Fristlose Kündigung wegen Bedrohung eines Mitmieters
BGB §§ 543 Abs. 1, 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; StGB § 201a Abs. 4
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird ein Mitmieter, der sich wegen nächtlichen ruhestörenden Lärms beschwert, deswegen bedroht, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich, weil das Vertrauensverhältnis durch die Drohung nachhaltig zerstört ist und durch eine Aufforderung, zukünftige Drohungen zu unterlassen, nicht wiederhergestellt werden kann.
2. Die Handyaufnahme des bedrohten Mitmieters kann vom Gericht zu Beweiszwecken verwertet werden.
3. Der gekündigte Mieter muss auch die Rechtsanwaltskosten des Vermieters ersetzen. Eine umfangreiche schwierige Sachlage, die eine über der Gebühr von 1,3 nach dem RGV liegende Abrechnung rechtfertigt, ist nicht gegeben.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Da der Bekl. auch nach Mitternacht laute Musik hörte, beschwerte sich ein Mitmieter, der Bruder des Kl., bei ihm, indem er laut an die Tür klopfte und um Ruhe bat. Der Bekl. drohte dem Mitmieter, ihn umzubringen, wenn er sich noch einmal beschweren sollte. Als der Mitmieter sich einige Tage später erneut über laute Musik nach Mitternacht beschwerte, bedrohte ihn der Bekl. mit einem Holz, das einem Baseballschläger ähnelte. Ein Strafverfahren, das der bedrohte Mieter angestrengt hatte, wurde nach § 170 StPO eingestellt, da es an einem öffentlichen Interesse fehle.
Nachdem der bedrohte Mieter den Vorfall dem Vermieter mitgeteilt hatte, kündigte dieser das Mietverhältnis fristlos gem. § 543 Abs. 1 BGB. Da der Bekl. den Vorfall bestritt und behauptete, er werde von dem Mitmieter schikaniert und solle aus dem Mietverhältnis gedrängt werden, hat das Gericht über die Vorfälle Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben und dabei auch ein von dem bedrohten Mitmieter aufgenommenes Video verwertet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung, denn die fristlose Kündigung vom 20.1.2021 hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis wirksam beendet, §§ 546 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB.
Ein gem. § 543 Abs. 1 BGB wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung lag vor, da dem Kl. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere seines Verschuldens an der Auseinandersetzung und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Das Gericht ist im Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Bekl. dem Zeugen wiederholt mit dem Tode gedroht hat. Diese Straftaten gem. § 201a StGB beinhalten zugleich eine Vertragsverletzung, da sie gegenüber einem anderen Hausbewohner ausgesprochen wurde, und stellen einen wichtigen Grund i.S.d. § 543 Abs. 1 BGB dar. Die Einstellung des gegen den Bekl. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gem. §170 StPO steht dem nicht entgegen. Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Amtsanwaltschaft Berlin eingesehen und festgestellt, dass der Zeuge am 30.10.2020 um 23.25 Uhr Strafanzeige gegen den Bekl. erstattet hat. Dem Einsatzbericht zufolge hat der Zeuge vor Ort angegeben, dass es bereits in der Vergangenheit aufgrund enormer Lautstärke durch den Bekl. zu Streitigkeiten gekommen sei. Er habe sich am heutigen Abend durch die laute Musik so gestört gefühlt, dass er mehrfach an die Wohnungstür des Bekl. geklopft habe. Dieser sei mit einem Holzstück in der Hand auf den Hausflur getreten und habe ihn mit den Worten „ich werde dich umbringen“ bedroht. Mit Datum vom 10. Januar 2021 hat der Zeuge Strafantrag gestellt. Der Bekl. hat sich zum Tatvorwurf der Bedrohung nicht geäußert, obwohl ihm hierzu Gelegenheit gegeben worden ist. Die Amtsanwaltschaft Berlin hat das Verfahren am 3.3.2021 ohne weitere Vernehmung des Zeugen wegen nicht erkennbaren öffentlichen Interesses eingestellt. Mit Schreiben vom 14.3.2021 informierte der zuständige Amtsanwalt den Zeugen über die erfolgte Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts. Zur Begründung führt er unter anderem an, der Beschuldigte habe von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich nicht zur Sache einlassen zu müssen. Der Zeuge sei der polizeilichen Aufforderung zur Konkretisierung der Vorwürfe nicht nachgekommen. Eine Ladung zur Zeugenvernehmung bzw. Aufforderung zur Sachverhaltsdarstellung an den Zeugen lässt sich der Ermittlungsakte jedoch nicht entnehmen.
Das Gericht ist im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Bekl. den Zeugen am 30.10.2020 verbal und durch Vorzeigen eines Knüppels bedroht hat. Dies folgt zum einen der glaubwürdigen und umfassenden Aussage des Zeugen - aber auch aus der von dem Bekl. zugestandenen wiederholten nächtlichen Lärmbelästigung sowie den in diesem Zusammenhang vorangegangenen Auseinandersetzungen.
