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Fortsetzung

LG Konstanz1 S 95/00 N15.09.2000WuM 2000, 675

BGB a. F. § 569 a, BGB n. F. § 563

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Fortsetzung; Mietverhältnis; Anspruch; eheähnliche Gemeinschaft; Beendigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, nach Beendigung einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen Mietern, die beide Mietvertragsparteien sind, mit einem allein das Mietverhältnis fortzusetzen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um die Räumung einer Wohnung. Die Bekl. lebte mit ihrem früheren Lebensgefährten in dieser Wohnung; der von beiden abgeschlossene Mietvertrag wurde nach Auszug des Lebensgefährten gekündigt. Die Bekl. ist der Ansicht, die Kl. sei zu einem Neuabschluß und zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit ihr verpflichtet.

Das AG Konstanz hat die Räumungsklage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. ist zulässig und auch begründet.

I. Die Bekl. sind gem. § 556 BGB verpflichtet, die Mietwohnung zu räumen und an die Kl. herauszugeben. Die Bekl. haben den Mietvertrag wirksam gekündigt. Die Kl. ist nicht verpflichtet, das Mietverhältnis mit den Bekl. durch Abschluß eines (neuen) Mietvertrages fortzusetzen.

1. Nach der Vorschrift des § 569 a BGB treten der Ehegatte mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis über Wohnraum, in welchem der Mieter mit seinem Ehegatten den gemeinsamen Haushalt führt (Abs. 1), sowie Familienangehörige, die mit dem Mieter in den Wohnräumen einen gemeinsamen Hausstand führen (Abs. 2), ein. Ebenso wird nach § 569 b BGB ein gemeinsames Mietverhältnis über Wohnraum mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Der hier vorliegende Fall, daß nach Beendigung einer eheähnlichen Gemeinschaft, in der beide Partner Partei des Mietvertrages sind, der eine Partner das Mietverhältnis beenden und ausziehen, der andere dieses fortsetzen will, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach Auffassung der Kammer scheidet hier eine analoge Anwendung des § 569 a Abs. 2 BGB mangels Rechtsähnlichkeit bzw. Vergleichbarkeit der Tatbestände aus.

2. Die analoge Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung betrifft die Frage, ob eine im Gesetz vorgesehene Regelung auf einen anderen, rechtsähnlichen (vergleichbaren) Tatbestand übertragbar ist (Palandt, BGB, 59. Auflage, Einleitung Rz. 40). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.1.1993 (BGH NJW 1993, 999 ff. [= WM 1993, 254]) den Eintritt des überlebenden Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft in den Mietvertrag des verstorbenen Mieters in entsprechender Anwendung des § 569 a Abs. 2 S. 1 BGB bejaht. Eine weitergehende analoge Anwendung dieses Rechtsgedankens auf den vorliegenden Fall kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Denn es fehlt schon an der Rechtsähnlichkeit bzw. Vergleichbarkeit der Tatbestände.

Es ist Sinn und Zweck der §§ 569 a und 569 b BGB, den überlebenden Ehegatten oder Familienangehörigen (bzw. Lebenspartner bei analoger Anwendung gemäß der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs) davor zu schützen, daß er - zusätzlich zur Härte, die der Todesfall für ihn bedeutet - auch (noch) aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen muß, weil das Mietverhältnis beendet ist. Der Tod ist hier ein plötzlich eintretendes und vom Willen unabhängiges Ereignis. Trennen sich dagegen die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, so beruht diese Trennung auf einer freiwilligen, jedenfalls willensabhängigen Entscheidung. Den Umstand der Trennung sowie die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgen hätten die Partner der eheähnlichen Gemeinschaft bei Abschluß des gemeinsamen Mietvertrages bedenken können und in ihre Planung einbeziehen müssen.

Gegen die von den Bekl. geltend gemachte analoge Anwendung spricht ferner, daß die sich trennenden Ehegatten gegenüber sich trennenden Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft benachteiligt würden. Trennen sich Ehegatten, und will einer von ihnen in der Mietwohnung verbleiben, so hat der Ehegatte, der in der Wohnung verbleiben will, gegenüber dem Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses. Lassen sich die trennungswilligen Ehegatten scheiden, kann der Familienrichter gem. § 5 Abs. 1 Hausratsverordnung bestimmen, daß ein von beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten allein fortgesetzt wird oder daß ein Ehegatte anstelle des anderen in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt. Es handelt sich hierbei um eine Entscheidung, die der Richter nach billigem Ermessen trifft und bei der er alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens zu berücksichtigen hat (§ 2 Hausratsverordnung). Für den verbleibenswilligen Ehegatten besteht somit kein Rechtsanspruch auf ein Verbleiben in der Ehewohnung.

Hinzu kommt, daß der Richter gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Hausratsverordnung den Ehegatten gegenüber Anordnungen treffen kann, die geeignet sind, die aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüche des Vermieters zu sichern. Diese Möglichkeit, die im Interesse des Vermieters gerechtfertigt ist, entfällt bei der Trennung von Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Die Kammer ist sich bewußt, daß dieses Ergebnis im Hinblick darauf, daß eheähnliche Gemeinschaften in großem Umfang zunehmen, nicht befriedigend sein mag. Es kann jedoch nicht Aufgabe der Gerichte sein, durch analoge Anwendungen bestehender Rechtsvorschriften Streitigkeiten zu lösen. Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, auch im Interesse der Rechtssicherheit die Rechte und Pflichten, die sich aus einer eheähnlichen Gemeinschaft ergeben, gesetzlich, insbesondere auch im Mietrecht, zu regeln.