Freigabeentscheidung
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Freigabeentscheidung; Bindungswirkung; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Liste 3; Enteignungsverbot; Ost-Berlin
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine in einem Land der SBZ im November 1948 getroffene Freigabeentscheidung erstreckte sich nicht unmittelbar auf die im Sowjetischen Sektor Berlins belegenen Vermögenswerte der Betroffenen und entfaltete auch keine Bindungswirkung für deren spätere Behandlung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die Rückübertragung von Grundvermögen und einem Unternehmen nach dem Vermögensgesetz.
Die Kl. und ihre zwischenzeitlich verstorbene Mutter hatten als Rechtsnachfolger nach dem Fleischermeister W. K. ursprünglich Restitutionsanträge gestellt.
W. K. war seit dem 8. Oktober 1937/15. Januar 1945 Eigentümer der in Ost-Berlin verzeichneten Grundstücke. Am 18. Dezember/2. April 1950 erfolgte die Eintragung von Eigentum des Volkes "Auf Grund des Gesetzes des Magistrats von Groß Berlin vom 8. Februar 1949 - Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 34 - und des Ersuchens vom 8. November 1950".
Die Grundstücke wurden mit Bescheiden, die auf den 30. Dezember 1945 (V.) bzw. 1946 (B.-straße) datiert sind, auf der Grundlage des SMAD-Befehls 12 vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt. Als Treuhänder wurde der zeitweilige Bezirksbürgermeister von Friedrichshain P. L. eingesetzt.
W. K. wurde im Juli 1945 an seinem ersten Wohnsitz in N. bei Königs Wusterhausen verhaftet und im Lager Sachsenhausen inhaftiert, wo er am 9. Oktober 1945 verstarb. Vor Bekanntwerden seines Todes war sein Schwiegersohn F. G., Ehemann der Mutter der Kl., vom Amtsgericht Königs Wusterhausen als Abwesenheitspfleger eingesetzt worden. Nach einem Schreiben seines Rechtsanwalts Sch. vom 3. Oktober 1946 wurden die Beschlagnahmebescheide dem Vertreter der Frau K. am 9. September 1946 ausgehändigt.
Rechtsanwalt Sch. wandte sich mit Schreiben vom 5. April 1947 an die Treuhandverwaltung für Grundstücke des Bezirksamts Friedrichshain mit dem Antrag, die Beschlagnahme der Grundstücke aufzuheben; hilfsweise legte er Beschwerde gegen die Beschlagnahme ein. Begründet wurde dies damit, daß W. K. einfaches NSDAP-Mitglied, aber kein besonders belasteter Aktivist gewesen sei. Dies wurde mit mehreren Erklärungen von ehemaligen Mitarbeitern und Nachbarn untermauert. Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist den Akten nicht zu entnehmen.
Mit Bescheid des Innenministers des Landes Brandenburg vom 1.November 1948 wurde auf Grund des SMAD-Befehls Nr. 64 die gemäß Befehl Nr. 124 angeordnete Beschlagnahme des Vermögens von W. K. aufgehoben. Daraufhin wurde der Grundbesitz in N. an Frau K. zurückgegeben. Dagegen schlug die Deutsche Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin (DTV) im Dezember 1948 vor, den Betrieb und die beiden W. K. gehörenden Grundstücke entschädigungslos zu enteignen. Zur Begründung wurde angeführt, W. K. sei nach der Direktive des Kontrallrats vom 12. Oktober 1946 als Aktivist und nach SMAD-Befehl 201 vom 16. August 1947 als Verbrecher anzusehen.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 1949 beantragte Rechtsanwalt Sch. beim Hauptamt für Volkseigentum erneut die Freigabe der beiden Grundstücke. In dem Schreiben heißt es u. a.:
"Unter Hinweis darauf, daß die Landesregierung Brandenburg die Freigabe des Vermögens des Herrn W. K. bereits angeordnet hat, wird gebeten dieselbe Maßnahme auch dortseits zu treffen und Frau K. als der Erbin ihres Mannes den immer noch beschlagnahmten Grundbesitz zu übergeben."
Die Eintragung in der Bekanntmachung über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3) vom 14. November 1949 (VOBl. für Groß-Berlin, Teil I, S. 425 ff.) unter A. Gewerbliche Vermögenswerte, Lfd. Nr. ..., lautet wie folgt: "W. K. OHG, Inh. K. § G.
