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Frist zur Einreichung der PKH-Unterlagen

BGHV ZA 3/1202.02.2012GE 2012, 495

ZPO §§ 117 Abs. 2, 234, 574

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Frist zur Einreichung der PKH-Unterlagen; Hausgeldrückstand

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für ein Rechtsmittelverfahren kommt nicht in Betracht, wenn nicht alle vorgeschriebenen Vordrucke und Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht werden.

2. Auch wenn Veränderungen nicht eingetreten sind und darauf unmissverständlich hingewiesen wird, kann auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke nur Bezug genommen werden, wenn die früher eingereichten Unterlagen ausreichen, um die Bedürftigkeit darzulegen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Bekl. sind von dem Amtsgericht durch Teilurteil zur Zahlung rückständiger Hausgelder verurteilt worden. Ihre Berufung hat das Landgericht unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist den Bekl. zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 13. Dezember 2011 zugestellt worden. Mit einem am 13. Januar 2012 eingegangenen Schriftsatz haben die Bekl. einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts gestellt. Diesem Antrag war eine Kopie der Erklärung des Bekl. zu 1 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, die im Berufungsverfahren zu den Akten gereicht worden war. Die Bekl. haben dazu angegeben, in der Zwischenzeit hätten sich die Verhältnisse nicht geändert.

II. 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen.

3 1. Die Bekl. haben nicht dargelegt, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 114 ZPO.

4 a) Die Bezugnahme des Bekl. zu 1 auf seine im Berufungsverfahren zu den Akten gereichte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügte nicht den Anforderungen des § 117 Abs. 2 ZPO. Zwar ist es grundsätzlich ausreichend, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind, und wenn hierauf unmissverständlich hingewiesen wird (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69). Doch genügt eine solche Bezugnahme nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen ihrerseits ausreichten, um die Bedürftigkeit darzulegen (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961). Daran fehlt es. Die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Belege sind unvollständig und erlauben nicht die Prüfung, ob der Bekl. zu 1 nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Prozesskosten aufzubringen. Es fehlen jegliche Nachweise über die angegebenen Einnahmen und Abzüge. Auch die monatlichen Zahlungsverpflichtungen sind nur unvollständig belegt.

5 b) Die Bekl. zu 2, die vorinstanzlich keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hatte, hat zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

6 2. Ein Hinweis auf die fehlende Substantiierung des Prozesskostenhilfeantrags konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde erfolgen, weil der Antrag erst am 13. Januar 2012 um 18.47 Uhr und damit am letzten Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen ist.

7 Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil den Bekl. damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO, kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, 1962 m.w.N.). Ein etwaiges Verschulden ihrer Anwälte wäre den Bekl. nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 70).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für ein Rechtsmittelverfahren setzt voraus, dass alle vorgeschriebenen Vordrucke und Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagten sind vom AG zur Zahlung rückständiger Hausgelder verurteilt worden. Ihre Berufung hat das LG unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist den Beklagten zu Händen ihres Anwalts am 13. Dezember 2011 zugestellt worden. Mit einem am 13. Januar 2012 eingegangenen Schriftsatz haben die Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des LG gestellt. Diesem Antrag war eine Kopie der Erklärung (nur) des Beklagten zu 1 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, die im Berufungsverfahren zu den Akten gereicht worden war. Die Beklagten haben dazu angegeben, in der Zwischenzeit hätten sich die Verhältnisse nicht geändert.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH weist den PKH-Antrag zurück! Grundsätzlich kann zwar auf bereits zu den Akten eingereichte Vordrucke Bezug genommen werden, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und hierauf unmissverständlich hingewiesen wird. Dann müssen die früher eingereichten Unterlagen aber bereits ausreichen, um die Bedürftigkeit darzulegen. Die bisher eingereichten Belege sind hier aber unvollständig und erlauben nicht die Prüfung, ob der Beklagte zu 1 nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Prozesskosten aufzubringen. Da der Prozesskostenhilfeantrag am letzten Tag zur Einlegung der Rechtsbeschwerde eingereicht worden ist, kommt auch insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, weil es eben an einem vollständigen Gesuch innerhalb der Rechtsmittelfrist fehlt. Ein etwaiges Anwaltsverschulden ist den Beklagten zuzurechnen.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ist Gegenstand ein PKH-Antrag, sind in der Rechtsbeschwerde nachprüfbar nur Fragen des Verfahrens und der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH.