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Fristberechnung für Berufungsbegründungsfristablauf

BGHXII ZB 82/0715.08.2007GE 2007, 1482

ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 520 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fristberechnung für Berufungsbegründungsfristablauf; Samstage, Sonntage und Feiertage bei Fristberechnung; konkrete Fristverlängerung durch Gericht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert, und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Anschluß an BGH, Beschluß vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04 - NJW 2006, 700).

2. Hat das Berufungsgericht die Begründungsfrist hingegen bis zu einem konkret bezeichneten Tag verlängert, kommt es auf den Beginn der verlängerten Frist nicht an. Wenn das Berufungsgericht die beantragte Fristverlängerung nur teilweise bewilligt hat, kommt eine darauf gestützte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist nur ausnahmsweise bei einem Verstoß gegen die Anforderungen an ein faires Verfahren in Betracht (Abgrenzung zu BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Das Amtsgericht hat die Klage auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf einen Mietzins abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kl. am 3. August 2006 zugestellt. Dagegen legte der Kl. rechtzeitig Berufung ein. Mit einem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 2. Oktober 2006 beantragte der Kl., "die am 4.10.2006 ablaufende Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 6. November 2006 zu verlängern". Das Landgericht verlängerte die Begründungsfrist mit Verfügung vom 5. Oktober 2006, die dem Kl. mit Telefax vom 6. Oktober 2006 übermittelt wurde, bis zum 3. Novem-ber 2006 und führte ergänzend aus:

"Eine weitere Fristverlängerung konnte nicht gewährt werden, da die Frist des § 520 II ZPO am 3.11.2006 endet (Zustellung des Urteils am 3.8.2006)."

2 Die Berufungsbegründung ging am 6. November 2006 (Montag) per Telefax beim Berufungsgericht ein. Nachdem der Kl. auf die verspätet eingegangene Berufungsbegründung hingewiesen worden war, beantragte er mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 20. November 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

3 Das Landgericht hat den Antrag des Kl. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl.

II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts geboten.

5 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beginn einer vom Berufungsgericht verlängerten Frist nicht widerspricht.

6 a) Zwar hätte das Berufungsgericht die Begründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 4. November 2006 bzw., weil dies ein Samstag war, bis zum 6. November 2006 (Montag) verlängern dürfen, so daß die Berufungsbegründung dann rechtzeitig eingegangen wäre.

7 Denn weil das erstinstanzliche Urteil dem Kl. am 3. August 2006 zugestellt worden war, wäre die Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO am 3. Oktober 2006 abgelaufen, wenn dieser Tag kein gesetzlicher Feiertag gewesen wäre. So aber lief sie nach § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des nächsten Werktages am 4. Oktober 2006 ab. Wenn das Berufungsgericht die Begründungsfrist - wie grundsätzlich nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO möglich - um einen Monat verlängert hätte, hätte der verlängerte Teil der Frist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst mit Ablauf des dem Feiertag folgenden nächsten Werktages, hier also mit Ablauf des 4. Oktober 2006 begonnen (BGH, Beschluß vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04 - NJW 2006, 700) und wäre deswegen erst am Montag, dem 6. November 2006 abgelaufen.

8 b) Darauf kommt es hier aber nicht an, weil das Berufungsgericht die Begründungsfrist nicht um eine bestimmte Zeitspanne, sondern bis zum Ablauf eines konkret bezeichneten Tages, nämlich des 3. November 2006 (Freitag), verlängert hat. Dann kommt es auf die Rechtsprechung zum Beginn der verlängerten Frist nicht an, weil das Ende der Frist konkret feststeht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts widerspricht deswegen dieser Rechtsprechung nicht. Weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb dieser konkret bestimmten Frist bis zum Ablauf des 3. November 2006, sondern erst am 6. November 2006 eingegangen ist, war die Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt.

9 2. Auch soweit das Berufungsgericht dem Kl. die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat, vermag die Rechtsbeschwerde keine Zulassungsgründe im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO aufzuzeigen. Die angefochtene Entscheidung überspannt insbesondere nicht die Sorgfaltsanforderungen an die Verpflichtung eines Prozeßbevollmächtigten zur Kontrolle laufender Rechtsmittelbegründungsfristen.

