veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Fristbeginn nach Abschluß eines durchgeführten Anhörungsverfahrens

BVerwGBVerwG 8 B 36.0609.01.2007ZOV 2007, 80

VermG §§ 7 Abs. 4, 32 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1990; VwVfG § 48 Abs. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fristbeginn nach Abschluß eines durchgeführten Anhörungsverfahrens; BGB-Dürftigkeitseinrede

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt regelmäßig erst nach Abschluß eines gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG durchgeführten Anhörungsverfahrens.

2. Für die Ablösung staatlicher Beteiligungen ist nicht vorgesehen, daß die Entscheidung über die Dürftigkeitseinrede im Verfahren nach §§ 30 ff. VermG von den Vermögensämtern getroffen wird. Diese ist vielmehr nur für den Wertausgleich vorgesehen, der für vom Verfügungsberechtigen durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes erfolgt war (§ 7 Abs. 4 VermG).

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder weist die Sache die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf, um die Revision zulassen zu können, noch ist eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gegeben oder liegen die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor.

2 Zu Nr. 1) der Beschwerdebegründung:

3 Die Kl. möchten die Frage grundsätzlich geklärt wissen, ob im Falle der Unternehmensrestitution einzelne Vermögensgegenstände eines geschädigten Unternehmensträgers auf die privaten Gesellschafter im Wege einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Verfügungsberechtigten und den Antragstellerinnen zurückübertragen werden können. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es nicht der Eröffnung eines Revisionsverfahrens. Zum einen ist nicht dargelegt, inwiefern es für den Streit entscheidend auf die Antwort ankommen könnte; denn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt von der getroffenen Vereinbarung nicht ab. Zum anderen ergibt sich aus Abs. 3 Satz 1 VermG dass der Verfügungsberechtigte, wenn ein Rückübertragungsantrag vorliegt, grundsätzlich verpflichtet ist, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen.

4 Zu Nr. 2):

5 Die Kl. halten sodann für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, wann die Jahresfrist gemäß 48 Abs. 4 VwVfG beginnt. Auch insofern muß die Antwort nicht im Revisionsverfahren gefunden werden. Die Kl. weisen selbst auf das Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 6.01 - (Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103) hin. Danach beginnt die Jahresfrist regelmäßig erst nach Abschluß eines gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG durchgeführten Anhörungsverfahrens. Die Kl. halten zwar im vorliegenden Falle einen früheren Zeitpunkt für zutreffend, haben sich aber mit der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht inhaltlich auseinandergesetzt oder neue erhebliche Gesichtspunkte dagegen vorgebracht. Eine aus der Besonderheit des Einzelfalles gerechtfertigte Abweichung von dem regelmäßigen Beginn der Jahresfrist würde der Sache zudem keine über diesen Fall hinausreichende Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur zu, die eine höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, welche von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist. Fallbezogene Einzelheiten können die Zulassung nicht rechtfertigen, wenn sie eine Fortentwicklung des Rechts nicht erwarten lassen.

6 Zu Nr. 3):

7 Ähnlich verhält es sich mit der Frage, inwieweit die Untätigkeit des Bekl. zur Verwirkung der Rücknahmebefugnis geführt hat. Auch insofern wollen die Kl. ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wecken, die zwar gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Berufung, nicht aber der Revision führen können. Fragen von fallübergreifender Bedeutung ergeben sich daraus nicht.

8 Der in diesem Zusammenhang erhobenen Divergenzrüge fehlt es bereits an der Darlegung eines Rechtssatzwiderspruches. Eine Divergenz ist erst gegeben, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz einem in der Rechtsprechung eines der zu benennenden Divergenzgerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung dieses Divergenzgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht.

9 Zu Nr. 4):

10 Auf die für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob die Vereinbarung vom 18./28. Januar 1992 im übrigen Bestand hat, obwohl die Vereinbarung von der Beigeladenen mit den Rechtsvorgängerinnen der Kl. als nicht Berechtigte geschlossen wurde, kommt es aus den o. g. Gründen zu Nr. 1 nicht streitent-scheidend an.

11 Zu Nr. 5a):

12 Die Kl. werfen ferner die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Löschung der staatlichen Beteiligung (mit der damit verbundenen Rückzahlung) angenommen werden könne.

13 Über die von den Kl. bereits selbst angeführten Entscheidungen hinaus, die sich zu der Problematik verhalten (Urteile vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 6.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 56, vom 25. August 2004 - BVerwG 8 C 19.03 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 62 und vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 95.99 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 40), läßt sich aus der Beschwerdebegründung kein Klärungsbedarf entnehmen, der rechtssatzmäßig im angestrebten Revisionsverfahren für eine Vielzahl von Fällen von Nutzen sein könnte. Auch vorliegend beschränken sich die Kl. der Sache nach auf Angriffe gegen die den Einzelfall betreffenden Wertungen des Verwaltungsgerichts.

