Fortgeltungsklausel im Wirtschaftsplan
WEG § 28 Abs. 1, Abs. 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Wohnungseigentümer können anlässlich der Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan beschließen, dass dieser bis zur Beschlussfassung über einen nächsten Wirtschaftsplan wirksam bleibt.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Gültigkeit bzw. Wirksamkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 12.8.2014 zu TOP 11 gefassten Beschlusses über die Genehmigung und die Fortgeltung des Wirtschaftsplans 2015 bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplans.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
3 Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 4.1.2017 die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Kl. den Wohnungseigentümern nicht die Kompetenz zur Beschlussfassung fehle, die allein zur Nichtigkeit des Beschlusses führen würde. Nach zutreffender Ansicht könne eine generelle Regelung, wonach jeder beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan fortgelten solle, nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer erfolgen. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss werde jedoch lediglich die Fortgeltung im Einzelfall bestimmt. Im Wege der Auslegung ergebe sich, dass der für das Jahr 2015 beschlossene Wirtschaftsplan über den Ablauf des (Wirtschafts-) Jahres 2015 hinaus gelten solle, und zwar bedingt für den Fall, dass noch kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen worden sei und zeitlich beschränkt bis dieser in Kraft gesetzt sei. Der Beschluss hebe die sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus der Teilungserklärung ergebende Pflicht zur alljährlichen Aufstellung von Wirtschaftsplänen nicht auf, sondern sichere für die Zeit zwischen Ablauf eines Wirtschaftsjahres und Beschlussfassung des Folgeplanes die Möglichkeit, von den Wohnungseigentümern Vorschüsse auf die laufenden Kosten der Verwaltung abzufordern. Dagegen Berufung des Kl. mit dem Antrag, festzustellen, dass der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.8.2014 zu TOP 11 gefasste Beschluss über den Gesamtwirtschaftsplan 2015 nichtig oder ungültig ist, hilfsweise insoweit nichtig oder ungültig ist, als er so lange Gültigkeit haben soll, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen worden ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kl. beantragt hat, festzustellen, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 12.8.2014 zu TOP ll gefasste Beschluss über die Genehmigung und Fortgeltung des Wirtschaftsplans 2015 nichtig ist.
Der Beschluss ist nicht nichtig. Entgegen der Auffassung des Kl. verfügt die Eigentümerversammlung über die erforderliche Kompetenz, die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans zu beschließen, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen wird.
Generell gilt, dass ein Beschluss, der unabhängig von einem konkreten Wirtschaftsplan generell die Fortgeltung eines jeden Wirtschaftsplans - bis zur „Verabschiedung“ eines neuen - zum Gegenstand hat, mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig ist. Wirksam ist hingegen ein Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan (Kümmel/Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 23 Rn. 24).
Der zu TOP 11 gefasste Beschluss bezieht sich nur auf die Fortgeltung des konkreten Wirtschaftsplans 2015 und beinhaltet nicht die generelle Fortgeltung aller zukünftig beschlossenen Wirtschaftspläne. Die Wohnungseigentümer sind auch nicht gehindert, zu beschließen, dass die Fortgeltung des konkreten Wirtschaftsplans gelten soll, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Da es zur Vermeidung von Liquiditätslücken geboten ist, dass stets ein gültiger Wirtschaftsplan vorhanden ist, entspricht es grundsätzlich auch ordnungsgemäßer Verwaltung , einen Wirtschaftsplan mit dem Zusatz zu beschließen, dass er bis zur Beschlussfassung über den nächsten Plan gilt, sog. Fortgeltungsklausel (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.6.2003 - I-3 Wx 75/03, NZM 2003, 854, Rn. 20, zitiert nach juris; KG, Beschlüsse vom 27.2.2002 - 24 W 16/02, NJW 2002, 3482, Rn. 13, zitiert nach juris und vom 7.1.2004 - 24 W 326/01, ZMR 2005, 221, Rn. 11, zitiert nach juris; AG München, Urteil vom 27.5.2014 - 484 C 29336/13 WEG, ZMR 2015, 163, Rn. 41, zitiert nach juris; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, aaO., § 28 Rn. 13 f.; Staudinger/Häublein, WEG, Neubearbeitung 2018, § 28 Rn. 159).
