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Fristlose bzw. ordentliche Kündigung wegen Lärmbelästigungen, Kinderlärm zu Ruhezeiten

LG Berlin65 S 104/2130.07.2021GE 2021, 1198

BGB §§ 546 Abs. 1, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 543 Abs. 1, Abs. 3; ZPO §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 1, 513, 529, 546

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nachhaltige Störung des Hausfriedens durch Lärmbelästigungen in Form von lauten Streitereien, Geschrei und Gebrüll sowie Türenknallen und Kinderlärm zu Ruhezeiten rechtfertigen eine fristlose Kündigung.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt des AG Neukölln, Urteil vom 28. April 2021 - 2 C 125/19 -

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kl. ist Vermieterin, der Bekl. zu 1 ist Mieter einer Wohnung in der B. Straße 85, 4. OG in Berlin-Neukölln. Der Bekl. zu 1 bewohnt die Wohnung gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Bekl. zu 2, und den gemeinsamen Kindern.

Die Kl. hat die Bekl. wegen ruhestörendem Lärm mit Schreiben vom 6.7.2016, 5.1.2018 und 16.3.2018 abgemahnt.

Mit Schreiben vom 8.5.2019 an die Bekl. hat die Kl. das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, gekündigt.

Die Kl. behauptet, die Bekl. haben regelmäßig durch Ruhestörungen gegen ihre Vertragspflichten verstoßen.

Die Kl. stellt den dem Tenor zu Ziffer 1 entsprechenden Antrag.

Die Bekl. bestreiten regelmäßige Vertragspflichtverletzungen. Sie behaupten, Ruhestörungen habe es zu keiner Zeit gegeben. Sie bestreiten Beschwerden von anderen Mietern. Es gab gegenseitige Beschuldigungen und Vorwürfe. Am 1.2.2019 habe es in ihrer Wohnung einen Streit zwischen Besuchern gegeben, den sie sofort unterbunden haben.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 12.3.2020 Beweis durch Vernehmung der Zeugen angeordnet. […]

Aus den Gründen des AG

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Die zulässige Klage ist begründet.

Die Kl. kann von den Bekl. die Rückgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB verlangen. Das Mietverhältnis ist durch die wirksame fristlose Kündigung vom 8.5.2019 beendet. Nach den glaubhaften und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen … steht, im Zusammenhang mit den Darlegungen der Parteien, zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bekl. in einem längeren Zeitraum vor der Kündigung, hier in der Zeit zwischen Oktober 2018 bis März 2019, den Hausfrieden so nachhaltig durch Lärmbelästigungen gestört haben, dass unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses der Kl. nicht zugemutet werden kann.

Das Gericht konnte die Zeugenaussagen der Zeugen … verwerten, weil die Beweiskraft des Protokolls (§ 165 ZPO) in Form einer öffentlichen Urkunde (§ 418 ZPO) vorliegt.

Die Bekl. haben durch laute Streitereien, Geschrei und Gebrüll sowie Türenknallen und Kinderlärm zu Ruhezeiten, der ihnen zuzurechnen ist, ihre vertraglichen Pflichten, nämlich die Rücksichtnahme auf andere Mieter schuldhaft nicht unerheblich verletzt. Das Gericht gesteht zu, dass Kinderlärm nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, auch nicht in Ruhezeiten (zum Beispiel ab 22.00 Uhr). Mitmieter müssen jedoch nicht permanente Lärmbelästigungen bzw. sich ständig wiederholenden Kinderlärm zu Ruhezeiten hinnehmen. Im Ergebnis ändern an dieser Bewertung auch die Aussagen der Zeugen … nichts. Beide Zeugen haben die Lärmbelästigungen nicht bestätigen können. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass beide Zeugen in der 2. Etage des Hauses wohnten. D. h. zwischen der Wohnung der Bekl. und der Wohnung der Zeugen lag eine weitere Etage, die mit Mietern bewohnt war. Es ist nachvollziehbar, dass die Zeugen von dem Lärm durch die Dämmung einer Etage nichts mitbekommen haben. […]

Der Zeuge […] war nicht zu hören. Die Bekl. haben versäumt, dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen, dass der Zeuge ohne Dolmetscher nicht gehört werden kann. Eine Entschuldigung bzw. Erklärung, warum dies nicht erfolgte, haben die Bekl. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben. Eine erneute Ladung des Zeugen und Dolmetschers hätte den Rechtsstreit unzulässig verzögert, § 296 ZPO.

