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Fristberechnung für Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist

LG Berlin64 T 40/2020.05.2020GE 2020, 931

ZPO §§ 222 Abs. 2, 721, 794 a, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auf die nach §§ 721 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ermittelnde Frist für die Anbringung des Antrages auf Verlängerung der Räumungsfrist ist § 222 Abs. 2 ZPO unmittelbar anwendbar (Aufgabe LG Berlin - 64 T 36/92, 64 T 38/92 -, Beschl. v. 3. April 1992, NJW-RR 1993, 144).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien haben am … 2019 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, mit dem der Bekl. sich verpflichtet hat, die von ihm innegehaltene Wohnung bis spätestens 29. Februar 2020 zu räumen und herauszugeben. Der Bekl. hat am 17. Februar 2020 bei dem Amtsgericht Charlottenburg beantragt, ihm eine Räumungsfrist bis 19. Juni 2020 zu gewähren. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 27. Februar 2020 zurückgewiesen, da er nach Ablauf der in § 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmten Antragsfrist angebracht worden sei und der Bekl. im Übrigen nicht aufzeige, dass sich in Bezug auf seine Räumungsfähigkeit seit Abschluss des Vergleichs wesentliche Änderungen ergeben hätten. Hiergegen wendet sich der Bekl. mit der sofortigen Beschwerde vom 12. März 2020, die am selben Tag bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingegangen ist. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 1. April 2020 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde des Bekl. ist gemäß §§ 794a Abs. 4, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 569 ZPO auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden; der Beschluss ist dem Bekl. jedenfalls nicht vor dem 27. Februar 2020 zugestellt worden und die Beschwerdeschrift ist am 12. März 2020 bei dem Amtsgericht eingegangen.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Dem Bekl. ist die begehrte Räumungsfrist bis zum 19. Juni 2020 antragsgemäß zu gewähren; dem Kl. ist die - aus heutiger Sicht nur noch geringfügige - Verzögerung der Wohnungsrückgabe um etwa einen Monat im Interesse der Vermeidung einer Obdachlosigkeit des Bekl. zuzumuten. Es ist für den Bekl. wegen der grassierenden Pandemie jedenfalls in den vergangenen zwei Monaten praktisch ausgeschlossen gewesen, erfolgreich eine andere Wohnung zu finden und anzumieten. Auch wenn diese nicht vorhersehbare Änderung der äußeren Umstände sich erst nach dem im Vergleich vereinbarten Räumungstermin während des Beschwerdeverfahrens manifestiert hat, rechtfertigt dies die beantragte Entscheidung. Diese hat auf Grundlage des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu ergehen, nicht auf Basis eines fiktiven Sachverhalts und bloß der im Zeitpunkt der Antragstellung oder des vereinbarten Räumungstermins vorliegenden Erkenntnisse.

Entgegen der mit Verfügung des zunächst originär zuständigen Einzelrichters vom 29. April 2020 angeführten früheren Rechtsansicht der Kammer, hat der Bekl. den Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist rechtzeitig gestellt. Das sich nach § 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebende Fristende des 15. Februar 2020 war ein Samstag, sodass gemäß § 222 Abs. 2 ZPO die Frist erst am ersten darauf folgenden Werktag, mithin am 17. Februar 2020 abgelaufen wäre. An diesem Tag ist die Antragsschrift bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingegangen.