Die Aussage des Zeugen erscheint in hohem Maße glaubhaft. Er schilderte das Vorkommnis sachlich und ruhig und vermochte auf alle Nachfragen des Gerichts und der Parteivertreter ohne Zögern zu antworten. Dabei hat er auch finanzielle und familiäre Umstände offenbart, die ihm ersichtlich unangenehm waren. Stets war er um differenzierte Darstellung der Situation bemüht, und auch die geschilderte Dynamik in der Auseinandersetzung mit dem Bekl. war nicht von Voreingenommenheit oder Belastungstendenz geprägt. Es ist nicht ersichtlich, was den Zeugen veranlassen sollte, eine derartige Bedrohung durch den Bekl. zu konstruieren. Die pauschale Behauptung des Bekl., der Kl. und sein Bruder wollten ihn als Mieter loswerden, verfängt nicht. Zudem trägt der Bekl. selbst vor, der Zeuge habe extra für ihn eine weitere Steckdose im Keller angebracht. Dies spricht eher für ein konstruktiv vermittelndes Handeln des Zeugen als für eine Belastungstendenz. Die Vernehmung der vom Bekl. benannten Zeugen war nicht erforderlich, nachdem er das gelegentliche nächtliche Abspielen von lauter Musik in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Dass der Zeuge nachts gegen die Wohnungstür des Bekl. getreten und dabei laut gebrüllt hat, wobei es im Anschluss daran zu einem Dauerklingeln kam, hat der Zeuge in seiner Zeugeneinvernahme bereits selbst geschildert. Während der Bekl. unter dem Eindruck der Beweisaufnahme spontan äußerte, „da sei ihm wohl die Sicherung durchgegangen“, scheint der mit Schriftsatz des Bekl.vertreters vom 13.12.2021 vorgetragene Einwand, wonach der Bekl. aus Angst und zum Zwecke der Eigensicherung den erstbesten Gegenstand gegriffen haben will, bevor er die Tür öffnete, widersprüchlich. Da er den Zeugen kannte, gab es keinen erkennbaren Anlass, in einer als bedrohlich empfundenen Situation die Tür zu öffnen. Es hätte genügt, die Musik auszuschalten. Gestützt wurden die Angaben des Zeugen zudem durch das von ihm spontan vorgelegte Bildmaterial. Dies ist gem. § 201a Abs. 4 StGB auch verwertbar, denn es entspricht der Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen des Opfers einer Straftat, den Täter zum Zwecke der Beweissicherung zu filmen. Die tonlose Aufnahme war zwar nicht geeignet, die vom Bekl. ausgesprochene Bedrohung wiederzugeben, jedoch ist darauf deutlich erkennbar, dass der Bekl. eine Art Knüppel in der Hand hält und damit dem Zeugen entgegentritt, wenn auch nicht entgegen „springt“. Dies zieht die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht in Zweifel, da er das Videomaterial in Erwartung einer Bestätigung seiner aus der Erinnerung gemachten Aussage zur Verfügung gestellt hat. Dass der Vorfall, vielleicht bedingt durch die emotionale Belastung, als gravierender in Erinnerung geblieben ist, führt jedoch nicht zu der Annahme, dass das ausführlich Geschilderte gar nicht stattgefunden hat. Im Gegenteil, der Zeuge war in allen Punkten stets ersichtlich um eine ausgewogene Darstellung bemüht. Er hat eigene „Überreaktionen“ wie z. B. das von ihm ausgelöste Dauerklingeln bei dem Bekl. weder in Abrede gestellt noch relativiert. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Bekl. den Zeugen am 30.10.2020 zum wiederholten Mal bedroht hat und dieser die Drohung ernst genommen hat.
Auch der Umstand, dass er erst nach einem weiteren Zwischenfall im Dezember 2020 den ganzen Sachverhalt dem Kl. offenbarte, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Dieser hat über einen langen Zeitraum wiederholt auf eine Beruhigung der Situation gehofft, und es ist nicht ungewöhnlich, dass erst ein weiterer Vorfall ein entschiedenes Handeln auslöst.
