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Fristlose Kündigung wegen eines Racheaktes gegenüber Mitmietern, Störung des Hausfriedens, Wohnungstür eingeschlagen, Einschüchterung von Mitmietern

LG Berlin67 S 110/1612.05.2016GE 2016, 868

BGB §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Repressalien des Mieters gegenüber einem Nachbarn zur Vergeltung einer Aussage des Nachbarn im Zusammenhang mit einem von dem Vermieter geführten Räumungsrechtsstreit rechtfertigen auch ohne den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Amtsgericht hat der von dem Kl. erhobenen Räumungsklage zu Recht stattgegeben, da das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis durch die Kündigung vom 22. Juli 2015 seine Beendigung gefunden hat. Der Kl. war zum Ausspruch der fristlosen Kündigung gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB befugt, da ihm eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens durch die Bekl. nicht zuzumuten war. Der Bekl. ist eine gravierende Pflichtverletzung zur Last zu legen, indem sie am 18. Juli 2015 gemeinsam mit dem Mieter X die Wohnungstür ihrer Nachbarn eingeschlagen hat, um diese so für ihr (Aussage-) Verhalten im Zusammenhang mit dem von der Kl. gegen den Mieter X geführten - weiteren - Räumungsrechtsstreit zur Rechenschaft zu ziehen. Das auf Vergeltung und Einschüchterung ihrer Wohnungsnachbarn gerichtete Handeln der Bekl. war nicht nur strafbar, sondern widersprach auch sämtlichen Grundregeln gegenseitiger Rücksichtnahme, die das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich machen.

Die Bekl. hat vorsätzlich und als Mittäterin des Mieters X gehandelt. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern. Die Kammer teilt insoweit vollständig die vom Amtsgericht nach einer ausführlichen Beweisaufnahme vorgenommene Beweiswürdigung, auf die sie Bezug nimmt und der nichts hinzuzufügen ist.

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob eine auf § 569 Abs. 2 BGB gestützte fristlose Kündigung überhaupt des Ausspruchs einer vorherigen Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 BGB bedarf (vgl. zum Meinungsstand Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 569 Rz. 36 m.w.N.). Eine solche wäre hier jedenfalls gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen, da die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt war. Danach kann eine Abmahnung ausnahmsweise dann unterbleiben, wenn durch das Fehlverhalten des anderen Teils die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert ist, dass sie auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann (vgl. Emmerich, aaO.). So lag der Fall hier, in dem das strafbare Verhalten der Bekl. jegliche gemeinsame Vertrauensgrundlage mit dem Kl. und den bedrohten Mitmietern dauerhaft und endgültig zerstört hat.

Hinweis

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Berufungsverfahren durch Zurückweisungsbeschluss erledigt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Repressalien des Mieters – im konkreten Fall wurde die Wohnungstür eines anderen Mieters eingeschlagen – gegenüber einem Nachbarn zur Vergeltung einer Aussage des Nachbarn im Zusammenhang mit einem von dem Vermieter geführten Räumungsrechtsstreit rechtfertigen auch ohne den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter (Kläger) hatte einer Mieterin außerordentlich fristlos ohne vorherige Abmahnung gekündigt, weil sie gemeinsam mit einem weiteren Mieter die Wohnungstür ihrer Nachbarn eingeschlagen hatte, um diese so für ihre Aussage in einem vom Kläger auch gegen diesen weiteren Mieter geführten Räumungsrechtsstreit zur Rechenschaft zu ziehen.

Das AG hatte der Räumungsklage stattgegeben. Das LG beurteilte die Sache genauso.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die fristlose Kündigung (gem. §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB) sei berechtigt, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der nachhaltigen Störung des Hausfriedens nicht zuzumuten gewesen.

Dass die Beklagte gemeinsam mit einem anderen gekündigten Mieter die Wohnungstür ihrer Nachbarn eingeschlagen hätte, um diese so für ihre Aussage in einem vom Kläger gegen den Mittäter geführten – weiteren – Räumungsrechtsstreit zur Rechenschaft zu ziehen, sei eine gravierende Pflichtverletzung. Das auf Vergeltung und Einschüchterung der Wohnungsnachbarn gerichtete Handeln der Beklagten sei nicht nur strafbar, sondern widerspreche auch sämtlichen Grundregeln gegenseitiger Rücksichtnahme, die das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich machten. Die Beklagte habe vorsätzlich und als Mittäterin des Mitmieters gehandelt.

Nicht entschieden werden müsse, ob eine auf § 569 Abs. 2 BGB gestützte fristlose Kündigung einer vorherigen Abmahnung bedürfe, denn eine solche wäre hier jedenfalls entbehrlich gewesen, da die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt war (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil durch das Fehlverhalten der Beklagten die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert gewesen sei, dass sie auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht hätte wiederhergestellt werden können.