Fotokopierfähigkeit
BNotO § 15; BeurkG § 44; DNotO §§ 29, 30
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Fotokopierfähigkeit; Notarielle Gesamturkunde; keine Verpflichtung zu neuer Heftung; Öffnung der mit Ösen versehenen Urkunde
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Notar ist nicht verpflichtet, eine aus mehreren Teilen bestehende Urkunde so zu heften, dass die Fotokopierfähigkeit der verbundenen Schriftstücke erhalten bleibt. Sind Teile der Urkunde lesbar, aber auf Grund der Heftung nicht kopierfähig, muss er die Urkunde nicht neu heften.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
III. 7 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 15 Abs. 2 BNotO, § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwer für den Hauptantrag nicht wegen der zwischenzeitlich erteilten beglaubigten Abschrift entfallen. Denn der Notar hat die in erster Linie begehrte Handlung nicht vorgenommen. Zudem ist nicht festgestellt, ob die beglaubigte Abschrift wegen der handschriftlichen Ergänzungen für die Vollstreckung ausreichen wird.
8 In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung keine Rechtsfehler aufweist. Der Notar hat die Urkundstätigkeit, zu der auch der Vollzug der Urkunde und damit eine mögliche Entheftung zählt, nicht ohne ausreichenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO verweigert.
9 Im Grundsatz ist der Notar zu Urkundstätigkeiten verpflichtet. Ein ausreichender Grund für die Verweigerung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO besteht sowohl, wenn das Beurkundungsgesetz die Amtsausübung untersagt, als auch dann, wenn der Beurkundung Soll-Vorschriften entgegenstehen, die der Notar bei seiner Amtsführung zu beachten hat (Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 15 Rn. 63 ff.; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO - BeurkG, 2. Aufl., § 15 BNotO Rn. 24).
10 a) Gemäß § 44 BeurkG sollen Urkunden, die aus mehreren Blättern bestehen, ebenso wie der Niederschrift beigefügte Schriftstücke, Karten, Zeichnungen und Abbildungen mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. Unter Verweis hierauf sieht § 30 DNotO vor, dass jede Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift, die mehr als einen Bogen oder ein Blatt umfasst, zu heften und der Heftfaden anzusiegeln ist. Ferner sind gemäß § 29 Abs. 1 DNotO Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften notarieller Urkunden so herzustellen, dass sie gut lesbar, dauerhaft und fälschungssicher sind.
11 Die Heftung und Siegelung soll unter Erhaltung der Lesbarkeit sowohl gewährleisten, dass die Urkunde vollständig bleibt, als auch verhindern, dass andere Schriftstücke nachträglich eingefügt werden. Wird die Sollvorschrift des § 44 BeurkG nicht eingehalten, kann dies unter Umständen den Beweiswert der Urkunde mindern (Preuß in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG - DNotO, 5. Aufl., § 44 BeurkG Rn. 6; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 44 Rn. 11).
12 b) Weil die Heftung einer Gesamturkunde eine dauerhafte Verbindung der Urkunden schaffen soll, kann eine Entheftung nur in engen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Allerdings wird eine Pflicht des Notars angenommen, die Verbindung einer fehlerhaft gebundenen Urkunde zu lösen und sie neu zu verbinden. Angeführt wird dabei eine fehlerhafte Urkunde, bei der entweder die Reihenfolge der Blätter nicht zutrifft oder einzelne Blätter fehlen (Preuß in Armbrüster/Preuß/Renner aaO., § 44 BeurkG Rn. 6; Renner in Armbrüster/Preuß/Renner aaO., § 30 DNotO Rn. 4; Waldner, Beurkundungsrecht für die notarielle Praxis [2007] Rn. 211; Weingärtner/Ehrlich, DNotO, 10. Aufl., Rn. 463; Winkler aaO., § 44 Rn. 11).
