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Fortsetzung

LG München I14 S 21806/9527.03.1996WuM 1998, 691

§ 556 a BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Fortsetzung; Mietverhältnis; unzumutbare Härte

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Frage, ob wegen einer unzumutbaren Härte für den Mieter i. S. d. § 556 a BGB das Mietverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit fortzusetzen ist, ist anhand einer umfassenden Abwägung im Einzelfall vorzunehmen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als das Mietverhältnis nach § 556 a BGB nicht auf unbestimmte Zeit, sondern auf bestimmte Zeit bis 30.9.1997 fortzusetzen ist. Nach den vorliegenden Gutachten des Sachverständigen, wie sie auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt sind, sowie dem Lebensalter der Bekl. (72 Jahre während der 1. Instanz) und ihrer 20jährigen Wohndauer in dieser Wohnung erscheint eine Fortsetzung auf unbestimmte Zeit und damit möglicherweise ein lebenslanges Wohnrecht der Bekl. in der Klägerwohnung der Interessenabwägung des § 556 a BGB nicht angemessen.

Die Erkrankungen der Bekl. sind medizinisch beherrschbar, die Bekl. haben insoweit die medizinischen Möglichkeiten während der Dauer der Fortsetzung des Mietverhältnisses auszuschöpfen. Bei erfolgter Besserung des Gesundheitszustandes bis Ende des Fortsetzungszeitraumes ist dann das Lebensalter der Bekl. noch nicht so hoch, daß eine örtliche Veränderung aus diesem Grunde nicht mehr möglich wäre. Die Bekl. können den Zeitraum bis September 1997 auch dazu nutzen, sich inzwischen nach einer ihren körperlichen und medizinischen Bedürfnissen geeigneten Ersatzwohnung ohne Zeitdruck umzusehen.

Bei der hier gegebenen Situation ist dem Kl. nicht zumutbar, die gekaufte Wohnung unter Umständen lebenslang nicht selbst beziehen zu können.