Aus den Gründen des LG

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Bekl. bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die beabsichtigte Berufung der Bekl. wäre zwar zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO. Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihnen bewohnten Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB.

Die vom Kl. mit Schreiben vom 8.5.2019 ausgesprochene fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis fristgemäß zum 28.2.2020 beendet, §§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1, 573c Abs. 1 BGB. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung, ist hier jedenfalls wirksam ordentlich gekündigt worden. Nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Bekl. haben ihre mietvertraglichen Pflichten - konkretisiert durch die Hausordnung - verletzt, indem sie entgegen dem nachbarlichen Rücksichtnahmegebot in einem Altbau im Zeitraum von Oktober 2018 bis März 2019 erhebliche Lärmbelästigungen zu verschulden hatten. Diese Pflichtverletzung ist auch nicht unerheblich; das Amtsgericht hat insofern vor allem die Zeugenaussage der Zeugin … zugrunde gelegt, die laute Streitigkeiten und Kindergeschrei zu Ruhezeiten angegeben hat, die aus der Wohnung der Bekl. kamen. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das mit der Rechtsfindung ersuchte Gericht - in diesem Fall das Amtsgericht - unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr erachtet. Das Rechtsmittelgericht kann diese Überzeugungsfindung nur auf offensichtliche Widersprüche oder Unrichtigkeiten, Verstöße gegen Denk- oder Naturgesetze überprüfen; es darf hingegen nicht seine eigene Überzeugung an die Stelle der Überzeugung des beweiswürdigenden Gerichts setzen (OLG München, Beschl. v. 4.7.2017 - 28 U 635/17 Bau, zitiert nach beck-online). Das Amtsgericht darf sich dabei auf den gesamten Akteninhalt sowie einzelne Zeugenaussagen stützen. Unerheblich dafür ist, dass die Zeugin … bereits aus der Wohnung ausgezogen ist, denn in dem streitgegenständlichen Zeitraum, auf den sich die Kündigung bezieht, hat sie dort noch gewohnt und kann ihre Wahrnehmungen bekunden. Im Gegenteil ist der Umstand, dass sie nach eigener Aussage aufgrund der von ihr als unerträglich empfundenen Lärmbelästigungen aus der Wohnung ausgezogen ist, ein Anzeichen dafür, dass die Geräusche sehr erheblich und beeinträchtigend für die anderen Mieter waren. Hinzukommen aus Sicht der Kammer die gegenüber der Zeugin ausgesprochenen Beleidigungen „Scharmuta“ und das aggressive sowie unsittliche Verhalten (Spucken in den Hausflur) des Bekl. zu 1.) gegenüber der Hausgemeinschaft, was sowohl die Aussage dieser Zeugin als auch die schriftlichen Beschwerden der ehemals unter den Bekl. wohnenden Mietern nahelegen, auf deren Grundlage zahlreiche Abmahnungen seitens der Kl. ausgesprochen worden sind.

