Fortgeltung von vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen
BGB § 573 c; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine vertragliche Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, wonach Kündigungsfristen entsprechend der damaligen gesetzlichen Regelung je nach Mietdauer auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, ist auch nach dem 1. September 2001 wirksam.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Im Wohnungsmietvertrag 1991, geändert 1998, hieß es, daß die Kündigungsfrist drei Monate beträgt, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als fünf Jahre vergangen sind und daß bei längerer Mietdauer sich die Frist entsprechend der damals geltenden gesetzlichen Regelung des § 565 BGB verlängert. Mit Schreiben vom 21. September 2001 kündigte der Mieter das Mietverhältnis.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist aufgrund der wirksamen Kündigung vom 21. September 2001 mit Wirkung zum 30. September 2002, also nach Ablauf der zwölfmonatigen Kündigungsfrist beendet.
Richtig ist, daß die im Mietvertrag der Parteien "vereinbarte" Kündigungsfrist der Neuregelung des § 573 c Abs. 1 und 2 BGB widerspricht; jedoch ist § 573 c Abs. 4 BGB gemäß Art. 239 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht anzuwenden, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung vor dem 1. September 2001 getroffen wurde. Das aber war vorliegend vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 12. September 2001 bei Abschluß des Mietvertrages der Fall. Es handelt sich vorliegend bei den Kündigungsfristen gemäß § 2 Nr. 2 des Mietvertrages auch um eine vertragliche Vereinbarung und nicht lediglich um die Wiedergabe des seinerzeit geltenden Rechts, denn schon der im Mietvertrag verwendete Wortlaut stimmt äußerlich nicht mit dem Gesetzeswortlaut des § 565 BGB a. F. überein. Darüber hinaus werden alle die in einen Vertrag aufgenommenen Regelungen Bestandteil der vertraglichen Regelungen, unabhängig davon, ob sie zwingendes oder dispositives Recht enthalten (siehe hierzu Blank/Börstinghaus, Neues Mietrecht, § 573 c BGB Rdn. 8 ff. mit ausführlichen Nachweisen zum Sach- und Streitstand).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Seit dem 1. September 2001 kann der Wohnraummieter immer mit einer Frist von drei Monaten (abzüglich drei Werktage) kündigen. Das gilt jedoch nicht für Altverträge mit anderen Regelungen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Mietvertrag war formularmäßig vereinbart, daß sich die Kündigungsfrist entsprechend der Mietdauer auf bis zu zwölf Monate verlängert. Das entsprach der damaligen gesetzlichen Regelung. Im September 2001 kündigte der Mieter mit einer Frist von drei Monaten und meinte, wegen der Mietrechtsreform sei er an die früher vereinbarte längere Kündigungsfrist nicht gebunden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 14. Januar 2002 teilte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg diese Auffassung nicht, da auch die Wiederholung der gesetzlichen Regelungen im Vertrag eine vertragliche Vereinbarung sei, die weitergelte.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil entspricht der überwiegenden Auffassung in der Literatur; anderer Auffassung sind nur die an der Gesetzgebung beteiligten Mitarbeiter der Bundesjustizministerin. Das Amtsgericht Charlottenburg (GE 2002, 333) hat ausführlich begründet, warum die früher vereinbarten längeren Kündigungsfristen weitergelten. Auch das AG Steinfurt, WuM 2002, 148 ist dieser Auffassung. Entgegengesetzter Meinung ist lediglich das Amtsgericht Hamburg (NZM 2002, 248 f. - mit nicht überzeugender Begründung).