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Fristenregelung

VG Magdeburg4 B 69/9327.10.1993ZOV 1994, 335

§ 12 Abs. 2 Satz 1 InVorG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fristenregelung; Investitionsvorrang

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Fristenregelung des Investitionsvorranggesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen zwischenzeitlich aufgehobenen Investitionsbescheid des Antragsgegners.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag ist unzulässig.

1. Zum einen ist der Antrag nicht fristgerecht beim Gericht gestellt worden. Denn gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 InVorG können Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) nur innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Investitionsvorrangbescheides gestellt werden. Diese Voraussetzungen des §12 InVorG, welche mit dem InVorG durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 - 2. VermRÄndG - (BGBl. I S. 1257) ab dem 22. Juli 1992 eingeführt wurden, gelten auch für sogenannte Altfälle nach dem BInvG. Denn das 2. VermRÄndG bestimmt in seiner Überleitungsvorschrift des Art. 14 Abs. 5 Satz 2, daß Investitionsbescheinigungen nach dem Investitionsgesetz den Investitonsvorrangbescheiden nach dem InVorG gleichstehen. Gem. Satz 3 des Art. 14 Abs. 5 2. VermRÄndG beginnt die Zweiwochenfrist nach § 12 InVorG mit dem Inkrafttreten des 2. VermRÄndG am 22. Juli 1992. Die Frist zur Stellung eiens Antrages gem. § 80 Abs. 5 VwGO lief demnach am 5. August 1992 ab (VG Magdeburg, Beschl. v,. 14.10.1993 - 2 B 1185/92 -, VG Magdeburg, Beschl. v. 27.10.1993 - 4 B 171/93, KG Erfurt, Beschl. v. 6.10.1992, VIZ 1993, 27 f., vgl. Maurer in: Rodenbach/Söfker/Lochen, Kommentar zum InVorG, § 12 Rn. 110; Scheidemann in Kimme: Offene Vermögensfragen, Bd. II Rn. 44 der Vorbemerkung zum InVorG).

Die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO ist in diesen Fällen nicht an-wendbar. Muß in den neuen, aufgrund des InVorG nach dem 22.7.1992 erlassenen Bescheiden, auch auf diese Zweiwochenfrist in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen werden, so kann das - bereits allein aus or ganisatorischen Gründen - nicht für die Altbescheide gelten, die weit vor dem 22.7.1992 erlassen wurden. Denn bei der speziellen Bemessung des Fristenzeitraums vom 22.7.1992 bis zum 5.8.1992 für die durch die Neu-regelung in § 12 InVorG i. V. m. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 des 2. VermRÄndG betroffenen Altbescheide handelt es sich um eine durch das Gesetz speziell angeordnete Beschleunigungsfrist. Fristbeginn und -ablauf ergeben sich (für diese Altfälle) speziell und direkt aus dem Gesetz selbst. Der Gesetzgeber hat damit aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung den noch nach altem Recht erteilten Bescheinigungen die Rechtswirkung der nach neuem Recht erlassenen Bescheide verliehen (BVerwG, Urt. v. 18.12.1992 - BVerwG 7 C 16.92).

Diese Regelung begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsweggarantie gem. Art. 19 Abs. 4 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (VG Magdeburg, Beschl. v. 14.10.1993 - 2 B 1185/92).

Art. 19 Abs. 4 GG verbietet lediglich den Rechtswegausschluß. Dagegen dürfen Zugangsbeschränkungen - um eine solche handelt es sich, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von der fristgebundenen Stellung des Antrages gem. § 80 Abs. 5 VwGO abhängig ist und der Beginn dieser First abweichend von im Rechtssystem üblichen Regelungen bestimmt wird - normiert werden, soweit sie nicht unzumutbar und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.4.1992, BVerfGE 60, 253, 268; Dürig, in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4 Rn. 233). Unzumutbar ist die Beschränkung des Rechtsweges für den Rechtsuchenden nur dann, wenn sich dieser unter keinen denkbaren Gründen darauf hätte einstellen müssen. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Ein Anmelder vermögensrechtlicher Ansprüche konnte weder nach der alten Rechtslage darauf vertrauen, allein durch ein Obsiegen im Klageverfahren seinen Restitutionsanspruch zu sichern, noch hat sich durch das Inkrafttreten des 2. VermRÄndG bezüglich der Rechtswirkung, die ein eingelegter Widerspruch entfaltet, etwas geändert. Dies gilt um so mehr, als seit Frühjahr 1992 verfahrensverkürzende Maßnahmen, insbesondere die Einführung von Antragsfristen, in den öffentlich zugänglichen Medien sowie in den einschlägigen juristischen Fachblättern breit diskutiert und die Entwürfe zum 2. VermRÄndG jeweils veröffentlicht wurden. Dem Anmelder vermögensrechtlicher Ansprüche kann es unter Berücksichtigung dieser Umstände zugemutet werden, sich über etwaige Änderungen bezüglich der Notwendigkeit der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegen Altbescheide zu informieren oder einen Rechtskundigen zu beauftragen, seine Interessen wahrzunehmen.