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Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund einer Beleidigung des Vermieters in einem öffentlichen sozialen Netzwerk

AG Düsseldorf27 C 346/1811.07.2019GE 2019, 1313

BGB §§ 543 Abs. 1, 546 Abs. 1, 721 Abs. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wird der Vermieter von dem Mieter in einem öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk mit körperlicher Gewalt bedroht, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

2. Wird der Vermieter von dem Mieter in einem öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk beleidigt, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

3. Die Bezeichnung als „Huso“ ist bei einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung dahingehend auszulegen, dass der Erklärungsempfänger als „Hurensohn“ bezeichnet wird, was eine Beleidigung darstellt.

4. Mit der Bezeichnung als „Hundesohn“ wird dem Erklärungsempfänger die Abstammung von einem Menschen und damit das Menschsein abgesprochen, was einen unmittelbaren Eingriff in die Menschenwürde bedeutet. Der Bezeichnung kommt mithin ein beleidigender Charakter zu.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um das Bestehen eines Räumungsanspruchs hinsichtlich eines Wohnraummietverhältnisses sowie um Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Kl. (Vermieter) hatte das mit dem Bekl. bestehende Mietverhältnis mehrfach aufgrund bestehender Mietrückstände gekündigt. In der Folgezeit wurden mehrere Teilzahlungen im Hinblick auf die Mietrückstände getätigt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.7.2018 rügten Nachbarn des Bekl. gegenüber dem Kl., dass von dem Bekl. eine Lärmbelästigung herrühre in Form von lauter Musik. Sie übersandten auf Wunsch des Kl. auch ein Lärmprotokoll.

Am 1.11.2018 wurde auf dem Facebook-Profil des Bekl. unter dem Namen des Bekl. um 1.14 Uhr folgender Betrag öffentlich geteilt:

„Toll… habe Querulanten als Nachbarn, Wohnen aber im Nachbarhaus eine Etage drunter… Wie können die dann meine Musik hören??? Geht eigentlich gar nicht. Vermieter war eben bei mir und droht mit Kündigung [vier lachende Smileys]. Dieser Huso kann mich mal, wie geht das in den Städten weiter? Anscheinend will dieses Land Bürgerkriege.“

Mit anwaltlichem Schreiben vom 6.11.2018 wurden dem Kl. eidesstattliche Versicherungen von Bewohnern des Nachbarhauses übersandt sowie der Ausdruck des Beitrages des Bekl. vom 1.11.2018 auf dem Portal „Facebook“.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 14.11.2018 kündigte der Kl. das Mietverhältnis mit dem Bekl. fristlos. Die Kündigung wurde unter anderem damit begründet, dass der Bekl. den Kl. auf dem Portal „Facebook“ als Hurensohn beleidigt habe und am 13.11.2018 ihm gegenüber handgreiflich geworden sei.

Am 7.12.2018 um 13.01 Uhr wurde auf dem Facebook-Profil des Bekl. unter dem Namen des Bekl. folgender Beitrag öffentlich geteilt: „WAS ERWARTEN DIE???! Was erwarten Menschen von anderen Menschen wenn man Löwen in Käfige sperrt und sie in die Enge treibt? Yorlin???? Das sie dein Schwanz lecken anstatt zu beißen? Dieser Vermieter geht zu weit das hat jetzt nach 11 Strafanzeigen ein Ende. Regel das jetzt selbst.“

[Rechtschreib- und Grammatikfehler im Original]

Am 7.12.2018 um 13.01 Uhr wurde auf dem Facebook-Profil des Bekl. unter dem Namen des Bekl. folgender Beitrag öffentlich geteilt:

„Herrlich nie wieder in Vollzeit arbeiten zu müssen. [Es folgen diverse Smileys]“

Am Abend des 18.12.2018 wurde auf dem Facebook-Profil des Bekl. unter dem Namen des Bekl. folgender mit Kot-Smileys hinterlegte Beitrag öffentlich geteilt:

