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Fristlose Kündigung wegen fortdauernder Beleidigung

AG Köpenick5 C 88/2304.01.2024GE 2024, 854

BGB § 543

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die mehrfache Beleidigung einer Mitarbeiterin der Vermieterin mit Bezeichnungen als „dreckige Hure“, „dreckige Schlampe“ rechtfertigt eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um die Herausgabe einer Wohnung.

Die Kl. ist ein Unternehmen, das ca. 70.000 Wohnungen vermietet. Am 12.4.2016 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über die streitbefangene Wohnung. Der monatliche Mietzins beträgt 364,99 €, davon netto 260,93 €. Der Bekl. befindet sich bis Mitte Juli 2024 in einer JVA.

Am 31.7.2023 gingen zum Mietkonto des Bekl. bei der Kl. mehrere Daueraufträge über 15 € bzw. 0,01 € ein.

Im ersten Dauerauftrag heißt es im Betreff: „Nachzahlung Rauchmelder womit ich gar nicht einverstanden bin. Den Tod wünsche ich Ihnen Frau …“

In der zweiten Überweisung lautet der Betreff wie folgt: „Leute so arm machen, dass die sich nicht mal mehr ein Brot leisten können. Aber du Hure kommst mit dem Gerichtsvollzieher. Du dreckige Schlampe/Hure S.“

Der dritte Dauerauftrag hat folgende Verwendung: „Frau S., du bist eine dreckige Hure, arme Leute noch ärmer machen mit Gerichtsvollzieher. Dir, Deinem Mann und dem Rest Deiner Sippe wünsch ich den Tod.“

Die vierte Überweisung hat schließlich folgenden Inhalt: „Ich bin mir sicher Du hättest die Kosten noch geringer halten können für Deinen Rauchmelder, Du dreckige Hure S., noch mal 80 € drauf.“

Nach Durchführung einer Kontenklärung fiel der Bekl. im Nachgang zu den benannten Daueraufträgen auf, dass diese bereits seit 2022 jeden Monat mit den besagten Verwendungszwecken an sie veranlasst worden waren.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.8.2023 kündigte die Kl. das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Begründet wurde die Kündigung damit, dass Überweisungen des Bekl. erhebliche Drohungen und Beleidigungen gegen eine Mitarbeiterin der Kl. in den Verwendungszwecken enthielten. Zugleich wurde der Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprochen.

Am 22.8.2023 ging bei der Kl. ein Schreiben unter Verwendung des Namens und der Anschrift des Bekl. ein. Darin heißt es u. a.: „ich wollte mich in aller Form bei Ihnen für mein Text in dem durch mich durchgeführten Dauerauftrag entschuldigen. Das war von mir nicht richtig und ist auch in Vergessenheit geraten. Der Dauerauftrag wurde neu eingereicht bei der Bank.“

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[…] Die Kl. hat einen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache gemäß § 546 Abs. 1 BGB. […]

Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis hat durch die fristlose Kündigung vom 10.8.2023 ihr Ende gefunden. […]

[…] Es besteht ein wichtiger Grund. Im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt dieser vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Maßgebend ist hierbei eine Gesamtwürdigung aller für die Vertragsfortsetzung wesentlichen Umstände, die auch das Verhalten des Kündigenden einschließt (KG, Urteil vom 24.6.2002 - 8 U 87/01, GE 2002, 1265). Beleidigungen gegenüber dem Vermieter können ein wichtiger Grund i.S.d. § 543 Abs. 1 BGB sein, wobei die Beleidigung nach § 185 StGB ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung ist.

Aus den Bezeichnungen als „Hure“ und „Schlampe“, vor allem i.V.m. dem Adjektiv „dreckig“ ergibt sich unzweifelhaft eine erhebliche Herabwürdigung im Achtungsanspruch der klägerischen Mitarbeiterin. Abermals steigert sich die Qualität der Ehrverletzung, indem ihr sowie „dem Rest ihrer Sippe der Tod gewünscht“ wird. Dass sich die Beleidigung dabei nicht gegen die Kl., sondern gegen eine ihrer Mitarbeiterinnen richtet, ist indes unerheblich, weil es ausreicht, wenn die von der Beleidigung betroffene Person mit der Vertragsdurchführung betraut ist (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl., § 543 BGB Rn. 51). Wie sich aus den Verwendungszwecken der Daueraufträge ergab, war Frau S. jedenfalls für den Einbau von Rauchmeldern in der Wohnung des Bekl. die verantwortliche Mitarbeiterin der Kl.