13 c) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch wenn unterstellt wird, dass die Kopierfähigkeit einzelner Urkundsteile aufgrund der Heftung nicht mehr besteht, ist die Heftung deshalb nicht fehlerhaft.
14 Dass bei der festen Verbindung die Fotokopierfähigkeit einzelner Schriftstücke erhalten bleiben muss, ergibt sich aus keiner der genannten Vorschriften. Dies ist auch nach Sinn und Zweck von § 44 BeurkG und §§ 29 Abs. 1, 30 DNotO nicht geboten. Nach § 29 Abs. 1 DNotO müssen Ausfertigungen nur so hergestellt werden, dass sie unter anderem gut lesbar sind. Dass hier Teile der Urkunde nicht mehr lesbar wären, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt und behauptet auch die Rechtsbeschwerde nicht.
15 Die Kopierfähigkeit muss dagegen nicht zwingend erhalten bleiben. Bei Gesamturkunden kann die dauerhafte Verbindung durch Schnur und Prägesiegel nämlich leicht dazu führen, dass einzelne Teile der Urkunde zwar lesbar, nicht aber kopierfähig bleiben. Der Notar soll die Ösung sogar so im oberen Drittel des Seitenrandes anbringen, dass der Heftfaden durch eine Lochung nicht beschädigt werden kann (Weingärtner/Ehrlich aaO., Rn. 470 m. w. N.). Würde ihm gleichzeitig die Pflicht auferlegt, die Kopierfähigkeit der einzelnen Teile der Gesamturkunde zu erhalten, könnte die dauerhafte Zusammenfügung häufig nicht sichergestellt werden. Letztere hat aber Vorrang gegenüber der Kopierfähigkeit einzelner Teile, weil der Beweiswert der Gesamturkunde erhalten bleiben muss.
16 d) Es besteht auch kein Bedürfnis für eine Entheftung der Urkunde.
17 aa) Das Beschwerdegericht hat zutreffend auf die Erteilung einer beglaubigten Abschrift gemäß § 49 BeurkG verwiesen, die in jeder Form der Vervielfältigung, unter anderem durch Abschrift erfolgen kann (vgl. § 39 BeurkG, § 29 DNotO; vgl. Winkler aaO., § 49 Rn. 5). Eine solche kann die Beteiligte von dem Notar gemäß § 48 BeurkG verlangen, weil er verwahrende Stelle im Sinne dieser Vorschrift ist. Eine Beglaubigungsgebühr ist hierfür nicht zu erheben, § 132 KostO.
18 bb) Ein Bedürfnis für die Entheftung lässt sich auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - aus dem infolge der Erteilung der beglaubigten Abschrift entstehenden Zeitverlust herleiten. Die Entheftung und Neusiegelung erfordert ebenfalls eine notarielle Tätigkeit. Es ist nicht vorgetragen und nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der hierfür benötigte Zeitaufwand geringer wäre als derjenige für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sind Teile einer gehefteten Urkunde lesbar, aber nicht kopierfähig, muss der Notar die Urkunde nicht neu heften.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Notarin hatte zwei vollstreckbare Urkunden zusammengeheftet; diese öste und siegelte der verwahrende Notar, nachdem er sie mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehen hatte. Weil durch die Ösung einzelne Blätter nicht mehr vollständig kopiert werden konnten, beantragte die Beschwerdeführerin die Öffnung der vollstreckbaren Ausfertigung zur Anfertigung einer vollständigen Kopie. Diesen Antrag wies der Notar zurück.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Beschwerde zurück, die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Eine Entheftung – so der BGH – könne nur in engen Ausnahmefällen erfolgen, etwa dann, wenn die Urkunde fehlerhaft gebunden sei oder wenn die Reihenfolge der Blätter nicht zutreffe oder einzelne Blätter fehlten. So liege der Fall hier nicht, weil der Notar bei der Herstellung von Gesamturkunden nicht verpflichtet sei, die Kopierfähigkeit der einzelnen Teile der Gesamturkunde zu erhalten.