„Schon wieder fristlose Kündigung Mietvertrag bekommen, wollen die das sich durchdrehe???“[Rechtschreib- und Grammatikfehler im Original]

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2018 kündigte der Kl. das Mietverhältnis erneut fristlos. Die Kündigung wurde unter anderem damit begründet, dass der Bekl. den Kl. mit den Facebookbeiträgen vom 7.12.2018 und 18.12.2018 bedroht habe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht gegen die Bekl. gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe sämtlicher von den Bekl. angemieteten und bewohnten Räume entsprechend der Tenorierung zu. […] Das Mietverhältnis ist infolge der Kündigungen wirksam beendet worden.

Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann jede Partei den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Der zur außerordentlichen Kündigung berechtigende wichtige Grund muss aus dem Risikobereich des Kündigungsempfängers herrühren, wobei die Störung des Vertragsverhältnisses von diesem nicht verschuldet sein muss (anstatt vieler: Weidenkaff, in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2016, § 543 Rn. 5). Zu berücksichtigende Faktoren im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls sind dabei unter anderem die bisherige und künftige Dauer des Vertragsverhältnisses, das bisherige Verhalten der Vertragsparteien, die Art, Dauer, Häufigkeit und Auswirkung der Störung oder Pflichtverletzung sowie eine etwaige Wiederholungsgefahr (anstatt vieler: Weidenkaff, in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2016, § 543 Rn. 33). Die Frage, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist, ist objektiv zu beurteilen. Eine lange Restdauer führt eher als eine kurze zur Unzumutbarkeit (anstatt vieler: Weidenkaff, in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2016, § 543 Rn. 35). Nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls können auch grobe und/oder öffentliche formale Beleidigungen eine Vertragspartei zur außerordentlichen Kündigung berechtigen (Bieber, in MüKo, BGB, 6. Aufl. 2012, § 543 Rn. 12; Weidenkaff, in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2016, § 543 Rn. 39). Darüber hinaus sind auch tätliche Angriffe des Mieters auf den Vermieter sowie diesbezügliche Bedrohungen von Leib und Leben des Vermieters geeignet, zur (außerordentlichen) Kündigung eines Mietverhältnisses zu berechtigen (Blank, in Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl. 2017 Rn. 38). Danach ist die Kündigung des Kl. zu Recht erfolgt.

Sofern der Kl. - insofern in der Sache unerwidert - vorgetragen hat, der Bekl. habe am Abend des 18.12.2018 auf seinem Facebook-Profil im Rahmen des Beitrages „Schon wieder fristlose Kündigung Mietvertrag bekommen, wollen die das sich durchdrehe???“ eine Drohung gegenüber dem Bekl. geäußert, stellt dies einen Kündigungsgrund dar. Der Bekl. hat nicht in Abrede gestellt, den Beitrag öffentlich geteilt zu haben, sondern lediglich ausgeführt, den Kl. am 18.12.2018 nicht bedroht zu haben. Das Gericht sieht in dem Beitrag hingegen eine Drohung.

Der Inhalt einer Erklärung ist regelmäßig durch eine am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Durch den Beitrag vom 18.12.2018 hat der Bekl. seinen Unmut über eine erhaltene fristlose Kündigung seines Mietvertrages zum Ausdruck gebracht. Der Unmut ist zum einen daraus herzuleiten, dass der Beitrag mit Kot-Smileys hinterlegt war, zum anderen dadurch, dass der Bekl. die rhetorische Frage angeschlossen hat, ob „die wollen, dass er durchdrehe“. Dadurch ist eindeutig erkennbar, dass der Bekl., als er den Beitrag verfasst hat, über den Erhalt einer fristlosen Kündigung seines Mietvertrages erzürnt war. Die - grammatikalisch falsche - Formulierung „wollen die das ich durchdrehe“ enthält auch einen bedrohenden Charakter, denn im allgemeinen Sprachgebrauch wird in einem solchen Zusammenhang „durchdrehen“ mit einem Angriff auf die körperliche Unversehrtheit und/oder die Ehre verbunden. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass sich diese Bedrohung auf den Kl. als seinen Vermieter bezieht, denn einerseits hat der Bekl. einen unmittelbaren Bezug zum Erhalt einer fristlosen Kündigung seines Mietvertrages dargelegt und zum anderen ist nicht dargetan, dass der Bekl. noch weitere Mietverträge unterhält, bezüglich derer er eine fristlose Kündigung erhalten hat. Die Drohung bezieht sich daher auf den Kl. Es ist diesem als Vermieter nicht zumutbar, eine solche - öffentliche - Beleidigung seines Mieters hinzunehmen.