Die Kammer teilt insoweit nicht die in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung, wonach ein Beschluss über die Fortgeltung des Wirtschaftsplans immer nur bis zur nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung gelten könne und ein Beschluss über eine Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan mangels Beschlusskompetenz nichtig sei (LG ltzehoe, Urteil vom 17.9.2013 - 11 S 93/12, ZMR 2014, 144; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 1.4.2015 - 539 V 26/14, ZMR 2017, 98; BeckOK WEG/Bartholome, 32. Edition, Stand: 1.10.2017, § 28 Rn. 21; Jennißen/Jennißen, WEG, 5. Auflage, § 28 Rn. 47 und 63a).
Aus § 28 Abs. 5 WEG folgt die Kompetenz der Eigentümerversammlung, auch die Fortgeltung des konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan zu beschließen. Durch einen solchen Beschluss werden die Eigentümer nicht grundsätzlich von der jährlichen Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan gemäß § 28 Abs. 1 WEG entbunden. Ein unbefristeter Fortgeltungsbeschluss wirkt sich nicht auf eine entsprechende, aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung abgeleitete Pflicht aus. Er sorgt lediglich für den Fall vor, dass sich die Eigentümer nicht über einen neuen Plan einigen können oder dieser angefochten wird, besagt aber nichts darüber, ob es geboten ist, einen neuen Plan aufzustellen (Staudinger/Häublein, aaO.).
Aus den vorgenannten Gründen ist der Beschluss auch nicht deshalb nichtig, weil er den Regelungsinhalt in § 16 Satz 1 der Teilungserklärung, wonach der Wirtschaftsplan jeweils für ein Geschäftsjahr im Voraus vom Verwalter aufgestellt werden soll, dauerhaft abändert. Der Beschluss entbindet die Verwaltung nicht von der jährlichen Aufstellung eines Wirtschaftsplans. Der einzelne Wohnungseigentümer ist auch nicht rechtlos gestellt. Er kann vom Verwalter die Ausstellung des Wirtschaftsplanes verlangen und im Verfahren nach § 43 Nr. 3 WEG gerichtlich durchsetzten (Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, aaO., § 28 Rn. 9).
Da die Berufung des Kl. mit dem Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist über dessen - erstmals in der Berufungsinstanz gestellten - Hilfsantrag zu entscheiden, den auf der Eigentümerversammlung vom 12.8.2014 zu TOP ll gefassten Beschluss über den Wirtschaftsplan 2015 für ungültig zu erklären.
Ob die insoweit erfolgte Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO überhaupt zulässig ist, kann offen bleiben. Der Hilfsantrag ist jedenfalls mangels rechtzeitig erhobener (Anfechtungs-) Klage unbegründet. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist die Klage auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung zu erheben. Dies ist vorliegend nicht geschehen. […]
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Beschluss über den Wirtschaftsplan können die Wohnungseigentümer bestimmen, dass dieser bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan fortgilt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der klagende Wohnungseigentümer hat gegen den für das folgende Jahr beschlossenen Wirtschaftsplan Nichtigkeit bzw. einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung geltend gemacht, weil dieser eine Fortgeltungsklausel bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan enthält. Das AG hat die Klage abgewiesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Berufung hat keinen Erfolg. Ein Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan ist wirksam. Der hier angefochtene Beschluss bezieht sich nur auf die Fortgeltung des konkreten Wirtschaftsplans, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Zur Vermeidung von Liquiditätslücken ist es geboten, dass stets ein gültiger Wirtschaftsplan vorhanden ist. Der Beschluss entbindet die Verwaltung nicht von der jährlichen Aufstellung eines Wirtschaftsplans. Der einzelne Wohnungseigentümer ist auch nicht rechtlos gestellt. Er kann vom Verwalter die Aufstellung des Wirtschaftsplans verlangen und im Verfahren nach § 43 Nr. 3 WEG gerichtlich durchsetzen. Weitere Anfechtungsgründe gegen den beschlossenen Wirtschaftsplan sind nicht innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist vorgetragen worden. Deshalb ist über die in dieser Richtung erweiterte Klage in der Berufungsinstanz nicht zu entscheiden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG hat Revision zugelassen (eingelegt zum Az. BGH V ZR 2/18). Für nichtig zu erklären wäre nur ein Beschluss, der unabhängig von einem konkreten Wirtschaftsplan generell die Fortgeltung eines jeden Wirtschaftsplans bis zur Verabschiedung eines neuen bestimmen würde; für eine generelle Regelung fehlt es an einer Beschlusskompetenz. Die Rechtsauffassung des Klägers hätte im Übrigen unhaltbare Konsequenzen: Der Wirtschaftsplan für das Folgejahr müsste immer bis Ende Dezember des Vorjahres beschlossen werden, während die Jahresabrechnung logischerweise erst im Folgejahr zu beschließen ist.