Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses nach rassistischer Beleidigung des Vermieters durch den Mieter
BGB § 543
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beleidigt der Mieter seinen Vermieter in rassistischer und menschenverachtender Weise, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat das Wohnraummietverhältnis mit der Bekl. fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt, weil die Bekl. ihn anlässlich eines Besuchs bei der Bekl. mit massiv rassistischen und menschenverachtenden Äußerungen beleidigt habe. Dabei seien folgende Aussagen gefallen: „Ihr Kanaken!“, „Bald kommt die AfD. Euer Leben wird genauso enden wie bei den Juden!“ und „Scheiß Ausländer!“. Der Kl. verlangt von der Bekl. Räumung und Herausgabe.
Das Gericht hat Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf geräumte Herausgabe der streitgegenständlichen Mietsache gem. § 546 Abs. 1 BGB zu.
Die Kündigung des Kl. vom 27.12.2024 hat das Mietverhältnis der Parteien rechtswirksam beendet. Die von dem Kl. anlässlich des Vorfalls vom 22.12.2024 erklärte fristlose Kündigung ist wirksam.
Gemäß § 543 Abs. 1 BGB ist eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.
Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass es zu einem Treffen des Kl. und der Bekl. am 22.12.2024 kam. Der Kl. konnte dem Gericht glaubhaft darlegen, dass es zu den rassistischen und menschenverachtenden Äußerungen am 22.12.2024 gekommen ist. Die Zeugen haben dem Gericht glaubhaft die Äußerungen wiedergegeben und den Ablauf des Treffens am 22.12.2024 geschildert. Die Aussagen der Zeugen stimmen mit den Angaben des Kl. überein. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft, da sie Angaben zum Randgeschehen und zu gefühlten Emotionen machen konnten. Anzeichen einer Parteilichkeit oder Belastungstendenzen waren nicht erkennbar.
Das Gericht hält die fristlose Kündigung trotz des unangekündigten Besuchs des Kl. bei der Bekl. für gerechtfertigt. Ein Vermieter ist berechtigt, kann auch ohne vorherige Absprache bei seinem Mieter zu klingeln. Es hängt danach von dem Mieter ab, ob es zu einem Gespräch kommt. Dass der Besuch des Kl. dazu diente, die Bekl. unter Druck zu setzen oder sie einzuschüchtern, hat die Bekl. dem Gericht nicht überzeugend dargelegt. Eine Provokation der Bekl. durch den Besuch des Kl. liegt nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Dass der Kl. vor dem 22.12.2023 einen Anwalt beauftragt hat, ändert an der Einschätzung des Gerichts nichts. Der Kl. kann auch, nachdem er einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat, selbst weitere Handlungen vornehmen.
Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Zeugen das Gespräch zwischen dem Kl. und der Bekl. mitangehört haben. Dass die Zeugen G und S keine konkreten Angaben zu dem gesamten Gesprächsverlauf zwischen dem Kl. und der Bekl. vor den Beleidigungen machen konnten, entkräftet die Aussagekraft der Aussagen nicht. Die Zeugen haben angegeben, sich selbst unterhalten zu haben, bevor es zu den Beleidigungen kam und sie aktiv zuhörten. Das Gericht ist überzeugt, dass man, wenn man sich selbst in einem Gespräch befindet, nicht aktiv dem Gespräch an der Nachbartür folgen muss. Dass die Zeugen auf die Beleidigungen aufmerksam geworden sind, lag zum einen an der Lautstärke und zum anderen an dem Gefühl, selbst persönlich von der Aussage bezüglich der Ausländer angegriffen worden zu sein. Dies konnten beide Zeugen dem Gericht überzeugend darlegen.
Die Bekl. konnte die Aussagen beider Zeugen nicht widerlegen oder entkräften. Die Aussage der von der Bekl. benannten Zeugin V steht schon im Widerspruch zu den Angaben der Bekl. Die Bekl. hat in ihrer Anhörung vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich angegeben, am Abend des 22.12.2024 ihre Nachbarin besucht zu haben und deshalb nicht zu Hause gewesen zu sein. Die Zeugin führte in ihrer Aussage hingegen aus, die Bekl. zu Hause besucht zu haben. Die Angaben zu den zeitlichen Abläufen dieses Besuches, an dessen Anlass sich die Zeugin V - im Gegensatz zu der Bekl. - noch gut erinnern konnte, passen zu dem Vortrag der Bekl. hinsichtlich des Besuches bei ihrer Tochter und den zeitlichen Angaben der Zeugen G und S, nicht aber zu dem von der Bekl. behaupteten Besuch bei der Zeugin V. Das Gericht ist angesichts der Schilderungen der zeitlichen Abläufe davon überzeugt, dass der Besuch des Kl. an diesem Abend zeitlich nach dem Besuch der Zeugin V gelegen hat.
Die von der Bekl. geäußerten Aussagen werden von dem Gericht als rassistisch und menschenverachtend eingestuft. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Kl. nach diesen Aussagen und dem damit einhergehenden persönlichen Angriff nicht mehr zuzumuten ist, an dem Mietverhältnis festzuhalten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Einem Mieter, der seinen Vermieter rassistisch beleidigt, kann fristlos gekündigt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Hannover-Badenstedt, das an die Beklagte vermietet war. Aufgrund eines Vorfalls im Dezember 2024 kündigte der Kläger das Mietverhältnis und forderte die Beklagte auf, das Wohnhaus zu räumen. Der Kläger habe – so seine Schilderung des Vorfalls – die Beklagte damals an ihrer Wohnanschrift aufgesucht und angetroffen. Die Beklagte habe ihn mit den Aussagen „Ihr Kanaken!“, „Bald kommt die AfD. Euer Leben wird genauso enden wie bei den Juden!“ und „Scheiß Ausländer!“ beleidigt. Die Beklagte hat das bestritten und behauptet, es sei zum besagten Zeitpunkt nicht zu einem Treffen gekommen, da sie bei ihrer Tochter und einer Nachbarin gewesen sei. Außerdem habe der Kläger sie zuvor schon eingeschüchtert und unter Druck gesetzt. Die Beklagte hat die Wohnung nicht innerhalb der vom Kläger gesetzten Frist geräumt. Daher hat der Kläger sich an das Amtsgericht gewandt und die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht hat die Beklagte nach Anhörung der Parteien und Vernehmung von drei Zeugen zur Räumung und Herausgabe des Wohnhauses verurteilt. Die ausgesprochene Kündigung sei – so die Begründung des Gerichts – wirksam und habe das Mietverhältnis beendet. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, wenn dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. Das sei hier der Fall. Denn die Beklagte habe den Kläger in rassistischer und menschenverachtender Weise beleidigt. Davon sei das Gericht nach der Beweisaufnahme überzeugt. So hätten zwei unabhängige Zeugen den Vorfall so wie vom Kläger geschildert bestätigt. Die Aussage der von der Beklagten benannten Zeugin widerspreche demgegenüber dem, was die Beklagte selbst angegeben habe. Daher sei die Beklagte verpflichtet, das Wohnhaus zu räumen und an den Kläger herauszugeben.