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Fortsetzung des Mietverhältnisses

AG Charlottenburg13 C 146/8930.08.1989GE 1990, 499

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fortsetzung des Mietverhältnisses, Untermieter, Hausfriedensstörung, Abmahnung, Lärmbelästigung, Widerspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Fortsetzung des Mietverhältnisses kann einem Vermieter dann nicht zugemutet werden, wenn der Mieter durch die mit seiner Kenntnis veranstalteten Feten seines Untermieters den Hausfrieden nachhaltig stört und es schon früher zu Abmahnungen wegen Lärmbelästigungen gekommen war.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die fristlose Kündigung der Kl. ist aber deshalb wirk-sam, weil der Bekl. durch die mit seiner Kenntnis veranstalteten Feten sei nes Untermieters den Hausfrieden so nachhaltig gestört hat, daß den Kl. eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 554 a BGB).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es als erwiesen anzusehen, daß sowohl am 21. wie am 29. Januar 1989 in den Untermieträumen bis spät in die Nacht hinein so lärmend gefeiert worden ist, daß ein Teil der Mie-ter des Hauses dadurch erheblich gestört worden ist. Da unstreitig ist, daß es schon früher zu Lärmbelästigungen der Mieter des Hauses aus den Un-termieträumen gekommen ist und die Verwaltung der Kl. deswegen wie-derholt den Bekl. (Hauptmieter) abgemahnt hat, sind diese beiden Vorfälle so schwerwiegend, daß den Kl. eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Soweit einige Zeugen ausgesagt haben, daß sie sich nicht gestört gefühlt hätten, weil die Party angekündigt gewesen sei, steht das der Würdigung einer erheblichen Belästigung nicht entgegen. Die Frage, ob sich ein Mie-ter durch laute Musik gestört fühlt, ist zum einen subjektiv. Zum anderen hängt es entscheidend davon ab, wie die Wohnung des Mieters zur Ge-räuschquelle liegt.

Wenn die Zeugen glaubhaft bekundet haben, daß sie am 21. und 29 Ja-nuar bzw. nur am 21. Januar nach 22.00 Uhr ihre Wohnungen verlassen mußten, weil sie es wegen des Krachs nicht aushalten konnten, ist das zu lässige Maß bei weitem überschritten.

Der Bekl. kann sich auch nicht darauf berufen, daß üblicherweise ein- oder zweimal im Jahr es einem Mieter gestattet sein muß, eine etwas lautere Feier in seiner Mietwohnung zu veranstalten. Nachdem unstreitig früher des öfteren Lärmbelästigungen vorgekommen sind und die Verwaltung der Kl. den Bekl. deswegen des öfteren abgemahnt hatte, überschreitet es das zulässige Maß, wenn in den Untermieträumen eine Party mit vielen Gästen veranstaltet wird, bei der, zumindest in einem Fall durch eine Band, laute Musik auch noch über 22.00 Uhr hinaus veranstaltet wird.

Fortsetzung des Mietverhältnisses — AG Charlottenburg 13 C 146/89 — vera