Der Kl. war auch aufgrund des öffentlichen Beitrages des Bekl. vom 7.12.2018 zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Am Ende des - im Hinblick auf Rechtschreibung und Grammatik fehlerhaften - Beitrages erklärt der Bekl., dass „der Vermieter zu weit gehe“ und „er das jetzt selbst regeln wolle“. Zuvor spricht er von Löwen, die in Käfige gesperrt und in die Enge getrieben werden und davon, „Schwänze zu lecken“. Bei verständiger Auslegung kann dieser Beitrag nur als Drohung in Bezug auf den Kl. verstanden werden. Dies wird insbesondere durch die Bezugnahme auf in Käfige gesperrte und in die Enge getriebene Löwen ersichtlich, handelt es sich hierbei um ein sehr gefährliches Raubtier, das dafür bekannt ist, sein Aggressionspotential als Tier gerade dann auszuüben, wenn es in die Enge gedrängt wird. Der Beitrag verdeutlicht, dass sich der Bekl. als solch ein gefährliches Tier ansieht. Mithin kommt der Ankündigung, „das jetzt selbst zu regeln“, ein bedrohender Charakter zu.

Die Kündigung ist gleichfalls aufgrund der erfolgten Beleidigung des Bekl. gegenüber dem Kl. gerechtfertigt. Nach der vorzunehmenden Auslegung des Erklärungsinhaltes hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass mit der Bezeichnung „Huso“ in dem Beitrag der Vermieter des Bekl. gemeint gewesen ist. In dem Satz unmittelbar vor der Bezeichnung „Dieser Huso“ wird als einzige Person der Vermieter des Bekl. genannt. Unter Anwendung der Gesetze der deutschen Grammatik kann sich die Bezeichnung „Huso“ daher einzig und allein auf den Vermieter beziehen. In dem Beitrag wird ausgeführt, dass die Nachbarn des Verfassers dessen Musik hören könnten und der Vermieter dagewesen sei, um mit einer Kündigung des Mietverhältnisses zu drohen. Mithin ist ersichtlich, dass sich der Beitrag auf den Vermieter des Verfassers bezieht.

Sofern der Bekl. in Abrede stellt, dass er den vorgenannten Beitrag öffentlich eingestellt habe, ist das Bestreiten unsubstantiiert. Der Bekl. hat nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Beitrag um einen Ausdruck von seinem Facebook-Profil handelt. Dieses ist - was gerichtsbekannt ist - passwortgeschützt, so dass lediglich solche Personen einen Beitrag verfassen können, die über ein Passwort verfügen. Dies trifft zunächst regelmäßig auf den Inhaber des Profils zu, mithin auf den Bekl. Sofern der Bekl. daher in Abrede stellt, den Beitrag verfasst zu haben, bedarf es eines substantiierten Vortrages, wer, wenn nicht er, den Beitrag verfasst haben soll, worauf der Bekl. ausdrücklich hingewiesen worden ist, ohne dass dieser das Bestreiten substantiiert hätte.

