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Fristlose Kündigung wegen Bedrohung

AG Neukölln18 C 298/2209.05.2023GE 2023, 754

BGB §§ 543, 569

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Bedrohung anderer Mieter und Bewohner des Hauses mit einer schweren Körperverletzung oder sogar mit dem Tod kann auch ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. mietete mit Mietvertrag vom 9.11.2007 seit dem 15.11.2007 die streitgegenständliche Wohnung von dem Kl. Der Mietzins betrug zuletzt 330,65 € netto und 503,64 € brutto.

Mit Schreiben vom 4.11.2022 hat der Kl. gegenüber dem Bekl. die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung ausgesprochen. Zur Begründung führte der Kl. wie folgt aus: „Am 3. Oktober 2022 haben Sie morgens gegen 8.30 Uhr an der Wohnungstür von Ihrer Nachbarin Frau … geklopft und behauptet, dass ihre Tochter Fäkalien an Ihrem Fahrrad hinterlassen habe. Daraufhin bat Frau … und ihr Lebensgefährte um Beweise, woraufhin Sie ihm mit den Worten ‚Soll ich dich abstechen?‘ gedroht haben. Am 19. Oktober 2022 haben Sie bei einer Nachbarin geklopft und sie angeschrien, dass Sie ‚Frau …, ihren Lebensgefährten und ihre Kinder umbringen und zerstückeln‘ werden.“ […]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[…] a) Zur Überzeugung des Gerichts steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Äußerungen des Bekl. wie in der Kündigung vom 4.11.2022 angegeben gegenüber dem Lebensgefährten der Frau …, dem Zeugen sowie der Nachbarin, der Zeugin …, sinngemäß erfolgt sind. […]

b) Die Verhaltensweisen des Bekl. am 3.10.2022 und 19.10.2022 stellen einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Dem Kl. war hier unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Verschuldens des Bekl. und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten, § 543 BGB. Der Bekl. hat durch seine Äußerungen den Hausfrieden nachhaltig i.S.d. § 569 Abs. 2 BGB gestört. Die Bedrohung anderer Mieter und Bewohner des Hauses mit einer schweren Körperverletzung bzw. sogar mit dem Tod ist von dem Vermieter nicht hinzunehmen und stellt einen Kündigungsgrund dar. Durch seine Äußerungen hat der Bekl. den Hausfrieden, nämlich das gedeihliche Zusammenleben der Bewohner in dem Objekt, erheblich gestört. Dabei ist auch nicht erkennbar, dass der Bekl. durch Verhaltensweisen von Mitbewohnern zu den von ihm getätigten Aussagen herausgefordert worden ist, die seine Bedrohungen in einem mildernden Licht erscheinen lassen könnten. Seine Äußerungen haben dazu geführt, dass nach den überzeugenden Angaben der Zeugen Angst vor dem Bekl. bei anderen Bewohnern besteht, die auch im Hinblick auf den Inhalt der Äußerungen des Bekl. nachvollziehbar sind. Unter diesen Umständen war dem Kl., der auch gegenüber den anderen Bewohnern eine Sorgfaltspflicht hat, nicht zuzumuten, das Mietverhältnis mit dem Bekl. fortzusetzen.

Eine Abmahnung war vorliegend ausnahmsweise gemäß § 543 Abs. 3 BGB nicht erforderlich. Eine solche dahingehend, dass der Bekl. in Zukunft die Bedrohung von Bewohnern des streitgegenständlichen Objekts unterlassen solle, wäre im vorliegenden Fall nicht geeignet gewesen, um den Hausfrieden wiederherzustellen. Durch seine Äußerungen hat der Bekl. hier erhebliche Ängste bei Mitbewohnern verursacht. Auch eine erfolgreiche Abmahnung wäre nicht geeignet, um hier die Ängste zu mildern und den Hausfrieden wiederherzustellen (vgl. hierzu auch AG Köpenick, Urteil vom 7.1.2022 - 3 C 33/21 - GE 2022, 154).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nicht nur in sozialen Netzwerken wird der Ton rauer; eine ernsthafte Störung des Hausfriedens muss nicht hingenommen werden, weswegen ein Mieter ausziehen musste, der einer Nachbarin anlässlich einer Auseinandersetzung damit gedroht hatte, sie „abzustechen“.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte morgens an der Wohnungstür der Nachbarin geklopft und behauptet, ihre Tochter habe Fäkalien an seinem Fahrrad hinterlassen. Als sie um Beweise bat, drohte er ihr mit „Abstechen“; eine ähnliche Bedrohung wiederholte er ca. zwei Wochen später. Der Vermieter kündigte fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Neukölln gab der Räumungsklage statt, weil der Beklagte den Hausfrieden erheblich gestört habe. Die Folge seiner Äußerungen sei, dass seine Mitbewohner Angst vor ihm hätten, was nach dem Inhalt der Äußerungen auch nachvollzogen werden könne. Dies müsse der Vermieter nicht hinnehmen; eine Abmahnung sei nicht erforderlich, weil sie nicht geeignet gewesen wäre, den Hausfrieden wiederherzustellen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ähnlich AG Köpenick GE 2022, 154.