf den zweiten Blick - heraus. Es handelt sich um eine allgemeinkundige Tatsache, dass das NS-Regime auch zur Verwirklichung von Bauvorhaben Juden aus ihren Wohnungen „entmietet“ (vgl. etwa Butterweck, Der Nürnberger Prozess - Eine Entmystifizierung, 2005, S. 132) und Juden „vergast“ hat.

bb. Der streitgegenständliche Kommentar ist als Werturteil betreffend die Handlungen der Kl. zu verstehen, nicht als bloße Tatsachenbehauptung. Daher ist der Anwendungsbereich der Beleidigung nach § 185 StGB einschlägig.

Eine Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung (BeckOK-StGB/Valerius, 48. Ed. - Stand: 1.11.2020, § 185 StGB Rn. 16).

Die Kundgabe liegt hier in der Veröffentlichung des Kommentars auf Facebook und richtet sich an die Mitglieder der Gruppe des Stammtischs. Die Beweiswürdigung ergab, dass mehrere Personen Kenntnis von dem streitgegenständlichen Kommentar erlangt haben. Die Kl. bzw. die für sie handelnde Geschäftsführung ist als Betroffene hinreichend erkennbar (zu diesem Erfordernis siehe den Überblick bei: BeckOK-StGB/Valerius, Rn. 20). Die Handlung „Entmietung“ lässt sich ohne Weiteres der Kl. als Vermieterin zuordnen; die Betroffenheit einer anderen Person ist nicht ersichtlich. Der Bezug zur Vermieterin ergibt sich aus dem Kontext, da sich der Kommentar auf einen Beitrag zum Anwesen der streitgegenständlichen Gewerberäume bezieht. Die Kl. ist Eigentümerin des Anwesens und Vermieterin der Einheit. Betroffen ist insoweit maßgeblich der Geschäftsführer der Kl. als Repräsentant und Unterzeichner der hier maßgeblichen Kündigung und weiterer Kündigungen.

Eine Missachtung bringt zum Ausdruck, wer dem Betroffenen Mängel unterstellt, die im Falle ihres Vorliegens seinen grds. uneingeschränkten Geltungswert und somit den daraus fließenden Achtungsanspruch minderten (BecKOK-StGB/Valerius, Rn. 21). Die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten der für die Vermieterpartei handelnden Personen und den Unrechtshandlungen des NS-Regimes mindert den Achtungsanspruch erheblich.

Soweit ein Leser insoweit eine Mehrdeutigkeit des streitgegenständlichen Kommentars annehmen würde, die zu einer anderen - nicht eine Beleidigung begründenden - Interpretation führen könnte (vgl. zu einer solchen Konstellation: BeckOK-StGB/Valerius, Rn. 31, 32), ergibt sich hieraus für den folgenden Maßstab nichts anderes, da jedenfalls ein weit überwiegender Teil des durchschnittlichen Empfängerkreises diesen Kommentar als ehrverletzend wahrnehmen wird.

cc. Subjektive Erklärungsmotive können den objektiven Erklärungsgehalt nicht beseitigen (vgl. BeckOK-StGB/Valerius, Rn. 25), weshalb es maßgeblich auf Letzteren (in seinen denkbaren verschiedenen Facetten) anzukommen hat und lediglich im Zweifelsfall - aufgrund der durch das Grundgesetz gewährleisteten Meinungsfreiheit - in Betracht kommt, eine dem Verantwortlichen günstige Auslegungsalternative zugrunde zu legen. Das subjektive Erklärungsmotiv ist dann allerdings jedenfalls in der Gesamtwürdigung nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berücksichtigen. […]

Der Kommentar wurde in einer öffentlich zugänglichen Gruppe auf Facebook eingestellt und hat damit eine nicht von vornherein beschränkte Reichweite. Soweit man den Leserkreis einerseits dahingehend eingrenzen möchte, dass üblicherweise nur die Mitglieder der Gruppe von dem Kommentar Kenntnis erlangen, so ist andererseits zu berücksichtigen, dass ein Beitrag zu einem Feuerwehreinsatz mit einem Kommentar wie dem hier streitgegenständlichen eine unkontrollierte Verbreitung im Internet erfahren kann.

