Freizeitbungalow
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 7
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Freizeitbungalow; vom Nutzer bebautes Erholungsgrundstück; Grundbuchsicherung; Nutzungsart
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Recht, zum Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung Bungalows zu haben, rechtfertigt keine Sicherungsmaßnahmen in Abteilung II des Grundbuchs. Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzungsart.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten zu 2. und 3. sind aufgrund eines Ersuchens des Landkreises Dahme-Spreewald, Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, seit dem 24.11.2000 als Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Voreingetragen war "Volkseigentum".
Die Beteiligte zu 1. ist Rechtsnachfolgerin der "Meliorationsgenossenschaft Beeskow". Diese errichtete auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Jahre 1976, als sich das Grundstück in Volkseigentum befand, einen Bungalow in monolithischer Bauweise, der nach eigenem Vortrag der Beteiligten zu 1. "von Betriebsangehörigen und Fremden zu Erholungszwecken genutzt wurde". Grundlage dieser Nutzung war ein Pachtvertrag ohne Datum, der zwischen der Meliorationsgenossenschaft, dem Rat der Gemeinde Goyatz-Cuhlen und der LPG Ressen-Zaue als Verpächterin über eine Laufzeit von zunächst 30 Jahren (1.4.1973 bis 31.3.2003) für den Bau von drei Bungalows geschlossen worden war. (...)
Die Beteiligte zu 1. hat mit Schreiben vom 18.2.2002 beantragt, daß die Ansprüche nach dem SachenRBerG angemeldet werden, insbesondere das Recht zum Besitz gem. Art. 233 § 2 a EGBGB eingetragen wird. Das Amtsgericht hat daraufhin zugunsten der Beteiligten zu 1. am 15.5.2002 einen Sicherungsvermerk nach Art. 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB in der Zweiten Abteilung des Grundbuches eingetragen. Die Beteiligten zu 2. und 3. wenden sich mit ihrer Beschwerde vom 22.5.2002 gegen den Sicherungsvermerk und beantragen dessen Löschung. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist gemäß den § 71 GBO, § 11 Abs. 1 RPflG allgemein statthaft und zulässig. Da der angegriffene Sicherungsvermerk den öffentlichen Glauben hinsichtlich einer bestimmten grundbuchlich ausgewiesenen Rechtslage gerade beseitigen und nicht etwa erzeugen soll, steht der Beschwerde gegen die Eintragung auch § 71 Abs. 2 S. 1 GBO nicht entgegen (vgl. Demharter, GBO, 22. Aufl., § 71 Rn. 37). Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Eintragung des Besitzrechtsvermerkes ist zu Unrecht erfolgt. Nach Art. 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB kann ein solcher Vermerk in der Zweiten Abteilung des Grundbuches des betroffenen Grundstückes zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz eingetragen werden, wenn ein Besitzrecht nach Art. 233 § 2 a EGBGB besteht. Vorliegend ist weder die Existenz eines Besitzrechts nach Art. 233 § 2 a EGBGB ersichtlich, noch stehen der Beteiligten zu 1. erkennbar Ansprüche aus dem SachenRBerG zu. Da sich diese Wertung vorliegend unzweifelhaft aus unstreitigen, von der Beteiligten zu 1 selbst vorgetragenen Tatsachen ergibt, ist die Eintragung unbeschadet der Prüfungskompetenz des Hauptverfahrens über einen Anspruch nach dem SachenRBerG abzulehnen (so auch Brandenburgisches OLG OLG-NL 2003 53, 54).
Ein Recht zum Besitz scheitert hier jedenfalls an der Regelung des Art. 233 § 2 a Abs. 7 EGBGB. Danach besteht dann kein Besitzrecht nach Abs. 1, wenn die fragliche Fläche "zur Erholung, Freizeitgestaltung oder zu ähnlichen persönlichen Bedürfnissen" genutzt wird. Dies ist hier der Fall. Bereits nach dem vorgelegten Pachtvertrag war das Grundstück zur Errichtung eines Wochenendhauses bzw. von Bungalows, also in jedem Fall von Erholungsbauten, zur Nutzung überlassen worden. Die Prüfbescheide der Staatlichen Bauaufsicht stimmen hiermit überein. Im Prüfbescheid vom 11.6.1976 ist unter Ziffer 4.2. ausdrücklich auf die sich aus dem Ministerratsbeschluß vom 6.12.1971 über Erholungsbauten und einem entsprechenden Beschluß des Rates des Bezirkes Cottbus ergebenden Baubeschränkungen verwiesen worden. Nach dem Prüfbescheid vom 13.8.1982 ist auch ein Bungalow in Betrieb genommen worden. Tatsächlich wurde die Baulichkeit nach dem eigenen Vortrag der Beteiligten zu 1. dann auch zu Erholungszwecken genutzt.
Für die Bewertung der Baulichkeit als eine solche zur Erholungsnutzung spielt es keine Rolle, daß es sich bei der Meliorationsgenossenschaft bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin nicht um natürliche Personen handelt, die diese Nutzungen selbst vornahmen bzw. vornehmen, sondern daß sich dort "Betriebsangehörige und Fremde" erholen soll(t)en (ebenso für den Fall der Errichtung durch einen volkseigenen Betrieb auf fremdem Boden: Brandenburgisches OLG a. a. O.). Maßgebend ist nämlich ausschließlich die tatsächliche Nutzungsart (vgl. Rauscher in Staudinger, BGB, 13. Aufl., Art. 233 § 2 a Rz. 132), nicht die diese Nutzung vermittelnden Rechtsverhältnisse oder ihr wirtschaftlicher Hintergrund. Deshalb kann auch die Einlassung der Beteiligten zu 1., das Grundstück habe dem umfassenden genossenschaftlichen Nutzungsrecht nach § 18 LPG-G unterlegen und sei teilweise gegen Entgelt an Fremde vermietet worden, zu keinem anderen Ergebnis führen. Durch die Weitergabe der Nutzungsmöglichkeit zur Erholung änderte sich die Eigenschaft des Bungalows aIs Erholungsbau nicht. Ein Recht zum Besitz ergibt sich auch nicht aus dem Vertragsmoratorium des Art. 232 § 4 a Abs. 2 EGBGB, da dieses zum 31.12.1994 ausgelaufen ist. Das SachenRBerG ist gemäß seines § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. a. dann nicht anzuwenden, wenn - wie hier - die verfahrensgegenständliche Fläche am 2.10.1990 aufgrund eines Vertrages zur Erholung und Freizeitgestaltung genutzt worden ist. Bei der Auslegung dieser Begriffe gelten die gleichen Beurteilungsmaßstäbe wie bei Art. 233 EGBGB (Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl. 1996, § 2 Rz. 5 Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 2 Rz. 11). Auch hier spielt es daher keine Rolle, daß das Grundstück der Erholung der Mitarbeiter oder Dritter diente. Ob das betroffene Grundstück bereits zum Zeitpunkt des Pachtvertragsabschlusses und des Beginns des Pachtzeitraumes in Volkseigentum stand - was zweifelhaft ist, weil die Nutzungsmöglichkeit durch einen Pachtvertrag und nicht unbefristet durch Verleihung nach § 1 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14.12.1970 eingeräumt wurde -, kann nach alledem offen bleiben. Da somit keine der Voraussetzungen eines Sicherungsvermerks nach Art. 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB festgestellt werden kann, ist dessen Eintragung zu Unrecht erfolgt. Der Vermerk ist zu löschen.