Das Amtsgericht hat zudem berücksichtigt, dass Kinderlärm auch in Ruhezeiten nicht ganz ausgeschlossen werden kann. Von Kindern ausgehender Lärm wird nach § 22 Abs. 1a BImSchG grundsätzlich privilegiert, wobei diese Regelung nach der Rechtsprechung des BGH darauf angelegt ist, über seinen eigentlichen Anwendungsbereich und das damit vielfach umklammerte zivilrechtliche Nachbarrecht hinaus auch auf das sonstige Zivilrecht - insbesondere das Mietrecht - auszustrahlen. Diese Ausstrahlungswirkungen, die zugleich die Verkehrsanschauung zu Art und Maß der als sozialadäquat hinzunehmenden Geräuschimmissionen prägen, haben zur Folge, dass bei Kinderlärm der in § 22 Abs. 1a BImSchG beschriebenen Art jedenfalls bei Beachtung des Gebots zumutbarer gegenseitiger Rücksichtnahme in der Regel als den Mietgebrauch nicht oder nur unerheblich beeinträchtigend einzustufen ist (BGH, Urt. v. 29.4.2015 - VIII ZR 197/14, GE 2015, 849 = NJW 2015, 2177 [2179]). Diese Rechtsprechung zum Vorliegen eines Mangels der Mietsache gegenüber den anderen Mietern kann auch für die Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Fall der Mangelbeseitigung durch den Vermieter in Form einer Kündigung des lärmverursachenden Mieters herangezogen werden.

Das in der Norm zum Ausdruck gebrachte Toleranzgebot der Gesellschaft gegenüber Kinderlärm im Allgemeinen findet seine Grenze dort, wo nächtliche Ruhezeiten durch die Einwirkung Erwachsener, die zum Kindeswohl handeln und ihre Kinder schlafen legen, eingehalten werden könnten, dies aber nicht geschieht.

Berücksichtigt hat das Amtsgericht entgegen der Behauptung im Berufungsbegründungsentwurf auch die Aussagen der Zeugen … sowie zur Kenntnis genommen, dass diese die Lärmbelästigungen nicht bestätigen konnten. Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht aber berücksichtigt, dass beide Zeugen jeweils durch eine weitere Etage von der Bekl.wohnung getrennt wohnten und sich daher logisch und im naturwissenschaftlichen Sinne nachvollziehbar erklären lässt, weshalb sie keine derartigen Geräusche wahrgenommen haben. […]

Auch sonst sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die im Rahmen der nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB weitergehend vorzunehmenden wertenden Betrachtung unter Würdigung und Gewichtung der konkreten Umstände des Einzelfalls die Bewertung tragen würden, dass ungeachtet der schuldhaften, nicht unerheblichen Pflichtverletzung - das heißt ungeachtet des Vorliegens des Tatbestandes des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB - ein berechtigtes Interesse der Kl. an der Beendigung des Mietverhältnisses dennoch (ausnahmsweise) nicht gegeben ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.7.2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682, nach juris Rn. 9; Urt. v. 4.2.2015 - VIII ZR 175/14, GE 2015, 313 = WuM 2015, 152, nach juris Rn. 21; dem folgend: u. a. Kammer, Beschl. v. 4.10.2018 - 65 S 79/18, NJW-RR 2019, 334, nach juris Rn. 15; Urt. v. 28.6.2018 - 65 S 45/18, ZMR 2019, 270, nach juris Rn. 17; Urt. v. 8.6.2017 - 65 S 112/17, GE 2017, 954 = WuM 2017, 534, nach juris 9). […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nachhaltige Störungen des Hausfriedens durch regelmäßige erhebliche Lärmbelästigungen wie laute Streitereien, Geschrei und Gebrüll sowie Türenknallen und Kinderlärm zu Ruhezeiten rechtfertigen eine fristlose Kündigung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin (eine GmbH) ist Vermieterin, der Beklagte zu 1 ist Mieter einer Wohnung, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2, und den gemeinsamen Kindern bewohnt. Die Klägerin hat die Beklagten wegen ruhestörendem Lärm mehrmals abgemahnt. Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 an die Beklagten hat die Klägerin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt. Da die Beklagten nicht geräumt haben, hat die Klägerin Räumungsklage zum Amtsgericht erhoben. Sie behauptet, die Beklagten hätten regelmäßig durch Ruhestörungen gegen ihre Vertragspflichten verstoßen. Die Beklagten bestreiten regelmäßige Vertragspflichtverletzungen. Sie behaupten, Ruhestörungen habe es zu keiner Zeit gegeben. Das Amtsgericht hat Beweis durch Vernehmung mehrerer Zeugen durchgeführt und sodann zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt.

Das Urteil des AG

häufig von der Redaktion verfasst

Das Mietverhältnis sei durch die wirksame fristlose Kündigung vom 8. Mai 2019 beendet. Nach den glaubhaften und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen stehe, im Zusammenhang mit den Darlegungen der Parteien, zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten in einem längeren Zeitraum vor der Kündigung den Hausfrieden so nachhaltig durch Lärmbelästigungen gestört hätten, dass unter Berücksichtigung aller Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses der Klägerin nicht zugemutet werden könne.

Die Beklagten hätten durch laute Streitereien, Geschrei und Gebrüll sowie Türenknallen, Kinderlärm zu Ruhezeiten, der ihnen zuzurechnen sei, ihre vertraglichen Pflichten, nämlich die Rücksichtnahme auf andere Mieter schuldhaft nicht unerheblich verletzt. Das Gericht gestehe zu, dass Kinderlärm nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, auch nicht in Ruhezeiten (z. B. ab 22.00 Uhr). Mitmieter müssten jedoch nicht permanente Lärmbelästigungen bzw. sich ständig wiederholenden Kinderlärm zu Ruhezeiten hinnehmen.

Ein Zeuge auf Seiten der Beklagten wäre nicht zu hören. Die Beklagten hätten versäumt, dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen, dass der Zeuge ohne Dolmetscher nicht gehört werden könne. Eine Entschuldigung bzw. Erklärung, warum dies nicht erfolgt sei, hätten die Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben. Eine erneute Ladung des Zeugen und Dolmetschers hätte den Rechtsstreit unzulässig verzögert; § 296 ZPO.

Die Beklagten haben einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein

Berufungsverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln gestellt.

Der Beschluss des LG

Die ZK 65 des LG Berlin hat am 30. Juli 2021 zu 65 S 104/21 den Antrag zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beklagten biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die beabsichtigte Berufung wäre zwar zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruhe weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigten die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihnen bewohnten Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB.

Die Beklagten hätten ihre mietvertraglichen Pflichten verletzt, indem sie entgegen dem nachbarlichen Rücksichtnahmegebot erhebliche Lärmbelästigungen zu verschulden gehabt hätten. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO habe das mit der Rechtsfindung ersuchte Amtsgericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr erachte. Das Amtsgericht habe zudem berücksichtigt, dass Kinderlärm auch in Ruhezeiten nicht ganz ausgeschlossen werden könne. Von Kindern ausgehender Lärm werde nach § 22 Abs. 1a BImSchG grundsätzlich privilegiert, wobei diese Regelung nach der Rechtsprechung des BGH darauf angelegt sei, über seinen eigentlichen Anwendungsbereich und das damit vielfach umklammerte Zivilrechtliche Nachbarrecht hinaus auch auf das sonstige Zivilrecht – insbesondere das Mietrecht – auszustrahlen. Das in der Norm zum Ausdruck gebrachte Toleranzgebot der Gesellschaft gegenüber Kinderlärm im Allgemeinen finde seine Grenze dort, wo nächtliche Ruhezeiten durch die Einwirkung Erwachsener, die zum Kindeswohl handelten und ihre Kinder schlafen legten, eingehalten werden könnten, dies aber nicht geschehe.

Auch sonst seien keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die im Rahmen der nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB weitergehend vorzunehmenden wertenden Betrachtung unter Würdigung und Gewichtung der konkreten Umstände des Einzelfalls die Bewertung tragen würden, dass ungeachtet der schuldhaften, nicht unerheblichen Pflichtverletzung ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses dennoch (ausnahmsweise) nicht gegeben sei.