Zudem ist bei der konkreten Gruppe zu berücksichtigen, dass die Mitglieder typischerweise eher zugunsten der Interessen und Standpunkte der Mieterseite eingestellt sind. Hierfür spricht die offizielle Bezeichnung der Gruppe als „Münchner Mieterinnenstammtisch“. Die Gruppe verfolgt insoweit ein legitimes Ziel, nämlich unter anderem auf die steigenden Mietpreise aufmerksam zu machen und Abhilfe zu erreichen. Das Thema steigende Mietpreise steht auch im Fokus der Medien und der Politik. Dass ein Kommentar wie der streitgegenständliche eine zumindest im Mindestmaß faire Auseinandersetzung mit der Vermieterseite nicht begünstigt, sondern eher zu einer Aufstachelung zu Lasten der Vermieterseite, im konkreten Fall der Kl., bzw. zu einer Verfestigung der gegen die Kl. gerichteten Stimmungslage führen wird, ist anzunehmen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der in einer öffentlich zugänglichen Gruppe auf Facebook abgesetzte Kommentar eines Gewerbemieters „Entmieten durch Vergasen“ stellt eine nicht von der Meinungsfreiheit gedeckte schwere Beleidigung und Verleumdung des Vermieters dar und berechtigt diesen zur fristlosen Kündigung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nachdem in einem Gebäude der Kläger ein Feuer ausgebrochen war, posteten Gewerbemieter nach erfolgtem Feuerwehreinsatz im Mietobjekt auf Facebook „Entmieten durch Vergasen“. Den Vorwurf, sie würden absichtlich Gas entweichen lassen, um die Mieter des Hauses zum Zwecke der Entmietung zu töten („vergasen“), empfanden die Kläger als so ungeheuerlich, dass sie das Mietverhältnis mit den Beklagten fristlos kündigten – mit Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Absetzen eines Kommentars „Entmieten durch Vergasen“ in einer öffentlich einsehbaren Facebook-Gruppe durch einen Mieter stellt (auch) im Mietverhältnis über Gewerberäume einen wichtigen Grund i.S.d. § 543 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB dar, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

Beleidigungen und Verleumdungen durch den Mieter stellen grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung seitens des Vermieters dar, wenn die Unzumutbarkeitsgrenze überschritten ist.

Bloße Unhöflichkeiten oder missliebige Handlungen ohne ehrverletzenden Charakter genügen nicht, insbesondere, wenn bereits eine Streitatmosphäre besteht oder wenn sie als eine momentane und vereinzelt gebliebene Unbeherrschtheit zu bewerten sind.

Stützt sich eine Kündigung wesentlich auf eine Äußerung, erfordert die Meinungsfreiheit eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen; die Meinungsfreiheit tritt dabei nur ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde anderer antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, zurück.

Ein die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium kann insbesondere das Internet sein, wobei nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen ist.

Der Kommentar „Entmieten durch Vergasen“ überschreitet auch unter Berücksichtigung sämtlicher zugunsten des Mieters in Betracht zu ziehender Umstände die Unzumutbarkeitsgrenze. Der Satz „Entmieten durch Vergasen“ nehme nach dem objektiven Verständnishorizont eines durchschnittlich verständigen und gebildeten Lesers Bezug zur NS-Herrschaft, wo zur Verwirklichung von Bauvorhaben Juden aus ihren Wohnungen „entmietet“ und „vergast“ wurden, und sei eine Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch. Die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten der Vermieterpartei und den Unrechtshandlungen des NS-Regimes sei in einer öffentlich zugänglichen Gruppe auf Facebook erfolgt und habe damit eine nicht von vornherein beschränkte Reichweite. Soweit man den Leserkreis einerseits dahingehend eingrenzen möchte, dass üblicherweise nur die Mitglieder der Gruppe von dem Kommentar Kenntnis erlangen, so sei andererseits zu berücksichtigen, dass ein Beitrag zu einem Feuerwehreinsatz mit einem Kommentar wie dem hier streitgegenständlichen eine unkontrollierte Verbreitung im Internet erfahren könne.

Zudem sei bei der konkreten Gruppe zu berücksichtigen, dass die Mitglieder typischerweise eher zugunsten der Interessen und Standpunkte der Mieterseite eingestellt seien. Die Gruppe verfolge insoweit ein legitimes Ziel, nämlich u. a. auf die steigenden Mietpreise aufmerksam zu machen und Abhilfe zu erreichen. Das Thema steigende Mietpreise stehe auch im Fokus der Medien und der Politik. Dass ein Kommentar wie der streitgegenständliche eine zumindest im Mindestmaß faire Auseinandersetzung mit der Vermieterseite nicht begünstige, sondern eher zu einer Aufstachelung zu Lasten der Vermieterseite und damit zu einer Verfestigung der gegen die Kläger gerichteten Stimmungslage führen werde, sei anzunehmen.