Fotokopie der Unterschrift wahrt nicht die Schriftform
§ 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB
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Schlagwörter zur Erschließung
Fotokopie der Unterschrift wahrt nicht die Schriftform; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung, Schriftform; Namensunterschrift, eigenhändige; Fotokopie
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die erforderliche Schriftform ist nicht gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine nicht eigenhändig unterschriebene Fotokopie erfolgt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die fristlose Kündigung vom 2. Mai 1985 hat keine Beendigungswirkung, weil sie gemäß den §§ 564 a Abs. 1 Satz 1, 126, 125 BGB formnichtig ist.
Die vorzitierten Normen bestimmen unabdingbar (vgl. Palandt, BGB, 44. Aufl. Anm. 1 c zu § 564 a BGB), daß - auch die fristlose - Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum notwendig der schriftlichen Form bedarf. Diese Form des § 126 BGB hat die Kl. aber mit der Zusendung der Fotokopie des Kündigungsschreibens vom 2. Mai 1985 nicht eingehalten, denn die Kündigungsurkunde muß von dem Aussteller (hier der Kl.) eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Zwar kann der sonstige Urkundeninhalt auf jede beliebige Art, also auch als Fotokopie hergestellt werden. Die Unterschrift ist jedoch unbedingt eigenhändig zu leisten (vgl. Münchener Komm., 1. Aufl. Anm. 22 zu § 126 BGB), während die Kl. dem Bekl. eine vollständige Fotokopie der Kündigungserklärung vom 2. Mai 1985 übersandt hatte.