Letztlich ergibt die vorzunehmende Auslegung auch einen deutlich beleidigenden Inhalt in Bezug auf den Kl. Die Bezeichnung „Huso“ wird - was gerichtsbekannt ist - allgemein als Abkürzung für das Wort „Hurensohn“ benutzt und hat mithin einen beleidigenden Charakter. Zwar ist sich das Gericht dessen bewusst, dass der Beruf einer Prostituierten für sich genommen nicht unehrenhaft ist, zumal es sich dabei um einen legalen Beruf handelt. Seit Jahrzehnten wird die Bezeichnung gleichwohl in vielen Ländern der westlichen Welt als Beleidigung benutzt, so beispielsweise im englischsprachigen Raum mit der Bezeichnung „son of a bitch“ oder in der französischen Sprache mit der Bezeichnung „fils de pute“. Sofern der Bekl. im Rahmen der Klageerwiderung geltend macht, mit der Bezeichnung könne beispielsweise auch „Hundesohn“ gemeint sein, ist diese Auslegung zum einen aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs fernliegend. Zum anderen stellt auch dies eine Beleidigung dar. Auch wenn sich das Gericht dessen bewusst ist, dass der Hund als Haustier durchaus beliebt ist und mit einem Hund im Allgemeinen positive Eigenschaften wie „Treue“ verbunden werden, wird dem Kl. als Sohn eines Hundes das Menschsein abgesprochen. Der Bekl. hat den Kl. daher in dem unmittelbaren Kern seines Menschseins und damit in seiner Würde angegriffen. Diese ist jedoch nach Artikel 1 des Grundgesetzes unantastbar.

Es ist dem Kl. als Vermieter nicht zuzumuten, sich von einem Mieter dergestalt bezeichnen zu lassen, so dass das Kündigungsbegehren auch insoweit begründet ist. Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bekl. die Äußerung nicht in einem privaten Rahmen getätigt hat, sondern öffentlich. Letztlich erfolgte die Äußerung auch nicht im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen.

Aufgrund des vorgenannten Fehlverhaltens des Bekl. ist dieser dem Kl. auch zum Ersatz der Kündigungskosten in Höhe von 218,72 € verpflichtet. Der Bekl. hat derart massiv gegen seine Pflichten aus dem Mietverhältnis verstoßen, dass der Kl. zur fristlosen Kündigung berechtigt war. Die Kündigungskosten stellen mithin einen kausalen Schaden dar.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird der Vermieter von dem Mieter in einem sozialen Netzwerk als „Huso“ beschimpft und/oder mit körperlicher Gewalt bedroht, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt – gleichgültig, ob mit der Abkürzung „Huso“ nun „Hurensohn“ oder „Hundesohn“ gemeint ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger (Vermieter) verlangt vom Beklagten Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dem Beklagten war mehrfach wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden, außerdem hatten sich zahlreiche Bewohner eines Nachbarhauses über die von dem Beklagten ausgehende Lärmbelästigung in Form von lauter Musik beklagt. Im Rahmen dieses Kleinkriegs äußerte sich der Beklagte auf seinem Facebook-Profil in mehreren Beiträgen über mehrere Wochen öffentlich so:

1. „Toll… habe Querulanten als Nachbarn, Wohnen aber im Nachbarhaus eine Etage drunter… Wie können die dann meine Musik hören??? Geht eigentlich gar nicht. Vermieter war eben bei mir und droht mit Kündigung [vier lachende Smileys]. Dieser Huso kann mich mal, wie geht das in den Städten weiter? Anscheinend will dieses Land Bürgerkriege.“

2. „WAS ERWARTEN DIE???! Was erwarten Menschen von anderen Menschen wenn man Löwen in Käfige sperrt und sie in die Enge treibt? Yorlin????*) Das sie dein Schwanz lecken anstatt zu beißen? Dieser Vermieter geht zu weit das hat jetzt nach 11 Strafanzeigen ein Ende. Regel das jetzt selbst.“ [Rechtschreib- und Grammatikfehler im Original].

