Fortgeltung formularmäßig vereinbarter Kündigungsfristen
BGB § 573 c; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kündigungsfristen sind im Sinne von Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB "durch Vertrag vereinbart", wenn die Parteien in einem vor dem 1. September 2001 vereinbarten Formularmietvertrag Kündigungsfristen so regeln, daß sie die in § 565 BGB a. F. festgelegten Fristen im einzelnen wiederholen. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Entscheidungsgründen (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
häufig von der Redaktion verfasst
II. Die Berufung der Bekl. hat keinen Erfolg.
Die Bekl. wenden sich mit ihr nur dagegen, daß § 573 c Abs. 1 BGB n. F. nicht zur Anwendung kommt. Wäre dies der Fall, wären die Mieten für Januar und Februar 2002 wegen der kürzeren Kündigungsfristen nicht geschuldet.
Der Mietvertrag, § 2 Abs. 2, führt ausdrücklich Kündigungsfristen auf, welche der damaligen gesetzlichen Regelung entsprachen. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Kammer zu der bisher nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage um eine vertragliche Vereinbarung. Die Kammer schließt sich zu dieser Frage den zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters an, welche auch in der Literatur vertreten wird (Schach in Kinne/Schach, Miet- und Mietprozeßrecht, 3. Aufl., § 573 c Rz. 4 und Beuermann/Blümmel, Das neue Mietrecht 2001, § 573 c).
Insbesondere ist es nicht gerechtfertigt, bei der Vereinbarung von dem dispositiven Recht entsprechenden Fristen einen Regelungscharakter zu verneinen, diesen aber bei beiderseits etwas längeren Fristen zu bejahen. Es ist schon fraglich, ob beide Seiten das Gesetz überhaupt kannten, wenn die Fristen eines Formulares Grundlage sind. Aber die Parteien wollten zum damaligen Zeitpunkt zu diesen Fristen abschließen, was auch eine wirtschaftliche Tragweite hatte, und der Gesetzgeber hat nicht entgegen einer solchen Vereinbarung etwas geändert.
Dies hätte er wegen des Rückwirkungsverbotes auch gar nicht tun dürfen.
Jede ausdrückliche Entscheidung der Parteien im Rahmen eines zulässigen Spielraumes ist eine vertragliche Vereinbarung, die auch nach Änderung des dispositiven Rechts Bestand hat (vgl. KG GE 1998, 117).