14 Die dabei vorgetragene Behauptung des Inhalts, es liege eine Nichtbeachtung wesentlichen Auslegungsstoffes für das Verständnis der Vereinbarung vor, ergibt keinen beachtlichen Verfahrensfehler (zur eingeschränkten Revisiblität von Vereinbarungen siehe das Urteil vom 28. Mai 2003 aaO.). Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, den Rechtsvorgängerinnen der Kl. sei die staatliche Beteiligung bewußt gewesen, weil sie einen entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 20. März 1990 gestellt hätten, wird nicht deshalb falsch, weil dieser zu einer Zeit erfolgte, als das Unternehmen noch bestand. Die nachträgliche Ausrichtung dieses Antrages auf die sogenannte "Trümmerrestitution" nötigt nicht zu dem Schluß, daß das Wissen um die staatliche Beteiligung nun nicht mehr vorhanden gewesen sei.

15 Zu Nr. 5b):

16 Auch die Auslegung der Mehrerlösregelung in Nr. 5 der Vereinbarung durch das Verwaltungsgericht läßt keinen Verfahrensfehler erkennen. Die Auffassung des Gerichts, es handele sich um eine Klausel, mit der "Spekulationsgewinne" abgeschöpft werden sollten, widerspricht weder der Logik noch wissen die Kl. Begleitumstände zu benennen, die bei Abfassung der Klausel vorgelegen hätten, aber vom Verwaltungsgericht auslegungswidrig verkannt worden seien.

17 Zu Nr. 5c):

18 Gleiches gilt dem Einwand des Inhalts, daß einem konkludenten Antrag auf Löschung der staatlichen Beteiligung der Verzicht ihrer Rechtsvorgängerinnen auf weitere Ansprüche gegenüber dem Staat entgegenstehe. Auf diesen Vortrag der Kl. mußte das Verwaltungsgericht nicht besonders eingehen, weil er nicht zwingend ist. Den Rechtsvorgängerinnen ging es um die Rückgabe noch verbliebener Reste des enteigneten Unternehmens. Eine Weigerung, auf weitere Ansprüche zu verzichten, ware dafür eher hinderlich gewesen.

19 Zu Nr. 5d):

20 Zutreffend wendet sich die Beigeladene gegen die Ansicht der Kl., mit der Vereinbarung sei eine Liquidation vorgenommen worden. Die Vereinbarung diente nicht einer gesellschaftsrechtlichen Abwicklung, sondern der Befriedigung eines vermeintlichen Anspruchs aus dem Vermögensgesetz, wie der Einleitung der Vereinbarung zu entnehmen ist.

21 Zu Nr. 6):

22 Soweit die Kl. ferner die Frage aufwerfen, unter welchen Voraussetzungen ein konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung der staatlichen Beteiligung erklärt werden könne, verweisen sie selbst auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die dazu grundsätzlich Stellung genommen hat. Die weiteren Ausführungen der Kl. betreffen die Anwendung dieser Spruchpraxis auf den vorliegenden Fall. Dabei kommen die Kl. zu einem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht. Das gibt der Sache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem trifft die Behauptung der Kl. nicht zu, das Verwaltungsgericht sei auf die "Arbeitsanleitung der Treuhandanstalt zur Reprivatisierung von Unternehmen" vom 30. Juli 1991 nicht eingegangen. Auf S. 20 des angefochtenen Urteils befinden sich hierzu Ausführungen.

23 Zu Nr. 7):

24 Die Frage, inwiefern die Beigeladene das Recht auf Geltendmachung der staatlichen Beteiligung und der Bekl. das auf entsprechende Bescheidung verwirkt haben können, betrifft ebenfalls nur den Einzelfall und läßt aus ihrer näheren Erläuterung Gründe für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennen.

25 Zu Nr. 8):

26 Das Verwaltungsgericht hat auch die Vorschrift von § 11 Abs. 1 Satz 1 DMBilG nicht ignoriert, sondern ist, wie seinem Urteil auf S. 17 zu entnehmen ist, darauf eingegangen. Wenn das Verwaltungsgericht feststellt, daß die Höhe des Rückzahlungsanspruchs "unbestritten" ist (UA S. 18), bezieht sich diese Aussage auf den Nominalwert der staatlichen Beteiligung (226.000 M). Auf die von den Kl. angebotene Wertermittlung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens mußte das Verwaltungsgericht nicht eingehen. Nach seiner Rechtsauffassung, die den Umfang der gebotenen Beweisaufnahme ergibt, kam es dem Gericht nur auf den Wert der staatlichen Beteiligung im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dieser Wert ist unbestritten. Zudem hat eine Kontrollberechnung der Beigeladenen unter Hinweis auf den Beschluß vom 20. Mai 2005 - BVerwG 7 B 123.04 - (ZOV 2005, 366) zutreffend ergeben, daß die durch § 11 DMBiIG gezogene Grenze nicht überschritten ist.

27 Zu Nr. 9):

28 Auf die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB mußte das Verwaltungsgericht nicht näher eingehen. Diese ist für den Wertausgleich vorgesehen, der für vom Verfügungsberechtigten durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes erfolgt war (§ 7 Abs. 4 VermG). Für die Ablösung staatlicher Beteiligungen ist nicht vorgesehen, daß die Entscheidung über die Dürftigkeitseinrede im Verfahren nach §§ 30 ff. VermG von den Vermögensämtern getroffen wird. (...)