veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Freimaurerlogen

VG Dessau1 A 98/9414.12.1995ZOV 1996, 453

VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1,

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Freimaurerlogen; Loge; Nachfolgeorganisation; verfolgungsbedingter Vermögensverlust

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 2 Abs. 1 Satz 2 VermG findet analoge Anwendung auf die Enteignungen von Freimaurerlogen in der Nazi-Zeit, weil diese Enteignungen mit dem Entzug jüdischen Vermögens zu vergleichen sind und der Gesetzgeber - wie zwischenzeitlich geschehen - die Rechtsnachfolge von Nachfolgeorganisationen von Freimaurerlogen gesetzlich fingiert hätte, wenn ihm die Lücke im Gesetz bewußt gewesen wäre. Bei der Großen Nationalen Mutterloge "Zu den 3 Weltkugeln" handelt es sich auch um eine Nachfolgeorganisation des Rückerstattungsrechts.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten über die Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück in Z. auf die Beigeladene zu 1.

Ausweislich des Grundbuches des Herzoglich Anhaltischen Amtsgerichts war seit dem Jahre 1867 die Freimaurerloge "Friedrich zur Beständigkeit" - eine Tochterloge der Beigeladenen zu 1 - Eigentümerin des Grundstückes.

Durch den Runderlaß des preußischen Ministers des Innern vom 8. Januar 1934 wurden die Beigeladene zu 1 und ihre Tochterlogen zur Selbstauflösung gezwungen. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 1935 löste sich die Beigeladene zu 1 auf. Am 27. November 1936 wurde der Anhaltische Landesfiskus aufgrund der Auflassung vom 10. Juli 1936 als Eigentümer des Grundstückes im Grundbuch eingetragen. Unter dem 2. Dezember 1941 erteilte der Reichsführer der SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern Eichmann dem Liquidator der Beigeladenen zu 1 und ihrer Tochterlogen Dr. M. nach der Liquidation "von Logenaufsichtswegen und gemäß § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 als Ersatz für die nicht abgehaltene Mitgliederversammlung endgültig Entlastung". Im Jahre 1946 setzte die Beigeladene zu 1 ihre Arbeit fort.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Bekl. vom 6. Juli 1994 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Im Ergebnis trifft die Entscheidung des Bekl., mit der unter Aufhebung des Bescheids des früheren Landkreises Z. vom 12. Juli 1993 das Eigentum an dem Grundstück auf die Beigeladene zu 1 zurückübertragen worden ist, zu.

Maßgebliche gesetzliche Grundlage ist das Vermögensgesetz in der bei Zustellung des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 2310, S. 2337) - VermG - (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 -, ZOV 1994, S. 61).

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte - hierzu zählen auch bebaute Grundstücke (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG) -, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist.

Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Die Beigeladene zu 1 ist nicht Rechtsnachfolgerin im Sinne der genannten Vorschrift. Der Begriff des Rechtsnachfolgers bezeichnet Personen, die kraft Gesetzes, kraft Rechtsgeschäfts oder kraft Hoheitsakts hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft an dem betreffenden Vermögenswert entweder durch Universal- oder durch Singularsukzession an die Stelle des von dem Vermögensverlust Betroffenen getreten sind (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuh

aus, Vermögensgesetz, Stand: Januar 1995, § 2 RdNr. 9). Nach Auffassung der Kammer besteht keine Möglichkeit, diesen Begriff in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG weiter auszulegen. Denn der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG bietet keinerlei Anhalt dafür, daß der Begriff des Rechtsnachfolgers in bestimmten Fällen eng und in anderen Fällen weit auszulegen ist. Vielmehr läßt sich aus den nachfolgenden Gesetzesstellen entnehmen, daß dieser Begriff in dem herkömmlichen (engeren) Sinne zu verstehen ist. Es wäre nämlich nicht erforderlich, für bestimmte Fälle die Rechtsnachfolge zu fingieren, wenn diese Fälle bereits unter § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG fielen. Gerade aus der Unterscheidung zwischen "klassischer und fingierter" Rechtsnachfolge ergibt sich, daß der Gesetzgeber hier Unterschiedliches regeln wollte. Des weiteren ist eine extensive Auslegung gegen den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber eine großzügige Anwendung des Begriffs in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG gewollt haben sollte. Ein dahingehender Gesetzgebungswille hat jedenfalls in dem Text des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG keinen Niederschlag gefunden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG gelten, soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dem Wortlaut nach beschränkt sich diese Regelung zwar ausdrücklich auf jüdisches Vermögen und bietet keinen Anhalt dafür, daß sie auf alle in § 1 Abs. 6 VermG geregelten Fälle angewandt werden soll, und zwar unabhängig davon, ob es sich um jüdisches oder sonstiges Vermögen handelte. Nach Auffassung der Kammer findet § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG hier aber analoge Anwendung, weil eine planwidrige, das heißt vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke besteht und der Normzweck wegen der im wesentlichen gleichen Interessenlage auch den Fall der Beigeladenen zu 1 erfaßt (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, S. 381 ff.). Denn der Gesetzgeber hat den Fall der Enteignung jüdischen Vermögens als besonders deutlichen Fall vor Augen gehabt und dabei offenbar übersehen, daß es auch weitere Fälle von Nazi-Willkür gegeben hat, die ähnlich gravierend waren. Daß wegen der Einzigartigkeit der gegenüber den Juden begangenen Verbrechen nur die Enteignung jüdischen Vermögens großzügig geregelt werden sollte, ist schon deswegen nicht anzunehmen, weil der Gesetzgeber zwischenzeitlich die Lücke erkannt und durch Artikel 2 § 3 des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I 2457, S. 2489) dem § 2 Abs. 1 VermG folgenden Satz 4 angefügt hat: "Im übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die aufgrund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind". Die Enteignung von Freimaurerlogen in der Nazi-Zeit ist auch nach Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG mit dem Entzug jüdischen Vermögens zu vergleichen. Daher ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber die Rechtsnachfolge von Nachfolgeorganisationen von Freimaurerlogen gesetzlich fingiert hätte, wenn ihm die Lücke im Gesetz bewußt gewesen wäre.

