Freiheitsentziehender Charakter der Heimerziehung
StrRehaG § 2 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Freiheitsentziehender Charakter der Heimerziehung; Erziehungsvereinbarung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Mit dem Vierten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 wird der freiheitsentziehende Charakter der Heimerziehung in der ehemaligen DDR unterstellt. Für die Rehabilitierung des Untergebrachten kommt es nur noch auf die Feststellung einer politischen Verfolgung oder sonst sachfremder Zwecke an.
2. Ergab sich die Heimerziehung als Konsequenz aus der politisch motivierten Inhaftierung der Eltern, diente sie der politischen Verfolgung.
3. Zur Aufhebung einer mit dem Referat Jugendhilfe der ehemaligen DDR geschlossenen Erziehungsvereinbarung.