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Fristlose Kündigung eines gewalttätigen Mieters

LG Berlin II67 S 190/2430.07.2024GE 2024, 959

BGB §§ 543 Abs. 1, 546, 985

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Wirksamkeit einer ohne vorherige Abmahnung ausgesprochenen fristlosen Kündigung gegenüber einem gewalttätigen Wohnraummieter mit untherapierter Alkoholabhängigkeit und behaupteter Geschäftsunfähigkeit.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Prozesskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO. Der Bekl. ist gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB zur Räumung und Herausgabe verpflichtet, da das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 15. Januar 2024 beendet worden ist. Diese ist gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam, selbst wenn der Bekl. nicht schuldhaft gehandelt haben sollte. Zwar ist das Verschulden des Mieters in der Regel ein wesentlicher Abwägungsfaktor für die Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 5. März 2024 - 67 S 179/23, GE 2024, 501 = WuM 2024, 330). Hier waren die Folgen der dem Bekl. zur Last gelegten Pflichtverletzung aus den Gründen des angefochtenen Urteils, auf das die Kammer Bezug nimmt und denen im Wesentlichen nicht mehr hinzuzufügen ist, jedoch derart schwerwiegend, dass dem Kl., dem auch Schutzpflichten gegenüber den weiteren Hausbewohnern obliegen, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem gewalttätigen - und hinsichtlich seiner angeblichen Alkoholsucht untherapierten - Bekl. unter keinen Umständen mehr zuzumuten war. Das rechtfertigt die fristlose Kündigung, auch wenn der Bekl. vor Ausspruch der Kündigung nicht abgemahnt worden ist und das Mietverhältnis tatsächlich seit dem Jahre 2006 unbeanstandet gewährt haben sollte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einem gewalttätigen Wohnraummieter mit untherapierter Alkoholabhängigkeit und behaupteter Geschäftsunfähigkeit kann auch ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dem langjährigen (Mietvertrag seit 2006), aber alkoholabhängigen und gewalttätigen Mieter war ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt worden. Zu seiner Rechtsverteidigung im Räumungsprozess beantragte der Mieter Prozesskostenhilfe – ohne Erfolg.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der Beklagte sei zur Räumung und Herausgabe verpflichtet, die fristlose Kündigung sei wirksam, selbst wenn er nicht schuldhaft gehandelt haben sollte. Zwar sei das Verschulden des Mieters in der Regel ein wesentlicher Abwägungsfaktor für die Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung (LG Berlin II, GE 2024, 501). Hier seien die Folgen der dem Beklagten zur Last gelegten Pflichtverletzung jedoch derart schwerwiegend, dass dem Kläger, dem auch Schutzpflichten gegenüber den weiteren Hausbewohnern oblägen, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem gewalttätigen – und hinsichtlich seiner angeblichen Alkoholsucht untherapierten – Beklagten unter keinen Umständen mehr zuzumuten sei. Das habe die fristlose Kündigung gerechtfertigt, auch wenn der Beklagte vor Ausspruch der Kündigung nicht abgemahnt worden sei und das Mietverhältnis seit 2006 unbeanstandet bestanden habe.