Fleischereibetrieb Berlin, S.-straße und die Grundstücke Berlin, B.-straße"
Unter dem 21. Dezember 1949 legte Rechtsanwalt Sch. Einspruch gegen die angeordnete Enteignung ein. Am 1. März 1950 wurde dieser Einspruch zusammen mit den Einsprüchen des Mitinhabers G. und des M. Z. abgelehnt.
Mit Bescheid vom 26. November 1992 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Rückübertragungsantrag ab, da es sich um eine besatzungshoheitliche Enteignung gehandelt habe. Hiergegen richtet sich die Klage.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bekl. hat die Anträge der Kl. zu Recht zurückgewiesen. Sie sind nicht Berechtigte i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, da die Enteignung der streitgegenständlichen Vermögenswerte auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt (Urteil vom 13. Februar 1995, BVerwGE 98, 1 = VIZ 1995, 285 = ZIP 1995, 509 = ZOV 1995, 147; bestätigt durch BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1996, VIZ 1997, 94 = ZOV 1997, 30). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Enteigneten tatsächlich um einen Kriegsverbrecher oder Naziaktivisten gehandelt hat (BVerwG a. a. O.) oder ob der Enteignete - wie hier - bereits verstorben war (BVerwGE 96, 253 = VIZ 1994, 602). Eine solche Enteignung liegt hier vor. Ein Ausnahmefall, in dem der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Willen der Besatzungsmacht und der Aufnahme der fraglichen Vermögenswerte in der Liste fehlt, ist nicht gegeben. Nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist eine Aufnahme in die Liste 3 namentlich dann, wenn der betreffende Vermögenswert nicht bereits bei Erlaß des Gesetzes vom 8. Februar 1949 beschlagnahmt war oder die Sowjetunion die Beschlagnahme im Einzelfall als ungerechtfertigt aufgehoben hatte (BVerwGE 98, 1 [10]). Vorliegend waren die Vermögenswerte bedeutend früher beschlagnahmt worden. Die Beschlagnahmebescheide wurden bereits 1946 ausgehändigt. Eine tatsächliche Rückgabe ist nie erfolgt. Die Nichtrückgabe verstieß auch nicht gegen einen entgegenstehenden Willen der Besatzungsmacht, da sich die Aufhebung der Beschlagnahme durch den Bescheid des brandenburgischen Innenministers vom 1. November 1948 weder unmittelbar auf die in Berlin belegenen Vermögenswerte erstreckte noch eine Bindungswirkung für deren spätere Behandlung entfaltete.
Es kann dahinstehen, ob dieser Bescheid allein durch deutsche Stellen ohne eine eigene Befassung der Besatzungsmacht mit dem konkreten Enteignungsfall erlassen wurde mit der Folge, daß dann bereits kein von der Besatzungsmacht verhängtes Enteignungsverbot vorläge (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. November 1994, VIZ 1995, 97). Selbst wenn die Besatzungsmacht die Freigabe ausdrücklich bestätigt hätte, so daß ein Enteignungsverbot angenommen werden könnte, hätte dies jedenfalls keine Geltung für den sowjetisch besetzten Sektor Berlins gehabt. Mit der Aufhebung der Beschlagnahme in Brandenburg ist kein Willen der Besatzungsmacht geäußert worden, der für das gesamte Besatzungsgebiet einschließlich Ost-Berlins gegolten hätte. Dagegen spricht schon, daß die Kompetenz des brandenburgischen Innenministers nicht über die Landesgrenzen hinausreichte, vor allem aber, daß der Bescheid ausdrücklich auf den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 (Fieberg/Reichenbach, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, RWS Dokumentation 7, Nr. 2.4.10) gestützt wurde, der - im Gegensatz zu dem durch BK/O (47) 50 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 21. Februar 1947 (Fieberg/Reichenbach a. a. O. Nr. 2.3.1) bestätigen SMAD-Befehl Nr. 124 (Fieberg/Reichenbach a. a. O. Nr. 2.4.4) - nur in der SBZ, nicht aber im sowjetisch besetzten Sektor Berlins galt, da zu diesem Zeitpunkt die Sowjetunion noch in der Alliierten Kommandantur mitarbeitete und eine entsprechende Regelung für Berlin am Veto der Westmächte scheiterte (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996, VIZ 1996, 451, und vom 6. Dezember 1996, ZIP 1997, 254; Dietlein, Sowjetische Verantwortung für Enteignungen in Berlin durch Nacherfassung?, VIZ 1996, 241 [242]). Die Beschlagnahme nach SMAD-Befehl Nr. 124 - der hier ursprünglich unstreitig sowohl das brandenburgische als auch das Ost-Berliner Vermögen W. K. unterlag - diente der vorläufigen Sicherstellung des Vermögens und erforderte eine nachfolgende endgültige Entscheidung, ob der beschlagnahmte Vermögenswert enteignet oder an den Eigentümer zurückgegeben werden sollte (BVerwGE 98, 1 [5 ff.] unter Bezug auf BVerwGE 54, 140 [151]. Diese endgültige Entscheidung erfolgte in den Ländern der SBZ durch SMAD-Befehl Nr. 64, nach dessen Nr. 1 die erstellten Enteignungslisten der DWK bestätigt und damit die dort aufgeführten Vermögenswerte in Volkseigentum überführt wurden, und nach dessen Nr. 3 die nicht in die Listen aufgenommenen Vermögenswerte an die früheren Besitzer zurückzugeben waren. Offensichtlich wurde das Vermögen des W. K. nicht in die brandenburgischen Enteignungslisten aufgenommen, so daß der Bescheid vom 1. November 1948 in Ausführung der vorgenannten Nr. 3 ergangen sein dürfte. Da der SMAD-Befehl Nr. 64 in Ost-Berlin nicht galt, konnte über die dort belegenen beschlagnahmten Vermögenswerte vor dem Erlaß des Gesetzes vom 8. Februar 1949 auch die erforderliche endgültige Entscheidung noch nicht getroffen werden. Die schon früher getroffene brandenburgische Entscheidung über die Enteigung des Vermögens des W. K., d. h. die Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme in die brandenburgischen Enteignungslisten, konnte sich danach nur auf die in Brandenburg belegenen Vermögensgegenstände beziehen; die Enteignungen in Berlin konnte und sollte sie nicht erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996, ZIP 1997, 254 [255]). Die Besatzungsmacht hat somit zum Zeitpunkt des brandenburgischen Bescheides nicht nur noch keine Entscheidung über die
gnungslisten, konnte sich danach nur auf die in Brandenburg belegenen Vermögensgegenstände beziehen; die Enteignungen in Berlin konnte und sollte sie nicht erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996, ZIP 1997, 254 [255]). Die Besatzungsmacht hat somit zum Zeitpunkt des brandenburgischen Bescheides nicht nur noch keine Entscheidung über die Enteignung (oder Nichtenteignung) Berliner Vermögenswerte zugelassen, sondern auch keine Entscheidung über die Aufhebung der Beschlagnahme, so daß in dem Bescheid noch kein besatzungshoheitlicher Willen in bezug auf die streitgegenständlichen Ost-Berliner Vermögenswerte zum Ausdruck kommen konnte (vgl. zur Frage der Ausübung gebietsfremder Hoheitsgewalt auch BVerwG, Beschluß vom 11. Dezember 1996; VIZ 1997, 161, zum Urteil der Kammer vom 25. April 1996, ZOV 1996, 444). Damit waren die Berliner Vermögenswerte des W. K. am 8. Februar 1949 noch auf der besatzungshoheitlichen Grundlage des SMAD-Befehls 124 beschlagnahmt und konnten daher in Ausführung des Gesetzes von diesem Tag besatzungshoheitlich enteignet werden. Sonstige Willensäußerungen der Besatzungsmacht, die dem entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Eine ausdrückliche Zustimmung der Besatzungsmacht zu jeder einzelner Enteignung war nicht erforderlich, so daß es auf eine fehlende Unterschrift auf dem Enteignungsvorschlag nicht ankommt. Ebensowenig kommt es darauf an, ob unlautere Machenschaften zur Aufnahme in die Liste führten. Da auch eine exzessive oder willkürliche Anwendung der Enteignungsvorschriften mangels entgegenstehender Äußerungen vom Willen der Besatzungsmacht gedeckt wäre, ist es schließlich unerheblich, ob die widersprüchliche Behandlung des Vermögens des W. K. mit den Vorschriften in Einklang stand, und ob es sich bei den ausdrücklich in der Liste aufgeführten und unstreitig auf dieser Grundlage in Volkseigentum überführten Grundstücken um gewerbliches oder Privatvermögen gehandelt hat.