Die Kammer hält an ihrer im Jahr 1993 noch vertretenen Ansicht nicht fest, dass § 222 Abs. 2 ZPO auf das sich aus §§ 721 Abs. 2 Satz 2, 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebende Fristende für die Anbringung eines Antrags auf Gewährung einer Räumungsfrist nicht anwendbar sei, da es sich nicht um eine dem Petenten gesetzte Frist handele und er den Antrag zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt stellen könne (vgl. LG Berlin - 64 T 36/92, 64 T 38/92 -, Beschl. v. 3.4.1992, NJW-RR 1993, 144). Denn dieses Argument spräche schon ganz grundsätzlich gegen die Anwendung des § 222 Abs. 2 ZPO; für jedes Fristende gilt, dass die danach präkludierte Handlung auch schon vor dem Tag des Fristablaufs vollzogen werden kann - aber eben nicht vollzogen werden muss (vgl. Münzberg, WuM 1993, 9 f.). Auch das Argument, „die Zweiwochenfrist“ (nach §§ 721 Abs. 2 Satz 2, 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO) diene dem Schutz des Vermieters oder gar des Gerichts, sodass eine analoge Anwendung des § 222 ZPO ausscheide, geht fehl. Die Frist, um die es vorliegend geht, endet typischerweise vor „der Zweiwochenfrist“, die nur für die Ermittlung des Tages des eigentlichen Fristendes für den Räumungsfristantrag relevant ist, aber selbst nicht eingehalten werden muss. Diese, also die Frist für die Anbringung des Antrages auf Gewährung einer Räumungsfrist, ist eine echte, in der ZPO bestimmte Frist, auf die deshalb § 222 Abs. 2 ZPO richtigerweise unmittelbar und nicht nur entsprechend anzuwenden ist (vgl. Münzberg, aaO., S. 10; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 721 Rn. 8).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Berechnung der Frist, innerhalb derer ein Antrag auf Verlängerung der in einem Räumungsvergleich festgelegten Frist gestellt werden muss – spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist (§ 794a Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung [ZPO]) –, ist § 222 Abs. 2 ZPO unmittelbar anwendbar: Fällt das Ende einer Frist also auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mietvertragsparteien schlossen einen gerichtlichen Vergleich, durch den sich der Mieter verpflichtet hatte, die Wohnung bis spätestens 29. Februar 2020 zu räumen und herauszugeben. Er beantragte am 10. Februar 2020 beim AG Räumungsfristverlängerung bis 19. Juni 2020; das AG lehnte das ab. Hiergegen sofortige Beschwerde vom 12. März 2020, die am selben Tag beim AG einging. Das AG hat ihr nicht abgeholfen und die Akten dem LG vorgelegt.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die ZK 64 des LG Berlin gewährte dem Beklagten auf die sofortige Beschwerde die begehrte Räumungsfrist bis zum 19. Juni 2020. Es sei für den Beklagten wegen der grassierenden Pandemie jedenfalls in den vergangenen zwei Monaten praktisch ausgeschlossen gewesen, erfolgreich eine andere Wohnung zu finden und anzumieten. Der Beklagte habe den Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist rechtzeitig gestellt. Das sich nach § 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebende Fristende des 15. Februar 2020 sei ein Samstag gewesen, so dass gemäß § 222 Abs. 2 ZPO die Frist erst am ersten darauf folgenden Werktag, mithin am 17. Februar 2020 abgelaufen wäre. An diesem Tag sei die Antragsschrift beim AG eingegangen. Die Kammer halte an ihrer im Jahr 1993 noch vertretenen Ansicht nicht fest, dass § 222 Abs. 2 ZPO auf das sich aus §§ 721 Abs. 2 Satz 2, 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebende Fristende für die Anbringung eines Antrags auf Gewährung einer Räumungsfrist nicht anwendbar sei, da es sich nicht um eine dem Petenten gesetzte Frist handele und er den Antrag zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt stellen könnte, denn dieses Argument spreche schon ganz grundsätzlich gegen die Anwendung des § 222 Abs. 2 ZPO; für jedes Fristende gelte, dass die danach regulierte Handlung auch schon vor dem Tag des Fristablaufs vollzogen werden könne – aber eben nicht vollzogen werden müsse. Auch das Argument, „die Zweiwochenfrist“ (nach §§ 721 Abs. 2 Satz 2, 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO) diene dem Schutz des Vermieters oder gar des Gerichts, so dass eine analoge Anwendung des § 222 ZPO ausscheide, gehe fehl. Die Frist, um die es vorliegend gehe, ende typischerweise vor der „Zweiwochenfrist“, die nur für die Ermittlung des Tages des eigentlichen Fristendes für den Räumungsfristantrag relevant sei, aber selbst nicht eingehalten werden müsse. Diese, also die Frist für die Anbringung des Antrages auf Gewährung einer Räumungsfrist, sei eine echte, in der ZPO bestimmte Frist, auf die deshalb § 222 Abs. 2 ZPO richtigerweise unmittelbar und nicht nur entsprechend anzuwenden sei.