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Fotokopiekosten

AG Tempelhof-Kreuzberg3 C 348/8618.11.1986MM 1987, 145

§ 25 a AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Fotokopiekosten; Betriebskostenunterlagen/Ablichtungen; Einsichtsrecht des Mieters/Betriebskostenunterlagen; Ablichtungen/Betriebskostenunterlagen; Auslagen/Betriebskostenabrechnungsunterlagen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei dem in § 25 a Satz 3 AMVOB genannten Betrag von DM 1,- handelt es sich nicht um einen Pauschalbetrag, der unabhängig vom Anfall der Kosten verlangt werden könnte, § 25 a Satz 3 AMVOB sieht lediglich vor, daß die Auslagen 1,- DM je Seite nicht übersteigen dürfen.

Der Vermieter hat substantiiert darzulegen, daß pro Kopie mehr als 0,30 DM an Auslagen entstanden sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Der Kl. hat keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Zahlung von weiteren 114,-- DM für von ihm gefertigte und den Bekl. übersandte Kopien betreffend die Betriebskosten 1982 bis 1985.

Unstreitig haben zwar die Bekl., vertreten durch den Zeugen A., mit dem Kl., vertreten durch den Zeugen K., sich auf die Übersendung von bis zu 40 Kopien betreffend die Betriebskosten 1982 - 1985 geeinigt.

Daß für 40 Kopien, die unstreitig Vertragsinhalt geworden sind, die Bekl. noch Kosten schulden, hat die Beweisaufnahme ebenfalls nicht ergeben. Der Zeuge K. hat nicht bestätigt, daß ein Preis von 1,- DM je Kopie zwischen den Parteien vereinbart wurde, da er nach seinen Angaben nur bestätigte, er habe Kosten von ca. 1,- DM nach dem Verwaltungsaufwand genannt.

Da damit keine bestimmte Preisvereinbarung getroffen wurde, kann der Kl. gemäß § 25 a Satz 2 BGB nur Erstattung der Auslagen der Kopien verlangen. Daß mehr als 0,30 DM je Kopie dem Kl. an Auslagen entstanden sind, hat er substantiiert nicht dargelegt. Bei den heutigen Preisen für Fotokopien kann auch nicht als gerichtsbekannt festgestellt werden, daß für eine Kopie Auslagen von mindestens 1,-- DM anfallen oder auch nur, daß die Kosten 0,30 DM um in jedem Fall einen bestimmten Betrag übersteigen. Zu Unrecht meint der Kl., es handele sich bei dem in Rechnung gestellten Betrag von 1,-- DM um einen Pauschalbetrag, der unabhängig vom Anfall von Kosten verlangt werden könne. § 25 a Satz 3 BGB sieht lediglich vor, daß die Auslagen 1,-- DM je Seite nicht übersteigen dürfen, nicht jedoch, daß ein Pauschbetrag von 1,-- DM je Seite Kopie zu zahlen ist. ...

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. Urteil des LG Berlin vom 23.6.1987 - 64 S 40/87 - (0,50 DM), MM 1988, 61.