Des weiteren handelt es sich bei der Beigeladenen zu 1 um eine Nachfolgeorganisation des Rückerstattungsrechts im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG. Unter den Begriff des Rückerstattungsrechts fällt nicht nur das Bundesrückerstattungsgesetz vom 19. Juli 1957 (BGBl. I 374) - BRüG -, sondern das Rechtsgebiet als solches. Zwar zählt die Beigeladene zu 1 nicht zu den in § 11 Ziffer 2 Buchst. a) bis c) BRüG genannten Nachfolgeorganisationen. Einen wesentlich weitergehenden Begriff der Nachfolgeorganisationen kennen aber die Rückerstattungsgesetze der alliierten Besatzungsmächte als Vorläufer des Bundesrückerstattungsgesetzes. So stellen die britischen und amerikanischen Rückerstattungsgesetze die Entscheidung, ob eine Organisation Nachfolgerin einer aufgelösten Organisation ist, in das billige Ermessen der Wiedergutmachungskammer. Nach den französischen Rückerstattungsregelungen können juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Personenvereinigungen, die sich die Pflege der Religion, der Menschlichkeit oder Wohltätigkeit zum Ziel gesetzt haben, Gewerkschaften, Genossenschaften, politische Parteien und andere Stellen demokratischer Prägung als Nachfolgeorganisationen von Organisationen, die verwandte Ziele verfolgten und die der Auflösung anheim fielen, sich selber auflösten oder de facto aufhörten zu existieren, anerkannt werden. Diese Definition der Nachfolgeorganisationen entspricht im wesentlichen der jetzigen Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 4 VermG.

Die Beigeladene zu 1 erfüllt die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Nachfolgeorganisation des Rückerstattungsrechts. Sie und ihre Tochterlogen wurden aus politischen und weltanschaulichen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG während der NS Herrschaft vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 verfolgt. Freimaurerlogen sind als Kollektivverfolgte anzusehen. Zu ihren Gunsten greift die Vermutung der ungerechtfertigten Entziehung Platz, weil sie nicht nur vom kulturellen, sondern auch vom wirtschaftlichen Leben Deutschlands ausgeschlossen werden sollten (vgl. auch: Säcker, Vermögensrecht, München 1995, § 1 RdNr. 150; Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR Band II, a. a. O., § 1 RdNr. 180; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuh

aus, a. a. O., § 1 RdNr. 111). Die von den Nationalsozialisten geforderte Auflösung der Freimaurerlogen (Groß-, Mutter- und Tochterlogen) - hier durch Beschluß der Mitgliederversammlung der Beigeladenen zu 1. vom 16. Juni 1935 - geschah auch verfolgungsbedingt. Dieser Auflösungsbeschluß der Beigeladenen zu 1. war nichtig, weil er durch unzulässigen politischen Druck erzwungen worden war. Gleiches gilt auch für die Selbstauflösung bzw. Auflösung ihrer Tochterlogen. Die Beigeladene zu 1. und ihre Tochterlogen hörten deshalb nur rein tatsächlich, nicht aber rechtlich auf zu bestehen und konnten deshalb mit dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Macht wieder aufleben (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1955 - II ZR 172/94 -, BGHZ 19, 51, S. 74). Im Jahre 1946 setzte die Beigeladene zu 1. ihre Arbeit auf der Grundlage ihrer Grundverfassung und ihrer Satzung aus dem Jahre 1928 fort. Des weiteren konstituierten sich verschiedene ihrer Tochterlogen wieder (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1955 - II ZR 172/94 - a. a. O., S. 56). Ihre Tochterloge "Friedrich zur Beständigkeit" hörte hingegen auf, tatsächlich und rechtlich fortzubestehen, weil die Logenmitglieder nach Wegfall des politischen Drucks bereits gestorben waren. Aus diesem Grund ist die Tochterloge "Friedrich zur Beständigkeit" erloschen. Der Beigeladenen zu 1. kommt die Eigenschaft einer Nachfolgeorganisation des Rückerstattungsrechts und damit die Eigenschaft einer Rechtsnachfolgern dieser erloschenen Tochterloge und früheren Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes zu, weil die Tochterloge "Friedrich zur Beständigkeit" zumindest verwandte Zwecke und Ziele wie die Beigeladene zu 1 verfolgte. Die Beigeladene zu 1 ist deshalb Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes.