Fristlose Kündigung bei Prostitutionsausübung in der Mietwohnung
BGB §§ 543, 569
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Ausübung der Prostitution stellt - zumal in einem Wohnhaus, in dem auch Kinder wohnen - eine pflichtwidrige Nutzung der Wohnung dar, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Vermieterin) verlangt von der Bekl. (Mieterin) Räumung und Herausgabe. Die Kl. hatte die Bekl. zunächst vergeblich darum ersucht, den von anderen Mitmietern als störend empfundenen Einlass von „unbefugten und fremde(n) Personen (die) nicht Verwandte und Bekannte“ seien, zu unterbinden. Anschließend mahnte sie die Bekl. dahingehend ab, den ständigen Besuch einzuschränken und forderte die Bekl. auf, ihr mitzuteilen, „für welche gewerblichen Zwecke sie den Wohnraum nutze“. In dieser Abmahnung wurde auch auf leicht bekleidete Personen im Hausflur Bezug genommen, mit denen die Bekl. um Geld stritt. Eine erste fristlose Kündigung begründete die Kl. mit einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens wegen weiterer massiver Unruhe aufgrund erneuter vieler Besucher, was wiederum zu Schreien und lautem Weinen und Streiten geführt habe. Eine weitere fristlose Kündigung begründete die Kl. damit, dass die Bekl. in der Wohnung der Prostitution nachgehe. Das AG gab nach Zeugenvernehmung der Klage statt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach der Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Bekl. in der streitgegenständlichen Wohnung der Prostitution nachgeht. Die angehörten Zeuginnen haben in sich geschlossen und widerspruchsfrei bekundet, dass die Bekl. von „5 Männern pro Tag … Minimum“ aufgesucht wurde und wird. Dabei handelt es sich um Leute, die den Zeuginnen unbekannt waren und die sich auch nur kurze Zeit in der Wohnung der Bekl. aufhielten. Dass es sich dabei um Aufenthalte handelte, die der Erbringung sexueller Dienstleistungen dienten, war für die Zeuginnen eindeutig aufgrund der Vielzahl der Männer und deren Verhalten ersichtlich. So schilderte die Zeugin … anschaulich, dass sich die Bekl. mit einem halb nackten Mann im Flur um die Höhe des Entgeltes für die sexuelle Dienstleistung gestritten hat. Auch habe die Bekl. die Tochter einer weiteren taubstummen Frau, welche in dem Haus wohnt, als Übersetzerin „bei Problemen mit den Männern“ herangezogen.
So berichtete die Zeugin … auch davon, dass einer der Freier der Bekl. immer mit seinem eigenen Bettzeug ankam. Auch die Zeugin … hat bekundet, dass die Bekl. täglich von „5 oder vielleicht auch mehr“ Männern besucht wurde. Sie berichtete ebenfalls von einem Vorfall, wonach die Bekl. sie tätlich angegriffen hat. Den Grund vermutete die Zeugin in ihrer zum Ausdruck gebrachten ablehnenden Haltung zur Durchführung der gewerblichen Prostitution in dem von ihr bewohnten Mietshaus.
Die Gesamtheit der Aussagen der beiden Zeuginnen lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Bekl. im erheblichen Maße der gewerblichen Prostitution in der streitgegenständlichen Wohnung nachgeht.
Dies stellt - zumal in einem Wohnhaus, in dem auch Kinder wohnen - ganz offensichtlich eine pflichtwidrige Nutzung der Wohnung dar. Da die Bekl. trotz Abmahnung ihr Verhalten nicht geändert hat, sind die vorgerichtlichen und die im Prozess ausgesprochenen fristlosen Kündigungen wirksam.
Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben.
Von der Anordnung einer Kündigungsfrist war in Anbetracht der Art und Weise der vertraglichen Pflichtverletzung abzusehen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Ausübung der Prostitution stellt – zumal in einem Wohnhaus, in dem auch Kinder wohnen – eine pflichtwidrige Nutzung der Wohnung dar, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin verlangt von der Mieterin Räumung und Herausgabe der Wohnung, nachdem sich Mitmieter mehrfach darüber beschwert hatten, dass die Mieterin der Prostitution nachging mit der Folge mehrmaliger heftiger Auseinandersetzungen um den Freierlohn im Treppenhaus. Da eine Abmahnung nicht fruchtete, kündigte die Klägerin wegen erheblicher Störung des Hausfriedens – mit Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach der Beweisaufnahme gelangte das AG Halle zu der Überzeugung, dass die Beklagte in der Wohnung der Prostitution nachging und täglich von rund einem halben Dutzend Männern aufgesucht wurde, die sich auch „nur kurze Zeit“ in der Wohnung der Beklagten aufhielten. Einer der Freier sei auch immer mit seinem eigenen Bettzeug gekommen. Auch sei im Hausflur über den Lohn für sexuelle Dienstleistungen gestritten und eine Mitmieterin von der Beklagten tätlich angegriffen worden.
Die in erheblichem Maße in der Wohnung ausgeübte gewerbliche Prostitution stelle, zumal in einem Wohnhaus, in dem auch Kinder wohnen, eine pflichtwidrige Nutzung der Wohnung dar. Da die Beklagte trotz Abmahnung ihr Verhalten nicht geändert habe, seien die ausgesprochenen fristlosen Kündigungen wirksam.