10 a) Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, daß ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich darauf vertrauen darf, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat stattgegeben wird, wenn die Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinreichend vorgetragen sind (BVerfG NJW 1989, 1147; Senatsbeschluß vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97 - NJW-RR 1998, 787, 788; BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785, vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98 - NJW 1999, 3051, 3052, vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430 und vom 17. Dezember 1997 - IV ZR 93/97 - NJW-RR 1998, 1140).

11 Dieser Vertrauensschutz gilt aber nur so lange, bis das Gericht über den Verlängerungsantrag entschieden hat. Hat das Berufungsgericht - wie hier - bereits über den Verlängerungsantrag entschieden und ihm nur teilweise stattgegeben, kann die Partei nicht mehr auf eine antragsgemäße Verlängerung vertrauen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die gerichtliche Entscheidung über den Verlängerungsantrag eindeutig ist, aus ihr zweifelsfrei deutlich wird, daß dem weitergehenden Antrag nur teilweise stattgegeben wurde, und noch ausreichend Zeit für die Berufungsbegründung verbleibt. Die Grundrechte des Berufungskl. auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren können allenfalls dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung über den Verlängerungsantrag so unbestimmt ist, daß sie geeignet ist, den Berufungsführer in die Irre zu leiten, und die Verlängerung der Frist dadurch ihren Sinn verliert (vgl. insoweit BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785).

12 Solches war hier allerdings nicht der Fall, weil der Vorsitzende den Kl. ausdrücklich auf den Tag des Fristablaufs und zusätzlich darauf hingewiesen hatte, daß dem weitergehenden Antrag nicht stattgegeben werde. Die Verfügung des Gerichts vom 5. Oktober 2006 ist dem Prozeßbevollmächtigten des Kl. auch so rechtzeitig zugegangen, daß er sich auf den darin mitgeteilten Fristablauf am 3. November 2006 hinreichend einstellen konnte.

13 b) Danach ist die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf ein dem Kl. nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen.

14 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Rechtsanwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ist deswegen - im Gegensatz zur Berufungsfrist - nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen (Senatsbeschluß vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06 - NJW 2007, 1455, 1456 m.w.N.).

15 Zwar muß der Rechtsanwalt die auf eine Vorfrist vorgelegte Sache nicht stets sofort bearbeiten, weil er grundsätzlich frei darin ist, ob er die Begründungsfrist vollständig ausnutzen möchte (BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - NJW 2000, 365, 366 und vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - NJW 1999, 2048, 2049). Der Rechtsanwalt kann die Handakte deswegen auch zur Wiedervorlage am Tag des Fristablaufs zurückgeben, wenn er sich nach sorgfältiger Prüfung davon überzeugt hat, daß die Rechtsmittelbegründung noch rechtzeitig innerhalb der Frist bei Gericht eingereicht werden kann (BGH, Beschluß vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - NJW 1997, 2825, 2826). Die mit der Vorfristanordnung bezweckte Sicherung, dem Anwalt den für die Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung erforderlichen Zeitraum zu gewährleisten, verlangt dann keine sofortige Bearbeitung der Sache, sondern gestattet es, sich die Sache für den letzten Tag der sorgfältig geprüften Begründungsfrist erneut vorlegen zu lassen.

16 bb) Allerdings erfordert der Zweck der Vorfrist dann eine erneute Prüfung der Begründungsfrist (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696), weil nur so sichergestellt werden kann, daß die Berufungsbegründung rechtzeitig erstellt und dem Gericht übermittelt wird. Das gilt hier schon deswegen, weil der Prozeßbevollmächtigte des Kl. eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hatte und deswegen zunächst lediglich eine vorläufige Frist eingetragen werden konnte, die sich aus dem Verlängerungsantrag ergab. In solchen Fällen ist der endgültige Frist-ablauf nach Gewährung der Verlängerung stets erneut zu überprüfen und neu in den Fristenkalender einzutragen. Nur so kann sichergestellt werden, daß die Handakte nicht zu einer hypothetischen, sondern zu einer wirklichen Frist vorgelegt und diese eingehalten wird. Das gilt unabhängig davon, ob die Fristverlängerung erst am Tag des Ablaufs der regulären Begründungsfrist oder schon einige Zeit zuvor beantragt wird. In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß vor dem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der Frist festgestellt und eingetragen wird (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663). Diese Pflicht zur Überprüfung der tatsächlich gewährten Verlängerung der Begründungsfrist hat der Prozeßbevollmächtigte des Kl. schuldhaft nicht erfüllt, was dem Kl. zuzurechnen ist.

