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Frankengrundschulden

KG24 U 1798/9731.08.1998ZOV 1998, 426

VO über die Schuldenhaftung der Erwerber eingezogener Vermögenswerte vom 13. Juli 1949 § 1 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Frankengrundschulden; Volkseigentum

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine auf einem volkseigen gewordenen Grundstück seit 1923 lastende, einer schweizerischen Gesellschaft zustehende, von der DDR nicht übernommene Grundschuld ist 1949 erloschen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um den Bestand einer Grundschuld auf einem ehemals in Volkseigentum stehenden Grundstück im ehemaligen Ost-Berlin.

In Abt. III Nr. 39 des Grundbuchs war seit dem 10. November 1923 für die Kl. eine Grundschuld von 290.107,50 SFr nebst höchstens 4 % Zinsen p. a. in Schweizer Franken eingetragen. Die Grundschuld wurde am 1. Januar 1936 fällig. Grundlage der Eintragung dieser Grundschuld war das Deutsch-Schweizerische Zusatzabkommen vom 25. März 1923 (RGBl. II S. 286 ff.) zum Goldhypothekenabkommen vom 6. Dezember 1920 (RGBl. II S. 2023 ff.) Diese Grundschuld ist am 8. Januar 1953 auf Bd. 6 Bl. 3504 Abt. III Nr. 1 und am 13. April 1994 auf Bd. 64 Bl. 1586 Abt. III Nr. 1 übertragen worden. Dort ist sie noch eingetragen.

Die Kl. ist der Ansicht, die zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragene Grundschuld über 290.107,50 SFr bestehe noch. Sie macht deshalb gegen das bekl. Land rückständige Grundschuldzinsen in Höhe von 4 % p. a. auf die eingetragene Grundschuld für die Jahre 1992 und 1993 geltend, das sind 23.208,56 SFr.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kl. auf die Widerklage antragsgemäß verurteilt, der Löschung der Grundschuld zuzustimmen und den Grundschuldbrief herauszugeben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kl.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß der Kl. gegen das bekl. Land kein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück Sch. Allee zusteht. Denn die Voraussetzungen der §§ 1192 Abs. 2, 1146, 1147 BGB sind hier nicht erfüllt, weil die streitbefangene Grundschuld durch § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Schuldenhaftung der Erwerber eingezogener Vermögenswerte vom 13. Juni 1949 (VOBl. Groß-Berlin, Teil I S. 156) erloschen ist.

Nach § 1 Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung haftete der Rechtsträger der in Volkseigentum übergegangenen Vermögenswerte nicht für Verbindlichkeiten, die vor dem 8. Mai 1945 hinsichtlich dieser Vermögenswerte entstanden waren. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung waren damit u. a. auch alle Grundpfandrechte erloschen, die an Grundstücken bestanden, an denen Volkseigentum begründet worden war. Die hier streitbefangene Grundschuld gehörte dazu. Denn das belastete Grundstück Sch. Allee war durch die auf den Verordnungen vom 10. Mai 1949 (VOBl. I S. 112) und vom 24. August 1950 (VOBl. I S. 245) beruhende Enteignung und deren Vollzug im Grundbuch in Volkseigentum übergegangen. Das bezweifelt auch die Kl. nicht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 13. Juni 1949 war die Verbindlichkeit, die der hier streitbefangenen Grundschuld zugrunde lag, nicht übernommen worden, weil sie bereits vor dem 8. Mai 1945 entstanden war. Damit war nach § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. Juni 1949 auch die hier streitbefangene Grundschuld erloschen und damit auch der Anspruch auf Zahlung von Grundschuldzinsen. Denn akzessorische Nebenrechte können nicht bestehen bleiben, wenn das Hauptrecht erloschen ist.

Das Landgericht hat zutreffend auch erörtert, daß die hier anwendbare Verordnung vom 13. Juni 1949 nicht etwa insoweit nichtig ist, als sie - wie hier - Forderungen und Rechte ausländischer Gläubiger betraf. Die Rechtssetzungsbefugnis des Magistrats von Groß-Berlin zum Erlaß die-ser Verordnung ist nicht zweifelhaft. Der von der sowjetischen Militärad-ministration verfolgte Schutz ausländischen Vermögens, wie er z. B. in Abschnitt III Nr. 9 der Proklamation Nr. 2 des Alliierten Kontrollrats vom 20. September 1945 (VOBl. Berlin S. 95) und im SMAD Befehl Nr. 104 vom 4. April 1946 über die Registrierung ausländischen Vermögens in Deutschland und die Ausführungsbestimmungen zur Regelung des Vermögens ausländischer Staatsangehöriger vom 17. November 1947 (soge-nannte Dratwin'sche Instruktion, zitiert nach Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, VermG Bd. 2, Anh. I 1 und I 1/1) zum Ausdruck ge-kommen ist, kann - entgegen der von der Kl. vertretenen Rechtsansicht - nicht zur vollständigen oder auch nur teilweisen Nichtigkeit von Rechtsnormen führen, die nach der Gründung der Deutschen Demokrati schen Republik dort zuständige Stellen wirksam erlassen haben. Das gilt auch dann, wenn die konkrete Anwendung der deutschen Rechtsnorm im Einzelfall dem von der sowjetischen Militäradministration ursprünglich verfolgten Schutzzweck widerspricht. Anderes könnte allenfalls gelten, falls die SMAD solche Rechtsvorschriften durch entgegengesetzte Rechtsakte aufgehoben oder eingeschränkt hätte. Das ist hier aber nicht der Fall. - Der von der sowjetischen Besatzungsmacht ursprünglich verfolgte Schutz ausländischen Vermögens kann auch nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. Juni 1949 dahin führen, daß jedenfalls Grundpfandrechte ausländischer Gläubiger nicht erlöschen. Denn eine solche Auslegung fände im Wortlaut der Verordnung keinen Halt mehr und ist deshalb nicht zulässig.

Die Behauptung der Kl., jedenfalls die Grundschulden Schweizer Gläubiger seien nicht erloschen, weil Behörden der Deutschen Demokratischen Republik sie konkret geschützt und in ihrem Bestand bewahrt hätten, trifft nicht zu. Auf die vom November 1973 bis zum Oktober 1988 von der DDR und der Schweiz geführten Verhandlungen zur Regelung offener Vermögensfragen kann die Kl. sich mit Erfolg nicht berufen. Zwar trifft es zu, daß Grundpfandrechte Schweizer Gläubiger (s. in Beistück I Berichte der deutschen Verhandlungskommission vom 23.8.1983, S. 3; vom 27.5.1981, S. 1 und 2) und insbesondere auch die auf den deutsch schweizerischen Abkommen von 1920 und 1923 beruhenden sog. Frankengrundschulden (s. Berichte vom 5.11.75, S. 6 und vom 4.12.73, S. 3, 16, 17) auch Gegenstand solcher Verhandlungen waren. Daraus ergibt sich aber nicht, daß die DDR die "Frankengrundschulden", zu denen auch die hier streitbefangene Grundschuld gehört, als noch bestehende Grundpfandrechte ansah; die Verhandlungsdelegationen haben sich nicht festgelegt und auch den Gedanken einer Entschädigung erwogen (s. Bericht vom 4.12.73, S. 3). - Im übrigen ist es unmittelbar einsichtig, daß ein Regime, das Privateigentum in Volkseigentum überführt, dieses nicht dadurch der Gefahr einer wirtschaftlichen Aushöhlung aussetzt, daß es Grundpfandrechte daran bestehen läßt.

Die streitbefangene Grundschuld ist durch § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. Juni 1948 also erloschen und besteht deshalb nicht mehr.