Die Androhung von Gewalt rechtfertigt regelmäßig eine außerordentliche Kündigung, es sei denn, der Bedrohte hat Anlass zur Gewaltandrohung gegeben. Dies ist nicht der Fall. Unstreitig hat der Bekl. wiederholt nachts laut Musik gehört und dadurch die Ursache für die Störung des Hausfriedens gesetzt, den Zeugen um seine Nachtruhe und seine Gelassenheit gebracht. Dass dieser sich angesichts fehlender Reaktion und unvermindert lautstarker Musik veranlasst sah, seinerseits durch Klopfen und Dauerklingeln auf sich aufmerksam zu machen, mag weder eine sinnvolle noch eine wünschenswerte Reaktion sein, sie stellt aber auch keine rechtswidrige Provokation dar, die die Bedrohung in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte. Dem erheblichen Interesse des Bekl. an der Fortsetzung des Mietverhältnisses steht ein berechtigtes Interesse des Kl. an einer sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses zur Sicherung des Hausfriedens gegenüber. Letzteres wiegt schwer, denn der Bekl. hat wiederholt den Hausfrieden gestört und durch massive Gewaltandrohung zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, die Nachtruhe zu wahren und nachbarschaftliche Rücksichtnahme zu üben. Vor diesem Hintergrund war dem Kl. die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten. Eine vorherige Abmahnung ist gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht erforderlich, weil das Vertrauensverhältnis durch die Drohung bereits nachhaltig zerstört ist und durch eine Abmahnung des Inhalts, zukünftig Bedrohungen der Mitarbeiter zu unterlassen, nicht wiederhergestellt werden könnte (vgl. AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 17. März 2020 - 17 C 197/19 -, juris)
Dem Kl. steht auch ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Kosten für die Gerichtsvollzieherin gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Kosten der Kündigung fallen zwar grundsätzlich dem Kündigenden zur Last. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Kündigung wegen einer Vertragsverletzung des anderen Teils erfolgt ist. In diesem Fall sind auch die Rechtsanwaltskosten durch den Gekündigten zu ersetzen (vgl. BeckOGK/Mehle, 1.4.2021, BGB § 542 Rn. 97). Der Kl. durfte die Beauftragungen eines Rechtsanwalts sowie der Gerichtsvollzieherin für erforderlich halten, da es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt. Eine umfangreichere schwierige Sachlage, die eine über der Gebühr von 1,3 nach dem RVG liegende Abrechnung rechtfertigt, ist allerdings auch nicht gegeben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird ein Mieter, der sich bei einem anderen Mieter wegen des von diesem verursachten nächtlichen ruhestörenden Lärms beschwert, bedroht, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung, ohne dass eine vorherige Abmahnung erforderlich ist. Eine vom bedrohten Mieter bei der Bedrohung gefertigte Handyaufnahme kann vom Gericht zu Beweiszwecken verwertet werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Da ein Mieter auch nach Mitternacht laute Musik hörte, beschwerte sich einer der Mitmieter, der Bruder des Eigentümers, indem er laut an die Tür des Störers klopfte und um Ruhe bat. Der „Musikliebhaber“ drohte dem Mitmieter, ihn umzubringen, wenn er sich noch einmal beschweren sollte. Da dieser Mitmieter sich einige Tage später dennoch erneut beschwerte, als nach Mitternacht laute Musik ertönte, bedrohte ihn der Musikliebhaber mit einem Holz, das einem Baseballschläger ähnelte. Ein vom Bedrohten daraufhin angestrengtes Strafverfahren wurde nach § 170 StPO eingestellt, da es an einem öffentlichen Interesse fehle. Nachdem der bedrohte Mieter den Vorfall dem Vermieter mitgeteilt hatte, kündigte dieser das Mietverhältnis fristlos gem. § 543 Abs. 1 BGB.
Da der Gekündigte den Vorfall bestritt und behauptete, er werde von dem Mitmieter schikaniert und solle aus dem Mietverhältnis gedrängt werden, hat das Gericht über die Vorfälle Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben und dabei auch ein von dem bedrohten Mitmieter aufgenommenes Handy-Video verwertet.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Gericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Aufgrund der Beweiserhebung ist es zu der Überzeugung gekommen, dass der Mieter, der sich über die Ruhestörung beklagt hatte, tatsächlich ernsthaft bedroht worden ist. Das von dem Mitmieter aufgenommene Video hat das Gericht verwertet, weil der bedrohte Mieter nach § 201a Abs. 4 StPO zu der Aufnahme befugt war, um seine berechtigten Interessen wahrzunehmen. Eine Einsicht in die Akten der Amtsanwaltschaft hatte ergeben, dass der Beschuldigte sich zu dem Tatvorwurf nicht geäußert und die Amtsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hatte, ohne den bedrohten Mitmieter anzuhören.
Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich, weil das Vertrauensverhältnis durch die Drohung bereits nachhaltig zerstört war und durch eine Abmahnung mit dem Inhalt, in Zukunft Bedrohungen des Mitmieters zu unterlassen, nicht wiederhergestellt werden konnte.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einer eng bebauten Großstadt ist es wichtig, dass die Mieter aufeinander Rücksicht nehmen und nächtliche Ruhestörungen unbedingt vermeiden. Vielleicht ließen sich derartige Probleme vermeiden, wenn die Amtsanwaltschaft derartige Verfahren nicht einfach einstellen würde.