3. „Schon wieder fristlose Kündigung Mietvertrag bekommen, wollen die das sich durchdrehe???“ (dieser Beitrag war mit Kot-Smileys hinterlegt [Rechtschreib- und Grammatikfehler im Original]).

Daraufhin kündigte der Kläger fristlos, weil der Beklagte ihn beleidigt und bedroht habe.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe zu sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Gründe für eine fristlose Beendigung des Mietverhältnisses liegen vor. Grobe und/oder öffentliche formale Beleidigungen einer Vertragspartei können zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, ebenso tätliche Angriffe des Mieters auf den Vermieter sowie diesbezügliche Bedrohungen von Leib und Leben des Vermieters.

Der gepostete Beitrag „Schon wieder fristlose Kündigung Mietvertrag bekommen, wollen die das sich durchdrehe???“ stellt eine Drohung gegenüber dem Kläger dar. Der Inhalt einer Erklärung ist regelmäßig durch eine am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung gemäß zu ermitteln. Die rhetorische Frage, ob „die wollen, dass er durchdrehe“, enthalte einen bedrohenden Charakter, denn im allgemeinen Sprachgebrauch werde in einem solchen Zusammenhang „durchdrehen“ mit einem Angriff auf die körperliche Unversehrtheit und/oder die Ehre verbunden.

Auch seine Äußerung, dass „der Vermieter zu weit gehe“, er „regel[e] das jetzt selbst“, und dass er davor von Löwen geschrieben habe, die in Käfige gesperrt und in die Enge getrieben werden, sei bei verständiger Auslegung nur als Drohung in Bezug auf den Kläger zu verstehen.

Die Kündigung sei gleichfalls aufgrund der erfolgten Beleidigung des Beklagten gegenüber dem Kläger gerechtfertigt. Mit der Bezeichnung „Huso“ sei zweifelsfrei der Vermieter gemeint gewesen. Die Bezeichnung „Huso“ werde – was gerichtsbekannt sei – allgemein als Abkürzung für das Wort „Hurensohn“ benutzt und habe einen beleidigenden Charakter in vielen Ländern der westlichen Welt, so beispielsweise im englischsprachigen Raum mit der Bezeichnung „son of a bitch“ oder in der französischen Sprache mit der Bezeichnung „fils de pute“. Der Einwand des Beklagten, mit der Bezeichnung könne beispielsweise auch „Hundesohn“ gemeint sein, sei einerseits aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs fernliegend und andererseits stelle auch dies eine Beleidigung dar. Dem Kläger werde als Sohn eines Hundes das Menschsein abgesprochen. Der Beklagte habe den Kläger daher in dem unmittelbaren Kern seines Menschseins und damit in seiner Würde angegriffen.

Es sei einem Vermieter nicht zuzumuten, sich von einem Mieter dergestalt bezeichnen zu lassen. Dabei sei im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Äußerung nicht in einem privaten Rahmen getätigt habe, sondern öffentlich. Auch sei die Äußerung nicht im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt.

Sofern der Beklagte in Abrede stelle, dass er die Beiträge öffentlich eingestellt habe, sei das Bestreiten unsubstantiiert. Der Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Beiträgen um Ausdrucke von seinem Facebook-Profil handele. Dieses sei – was gerichtsbekannt ist – passwortgeschützt, so dass lediglich solche Personen einen Beitrag verfassen könnten, die über ein Passwort verfügten. Dies treffe zunächst regelmäßig auf den Inhaber des Profils zu, mithin auf den Beklagten. Sofern der Beklagte daher in Abrede stelle, den Beitrag verfasst zu haben, habe es eines substantiierten Vortrages bedurft, worauf der Beklagte ausdrücklich hingewiesen worden sei.

*) Yorlin Gonzales ist ein Düsseldorfer Fitnesstrainer. Motto: „Alles soll leicht, elegant und von Freude sein.“