17 c) Dieses Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Kl. ist für die Versäumung der Frist ursächlich geworden, so daß es auf ein gerichtliches Mitverschulden bei der Bewilligung der Fristverlängerung nicht entscheidend ankommt (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515).

Leitsatz

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Verlängert das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist um einen bestimmten Zeitraum, und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Das gilt nicht bei Verlängerung der Frist bis zu einem konkret bezeichneten Tag.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das amtsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 3. August 2006 zugestellt. Er legte rechtzeitig Berufung zum LG ein. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2006 beantragte der Kläger, "die am 4. Oktober 2006 ablaufende Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 6. November 2006 zu verlängern". Das LG verlängerte die Berufungsbegründungsfrist mit Zugang beim Kläger am 6. Oktober 2006 bis zum 3. November 2006 mit dem Zusatz "eine weitere Fristverlängerung konnte nicht gewährt werden, da die Frist des § 520 Abs. 2 ZPO am 3. November 2006 endet (Zustellung des Urteils am 3. August 2006)." Die Berufungsbegründung ging dann am 6. November 2006 (Montag) beim LG ein. Das Gericht verwarf die Berufung als unzulässig.

Der Beschluß

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Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde. Das Berufungsgericht habe zwar die Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. November 2006 bzw., weil dies ein Samstag war, bis zum 6. November 2006 (Montag) verlängern dürfen (§ 222 Abs. 2 ZPO), so daß die Berufungsbegründung dann rechtzeitig eingegangen wäre. Wenn das Berufungsgericht die Begründungsfrist um einen Monat verlängert hätte, hätte der verlängerte Teil der Frist nach ständiger Rechtsprechung des BGH erst mit Ablauf des dem Feiertag folgenden nächsten Werktages, hier also mit Ablauf des 4. Oktober 2006 begonnen und wäre deswegen erst am Montag, dem 6. November 2006 abgelaufen. Wenn aber das Berufungsgericht die Begründungsfrist nicht um eine bestimmte Zeitspanne, sondern bis zum Ablauf eines konkret bezeichneten Tages, nämlich des 3. November 2006 (Freitag) verlängere, dann komme es auf die Rechtsprechung zu Beginn der verlängerten Frist nicht an, weil eben das Ende der Frist konkret feststehe. Das Berufungsgericht habe auch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt. Richtig sei zwar, daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat stattgegeben werde, wenn die Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinreichend vorgetragen seien. Dieser Vertrauensschutz gelte aber nur so lange, bis das Gericht über den Verlängerungsantrag entschieden habe. Habe das Berufungsgericht - wie vorliegend - bereits über den Verlängerungsantrag entschieden und ihm nur teilweise stattgegeben, könne die Partei nicht mehr auf eine antragsgemäße Verlängerung vertrauen. Die Grundrechte des Berufungsklägers auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren könnten dann allenfalls verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung über den Verlängerungsantrag so unbestimmt sei, daß sie geeignet sei, den Berufungsführer in die Irre zu leiten, und die Verlängerung der Frist dadurch ihren Sinn verliere. Solches sei vorliegend nicht der Fall, weil der Vorsitzende den Berufungskläger ausdrücklich auf den Tag des Fristablaufs und zusätzlich darauf hingewiesen habe, daß dem weitergehenden Antrag nicht stattgegeben werde. Somit sei die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf ein dem Kläger zurechenbares Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen, denn ein Rechtsanwalt müsse im Rahmen geeigneter organisatorischer Maßnahmen sicherstellen, daß Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist sei deswegen - im Gegensatz zur Berufungsfrist - nicht durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen. Zwar müsse der Rechtsanwalt die auf eine Vorfrist vorgelegte Sache nicht stets sofort bearbeiten, weil er grundsätzlich darin frei sei, ob er die Begründungsfrist vollständig ausnützen möchte. Allerdings erfordere der Zweck der Vorfrist dann eine erneute Prüfung der Begründungsfrist, weil nur so sichergestellt werden könne, daß die Berufungsbegründung rechtzeitig erstellt und dem Gericht übermittelt werde. Das gelte vorliegend schon deswegen, weil der Prozeßbevollmächtigte eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hatte und deswegen zunächst lediglich eine vorläufige Frist eingetragen werden konnte, die sich aus dem Verlängerungsantrag ergab. In solchen Fällen sei der endgültige Fristablauf nach Gewährung der Verlängerung stets erneut zu überprüfen und neu in den Fristenkalender einzutragen.