Kein Gehör kann der Bekl. damit finden, dass die Beleidigungen und Bedrohungen ihm nicht zuzurechnen sein sollen. Es handelt sich hierbei um eine bloße Schutzbehauptung. Da die Daueraufträge bereits im Jahr 2022 eingerichtet worden sind, dürfte es auf die Argumentation, wonach diese in der JVA überprüft werden, bereits deshalb nicht ankommen, weil gar nicht behauptet worden ist, dass sich der Bekl. bereits zu dieser Zeit in Haft befunden hat. Ebenso wenig hat der Bekl. dazu ausgeführt, warum mehrere Daueraufträge über 0,01 € eingerichtet worden sind. Hätte er dies in der JVA getan, so wären diese mit Sicherheit den dortigen Mitarbeitern aufgefallen. Darüber hinaus, woher soll ein Dritter in der JVA die 16stellige Vertragsnummer seines Mietvertrages, den Namen der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin und die Problematik zum Einbau der Rauchmelder kennen?

Für eine Urheberschaft des Bekl. spricht auch dessen bei der Kl. am 22.8.2023 eingegangenes Entschuldigungsschreiben. […]

Die Beleidigungen und Bedrohungen des Bekl. wiegen auch derart schwer, dass der Kl. eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. In die Wertung fließt insbesondere mit ein, dass es sich bei den Aussagen des Bekl. nicht um bloße Unhöflichkeiten, sondern erhebliche und zudem wiederholte Beleidigungen und Bedrohungen der klägerischen Mitarbeiterin („Hure“, „dreckige Hure/Schlampe“, „dir und deiner Sippe wünsche ich den Tod“) handelt. Ferner macht sich der Bekl. zwar den klägerischen Vortrag zu eigen, dass der Dauerauftrag seit 2022 ausgeführt wurde, sodann erschließt sich jedoch nicht, weshalb dessen langer Durchführungszeitraum nach der Ansicht des Bekl. nunmehr die Beleidigungen zumutbar werden lässt. Zugestanden wird, dass die Kl. aufgrund ihrer Größe und Organisation keine Einsicht in jede Überweisung nimmt bzw. überhaupt nicht nehmen kann. Sie konnte das Verhalten des Bekl. schon nicht dulden, weil sie gerade keine Kenntnis davon hatte.

Die Beleidigungen und Bedrohungen wiegen derart schwer, dass der Kl. eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Ausdrücke wie „Hure“ (LG München I, ZMR 2018, 47) oder „Drecksack“ und „altes Schwein“ (AG Dortmund, DWW 1996, 282) die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung des Bekl. handelte, sondern eine monatlich wiederkehrende, die zudem noch auf einer Vielzahl von Überweisungen auftauchte. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es aufgrund der Vielzahl und Schwere der Verfehlung nach § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB ebenfalls nicht. Dies gilt um so mehr, als der Bekl. noch nicht einmal ausdrücklich eingeräumt hat, dass das Entschuldigungsschreiben von ihm stammte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Mieter wiederholt den Vermieter oder dessen Mitarbeiter unflätig beleidigt, kann eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sein. Das war in einem Fall so, in dem der Mieter Daueraufträge über 0,01 € mit einem entsprechenden Zusatz versah.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte seit 2022 jeden Monat Daueraufträge über kleine Beträge mit Zusätzen wie „Nachzahlung Rauchmelder, womit ich gar nicht einverstanden bin. Den Tod wünsche ich Ihnen Frau …“ oder „dreckige Schlampe/Hure“ oder „dir, deinem Mann und dem Rest deiner Sippe wünsche ich den Tod“ auf sein Mietkonto überwiesen, was der Vermieterin Ende Juli/Anfang August 2023 auffiel. Eine Kontenklärung ergab, dass solche Daueraufträge seit 2022 jeden Monat eingegangen waren. Mit Schreiben vom 10. August 2023 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Köpenick bejahte einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung, weil es sich nicht um bloße Unhöflichkeiten gehandelt habe, sondern um erhebliche wiederholte Beleidigungen und Bedrohungen der Mitarbeiterin der Klägerin. Wegen der Größe und Organisation der Klägerin mit der Vermietung von ca. 70.000 Wohnungen sei der Text auf den Überweisungen erst später aufgefallen; von einer Duldung des Verhaltens des Beklagten könne keine Rede sein.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Berufung wurde durch Beschluss des LG Berlin vom 2. Juli 2024 (63 S 76/24) zurückgewiesen.