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Fristlose Kündigung wegen Igelhaltung, Tierhaltung

AG Spandau12 C 133/1411.11.2014GE 2015, 1605

BGB §§ 543 Abs. 3, 546

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die monatelange Haltung mehrerer Igel in Wohnräumen und auf dem Balkon ist nicht durch eine mietvertragliche Kleintierhaltungsklausel gedeckt, sondern rechtfertigt eine fristlose Kündigung (nach Abmahnung).

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Vermieterin) kündigte das mit der Bekl. geschlossene Wohnungsmietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, wegen unerlaubter Tierhaltung. Die Bekl., Mitglied eines Vereins zum Schutz von Igeln, hält und pflegt kranke Igel in unterschiedlicher Anzahl, die sie in Käfigen in ihren Wohnräumen und auf dem Balkon hält. Die Kl. hat die Bekl. deshalb dreimal abgemahnt. Sie hält die Igelhaltung für vertragswidrig, zumal die Bekl. die Wohnung auch nicht als solche nutze, sondern nach Heirat zu ihrem Ehemann gezogen sei. Bei einer Wohnungsbesichtigung seien mehrere Kartons und außerdem sieben Käfige im Schlafzimmer und auf dem Balkon vorgefunden worden, Nachbarn hätten sich über einen unangenehmen Wildgeruch beschwert. Die Bekl. wendete ein, die Igel verhielten sich ruhig, es ginge keine Gefahr- oder Geruchsbelästigung von ihnen aus, sie nehme nur kranke, verletzte oder hilflose Tiere, die sie gesund pflege, und habe mit Ausnahme der Unterbringung eines mutterlosen Igelwurfs von sieben Jungigeln nicht mehr als vier Igel gleichzeitig aufgenommen. Das AG hat die Bekl. zur Räumung verurteilt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. ist gem. § 546 BGB verpflichtet, die Wohnung zu räumen und an die Kl. herauszugeben, da die fristlose Kündigung vom 2. Mai 2014, gestützt auf § 543 Abs. 3 BGB, wirksam ist und das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis beendet hat. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass in der monatelangen Unterbringung von mehreren Igeln in Wohnräumen und auf dem Balkon eine mietvertragliche Pflichtverletzung liegt. Zwar regelt § 11 des Mietvertrages eine Erlaubnis zur Kleintierhaltung wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere - gemeint sind typische Haustiere, die üblicherweise in Wohnungen gehalten werden können. Igel sind jedoch keine typischen Haus-, sondern Wildtiere, die zwar klein sind, aber Gerüche absondern, was bekannt ist, die speziell Tieren eigen sind, die in freier Natur leben. Diese „Wildgerüche“ sind von permanenter Natur und können auch durch Wände und Wohnungstüren in angrenzende Wohnungen ziehen. Von daher ist die Beherbergung dieser Tiere in Wohnungen von vornherein problematisch. Ganz sicher ist eine übermäßige Tierhaltung, die zu Belastungen und unbilligen Belästigungen der Mitbewohner führt, nicht mehr von einem vertragsgemäßen Wohngebrauch gedeckt. Dies verlangt schon der Hausfriede, da es unter anderem zu den Pflichten des Vermieters gehört, den unbeschwerten und störungsfreien Wohngebrauch auch denen zu gewähren, die keine derartigen Tiere in ihrer Nähe haben wollen bzw. mit Abscheu, Ekel, Angst usw. reagieren. Es hätte hier sicherlich kein Problem bestanden, ein Tier vorübergehend in der Wohnung gesund zu pflegen. Die Bekl. hat jedoch unstreitig deutlich mehr als einen Igel über einen längeren Zeitraum, nämlich wohl hauptsächlich in der Winterzeit, in der Wohnung aufgenommen und auf die Abmahnungen der Kl. vom 22. August 2013, 22. Oktober 2013 und vom 13. Januar 2014 bis zuletzt im Prozess in keiner Weise reagiert und insbesondere auch keine Erklärung des Inhalts abgegeben, dass die Igelhaltung zukünftig unterlassen würde, sondern nur mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 mitgeteilt, es befänden sich aktuell keine Igel in der Wohnung (wahrscheinlich witterungsbedingt). Da die Bekl. uneinsichtig ist und insbesondere auch auf die aktenkundige Beschwerde ihres Nachbarn vom 29.4.2014 Dr. B. über Geruchsbelästigung nicht reagiert hat, sondern Belange ihrer Mitmieter offensichtlich ignoriert, ist die Kl. schon im Interesse des Hausfriedens gehalten, Maßnahmen gegenüber der Bekl. zu ergreifen, da eine Unterlassungsklage gegen diese offensichtlich nicht erfolgversprechend ist. Von daher war die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses begründet. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die monatelange Haltung mehrerer Igel in Wohnräumen und auf dem Balkon ist nicht durch eine mietvertragliche Kleintierhaltungsklausel gedeckt, sondern rechtfertigt nach Abmahnung auch eine fristlose Kündigung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die beklagte Wohnungsmieterin hielt in ihrer Wohnung monatelang jeweils mehrere (im Regelfall waren es vier Tiere, zeitweise aber auch mehr) kranke Igel, die sie – als Mitglied eines Igelschutzvereins – wieder aufpäppelte.

Nachdem sich Nachbarn über den Wildgeruch aus der Wohnung beschwert hatten, mahnte die Vermieterin mehrmals fruchtlos ab und kündigte das Mietverhältnis schließlich fristlos. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die monatelange Unterbringung von mehreren Igeln in den Wohnräumen und auf dem Balkon stelle eine mietvertragliche Pflichtverletzung dar. Zwar sei mietvertraglich eine Erlaubnis zur Kleintierhaltung (Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen und vergleichbare Tiere) erteilt worden, jedoch seien damit typische Haustiere gemeint, die üblicherweise in Wohnungen gehalten werden können. Dazu zählten Igel jedoch nicht. Sie seien zwar klein, würden allerdings bekannterweise Wildgerüche absondern, die von permanenter Natur und auch in Wohnungen nebenan wahrnehmbar seien.

Sicherlich hätte die Beklagte vorübergehend ein Tier in der Wohnung gesund pflegen können, aber nicht deutlich mehr als einen Igel über einen längeren Zeitraum wie im vorliegenden Fall.