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Fristlose Kündigung wegen der Lagerung von Waffen und Munition

LG Berlin65 S 6/1826.02.2018GE 2018, 934

BGB §§ 543, 546

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Lagerung von Waffen und Munition in einer Mietwohnung verletzt in höchstem Maß mietvertragliche Obhutspflichten und kann im Zusammenhang mit weiteren, das Sicherheitsgefühl der übrigen Mieter beeinträchtigenden Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt von den Bekl. Räumung aufgrund einer Kündigung wegen erheblicher Störung des Hausfriedens. Der Bekl. zu 2) hatte eine Reihe von Waffen und Munition aufbewahrt, darunter drei unter das Waffengesetz fallende Schusswaffen. Mit einer davon, einem doppelläufigen Schrotgewehr, hat der Bekl. zu 2) in unmittelbarer Nähe der Wohnung einen Menschen erschossen und ist inzwischen rechtskräftig wegen Mordes verurteilt. Im zeitlichen Umfeld des Mordes kam es in der Streitwohnung auch zu einem SEK-Einsatz. Das AG hat die Bekl. zur Räumung verurteilt. Das LG hat das Gesuch der Bekl. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zutreffend hat das Amtsgericht auch die Bekl. zu 1) als Gesamtschuldnerin neben dem Bekl. zu 2) zur Räumung und Herausgabe der innegehaltenen Wohnung gemäß § 546 BGB verurteilt. Das Mietverhältnis zwischen dem Kl. auf der einen Seite als Vermieter und beiden Bekl. als Mietern auf der anderen Seite ist durch die Kündigung des Kl. vom 23.9.2015 beendet, §§ 543 Abs. 1, 542 BGB. Die Benutzung der Wohnung zur Begehung von schwerwiegenden Straftaten in der Mietwohnung stellt regelmäßig eine Verletzung der Pflichten des Mieters aus dem Mietverhältnis dar, was der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in der Wohnung zum unerlaubten Handel mit ihnen befunden hat (Urteil vom 14.12.2016, - VIII ZR 49/16, zit. nach juris).

Nichts anderes gilt hier. Der Bekl. bewahrte in der Wohnung selbst manipulierte Waffen und Munition auf, ohne dazu eine Erlaubnis zu besitzen, was ihn schließlich in die Lage versetzte, in unmittelbarer Nähe zum Wohngebäude vor einer Bar einen Menschen zu töten. Er wurde schließlich in der Wohnung durch ein Spezialeinsatzkommando in der Wohnung festgenommen, die Wohnung wurde nach Waffen durchsucht.

Die Lagerung von Waffen und Munition in einer Mietwohnung verletzen in höchstem Maße mietvertragliche Obhutspflichten. Dieses und der in unmittelbarer Nähe zum Haus mit einer dieser Waffen verübte Mord beeinträchtigten das Sicherheitsgefühl der übrigen Hausbewohner in besonders eklatanter Weise. Die Straftaten waren darüber hinaus ursächlich für den Einsatz der Polizei im Haus zur Durchsuchung der Wohnung und Festnahme des Bekl. als weiterem Mieter. Dieses macht dem Vermieter ein Festhalten an dem Mietverhältnis auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der anderen Mieter des Mehrfamilienhauses unzumutbar.

Nicht maßgeblich ist, dass bzw. ob die Bekl. 1) selbst von der Strafbarkeit des Waffen- und Munitionsbesitzes wusste und an dem Tötungsdelikt nicht beteiligt war. Auch erheblich schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten nur eines von mehreren Mietern führt, soweit wie hier Kündigungsgründe vorliegen, zur Beendigung des Mietverhältnisses. Die Bekl. zu 1) schuldet folglich gesamtschuldnerisch die Räumung und Herausgabe der innegehaltenen Wohnung.

Mangels fehlender Erfolgsaussicht bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung damit, ob die Bekl. sich auf eine Mittellosigkeit im Sinne von §§ 114, 115 ZPO berufen kann, oder ob es als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, sich auf die Ablehnung der Deckungszusage einer bestehenden Rechtsschutzversicherung zu berufen, der gegenüber das beabsichtigte Rechtsmittel nicht ansatzweise begründet wird, so dass diese Anhaltspunkte für eine Erfolgsaussicht nicht erkennbar werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Lagerung von Waffen und Munition in einer Mietwohnung verletzt in höchstem Maß mietvertragliche Obhutspflichten und kann im Zusammenhang mit weiteren Umständen, die das Sicherheitsgefühl der übrigen Mieter beeinträchtigen, eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger begehrt von den beklagten Mietern Räumung aufgrund einer Kündigung wegen erheblicher Störung des Hausfriedens. Einer der Mieter hatte eine Reihe von Waffen und Munition aufbewahrt, darunter drei unter das Waffengesetz fallende Schusswaffen. Mit einer davon, einem doppelläufigen Schrotgewehr, hat er in unmittelbarer Nähe der Wohnung einen Menschen erschossen und ist inzwischen rechtskräftig wegen Mordes verurteilt. Im Zusammenhang mit dem Mord kam es in seiner Wohnung auch zu einem SEK-Einsatz. Das AG hat die Mieter zur Räumung verurteilt. Das LG hat ihr Gesuch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die beabsichtigte Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg. Zutreffend habe das Amtsgericht auch die Mieterin als Gesamtschuldnerin neben dem Mieter zur Räumung und Herausgabe der innegehaltenen Wohnung verurteilt.

Die Benutzung der Wohnung zur Begehung von schwerwiegenden Straftaten stelle regelmäßig eine Verletzung der Pflichten des Mieters aus dem Mietverhältnis dar. Der Mieter habe in der Wohnung selbst manipulierte Waffen und Munition aufbewahrt, ohne dazu eine Erlaubnis zu besitzen.

Auch die Lagerung von Waffen und Munition in einer Mietwohnung verletzten in höchstem Maße mietvertragliche Obhutspflichten. Dieses und der in unmittelbarer Nähe zum Haus mit einer dieser Waffen verübte Mord beeinträchtigten das Sicherheitsgefühl der übrigen Hausbewohner in besonders eklatanter Weise. Die Straftaten seien darüber hinaus ursächlich für den Einsatz der Polizei im Haus zur Durchsuchung der Wohnung und Festnahme des Mieters. Dieses mache dem Vermieter ein Festhalten an dem Mietverhältnis auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der anderen Mieter des Mehrfamilienhauses unzumutbar.

Unmaßgeblich sei, ob auch die Mieterin selbst von der Strafbarkeit des Waffen- und Munitionsbesitzes wusste, und dass sie an dem Tötungsdelikt nicht beteiligt war. Auch erheblich schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten nur eines von mehreren Mietern führe zur Beendigung des Mietverhältnisses.

Fristlose Kündigung wegen der Lagerung von Waffen und Munition — LG Berlin 65 S 6/18 — vera