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Frankengrundschulden

KG24 U 1798/97 nicht rechtskräftig31.08.1998ZOV 1999, 47

BGB § 894; § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Schuldenhaftung ... v. 13.6.49; VOBl. Groß-Berlin I S. 156

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Frankengrundschulden; Volkseigentum

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit der Überführung von Grundeigentum in Volkseigentum sind nach § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. Juni 1949 auch die sog. Frankengrundschulden erloschen, die ihre Grundlage in den deutsch-schweizerischen Goldhypothekenabkommen vom 6.12.1920 (RGBl. II S. 2023) und vom 25. März 1923 (RGBl. II S. 286 ff.) haben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um den Bestand einer Grundschuld auf einem ehemals in Volkseigentum stehenden Grundstück im ehemaligen Ost-Berlin.

Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß der Kl. gegen das bekl. Land kein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück S. zusteht. Denn die Voraussetzungen der §§ 1192 Abs. 2, 1146, 1147 BGB sind hier nicht erfüllt, weil die streitbefangene Grundschuld durch § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Schuldenhaftung der Erwerber eingezogener Vermögenswerte vom 13. Juni 1949 (VOBl. Groß-Berlin, Teil I S. 156) erloschen ist.

Nach § 1 Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung haftete der Rechtsträger der in Volkseigentum übergegangenen Vermögenswerte nicht für Verbindlichkeiten, die vor dem 8. Mai 1945 hinsichtlich dieser Vermögenswerte entstanden waren. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung waren damit u. a. auch alle Grundpfandrechte erloschen, die an Grundstücken bestanden, an denen Volkseigentum begründet worden war. Die hier streitbefangene Grundschuld gehörte dazu. Denn das belastete Grundstück S. war durch die auf den Verordnungen vom 10. Mai 1949 (VOBl. I S. 112) und vom 24. August 1950 (VOBl. I S. 245) beruhende Enteignung und deren Vollzug im Grundbuch in Volkseigentum übergegangen. Das bezweifelt auch die Kl. nicht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 13. Juni 1949 war die Verbindlichkeit, die der hier streitbefangenen Grundschuld zugrunde lag, nicht übernommen worden, weil sie bereits vor dem 8. Mai 1945 entstanden war. Damit war nach § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. Juni 1949 auch die hier streitbefangene Grundschuld erloschen und damit auch der Anspruch auf Zahlung von Grundschuldzinsen. Denn akzessorische Nebenrechte können nicht bestehen blieben, wenn das Hauptrecht erloschen ist.

Das Landgericht hat zutreffend auch erörtert, daß die hier anwendbare Verordnung vom 13. Juni 1949 nicht etwa insoweit nichtig ist, als sie - wie hier - Forderungen und Rechte ausländischer Gläubiger betraf. Die Rechtssetzungsbefugnis des Magistrats von Groß-Berlin zum Erlaß dieser Verordnung ist nicht zweifelhaft. Der von der sowjetischen Militäradministration verfolgte Schutz ausländischen Vermögens, wie er z. B. in Abschnitt III Nr. 9 der Proklamation Nr. 2 des Alliierten Kontrollrats vom 20. September 1945 (VOBl. Berlin S. 95) und im SMAD Befehl Nr. 104 vom 4. April 1946 über die Registrierung ausländischen Vermögens in Deutschland und die Ausführungsbestimmungen zur Regelung des Vermögens ausländischer Staatsangehöriger vom 17. November 1947 (sogenannte Dratwinsche Instruktion, zitiert nach Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, VermG Bd. 2, Anh. I 1 und I 1/1) zum Ausdruck gekommen ist, kann - entgegen der von der Kl. vertretenen Rechtsansicht - nicht zur vollständigen oder auch nur teilweisen Nichtigkeit von Rechtsnormen führen, die nach der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik dort zuständige Stellen wirksam erlassen haben. Das gilt auch dann, wenn die konkrete Anwendung der deutschen Rechtsnorm im Einzelfall dem von der sowjetischen Militäradministration ursprünglich verfolgten Schutzzweck widerspricht. Anderes könnte allenfalls gelten, falls die SMAD solche Rechtsvorschriften durch entgegengesetzte Rechtsakte aufgehoben oder eingeschränkt hätte. Das ist hier aber nicht der Fall. - Der von der sowjetischen Besatzungsmacht ursprünglich verfolgte Schutz ausländischen Vermögens kann auch nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. Juni 1949 dahin führen, daß jedenfalls Grundpfandrechte ausländischer Gläubiger nicht erlöschen. Denn eine solche Auslegung fände im Wortlaut der Verordnung keinen Halt mehr und ist deshalb nicht zulässig.

Die Behauptung der Kl., jedenfalls die Grundschulden Schweizer Gläubiger seien nicht erloschen, weil Behörden der Deutschen Demokratischen Republik sie konkret geschützt und in ihrem Bestand bewahrt hätten, trifft nicht zu. Auf die vom November 1973 bis zum Oktober 1988 von der DDR und der Schweiz geführten Verhandlungen zur Regelung offener Vermögensfragen kann die Kl. sich mit Erfolg nicht berufen. Zwar trifft es zu, daß Grundpfandrechte Schweizer Gläubiger (s. in Beistück I Berichte der deutschen Verhandlungskommission vom 23.8.1983, S. 3; vom 27.5.1981, S. 1 und 2) und insbesondere auch die auf den deutsch schweizerischen Abkommen von 1920 und 1923 beruhenden sog. Frankengrundschulden (s. Bericht vom 5.11.75, S. 6 und vom 4.12.73, S. 3, 16, 17) auch Gegenstand solcher Verhandlungen waren. Daraus ergibt sich aber nicht, daß die DDR die "Frankengrundschulden", zu denen auch die hier streitbefangene Grundschuld gehört, als noch bestehende Grundpfandrechte ansah; die Verhandlungsdelegationen haben sich nicht festgelegt und auch den Gedanken einer Entschädigung erwogen (s. Bericht vom 4.12.73, S. 3). - Im übrigen ist es unmittelbar einsichtig, daß ein Regime, das Privateigentum in Volkseigentum überführt, dieses nicht dadurch der Gefahr einer wirtschaftlichen Aushöhlung aussetzt, daß es Grundpfandrecht daran bestehen läßt.

Die streitbefangene Grundschuld ist durch § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. Juni 1948 also erloschen und besteht deshalb nicht mehr. Die Frage, ob die streitbefangene erloschene Grundschuld nach § 3 Abs. 1 a VermG zurückzuübertragen ist und deshalb vom Amt für offene Vermögensfragen an rangbereiter Stelle neu begründet werden muß, ist weder Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits noch überhaupt im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

Die Widerklage ist - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat - begründet, weil die streitbefangene Grundschuld erloschen ist. Die Kl. hat deshalb nach § 894 BGB die Berichtigung des Grundbuchs zu bewilligen und nach § 812 BGB den Grundschuldbrief herauszugeben.