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Fortgeltung formularmäßig vereinbarter Kündigungsfristen

LG Berlin63 S 79/0215.11.2002GE 2002, 1628

BGB § 573 c; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Kündigungsfristen sind im Sinne von Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB "durch Vertrag vereinbart", wenn die Parteien in einem vor dem 1. September 2001 vereinbarten Formularmietvertrag Kündigungsfristen so regeln, daß sie die in § 565 BGB a. F. festgelegten Fristen im einzelnen wiederholen.

2. Eine Differenzierung in "echte" (= individualvertragliche) und "nicht echte" (= formularvertragliche) Vereinbarungen, wie sie das Landgericht Hamburg (GE 2002, 1123) vornimmt, ist bei Anwendung der Auslegungsgrundsätze auf die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB als Gesetz einerseits und die Willenserklärungen der Parteien als Vereinbarung des Mietvertrags andererseits nicht geboten.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Parteien besteht aufgrund des Mietvertrages vom 22. November 1995 ein Mietverhältnis über die Wohnung. In § 2 des vorbezeichneten Mietvertrages heißt es: "Das Mietverhältnis beginnt am 1.12.1995, es läuft auf unbestimmte Zeit. Kündigungsfristen siehe 2."

In § 2 Ziffer 2 heißt es:

"Kündigungsfristen zu 1. a und b: Die Kündigungsfrist beträgt

3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind,

6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind,

9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind,

12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind."

Mit Schreiben vom 1. September 2001 erklärten die Kl. die Kündigung des Mietverhältnisses. Sie sind der Auffassung, die vorbezeichnete Kündigung sei per 30. November 2001 wirksam.

Sie begehren die Feststellung, daß das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die Wohnung durch die Kündigung der Kl. vom 1. September 2001 mit Ablauf des 30. November 2001 beendet ist. (...) Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kl./Mieter haben dagegen Berufung eingelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist allerdings unbegründet, weil die Kündigung der Kl. vom 1. September 2001 das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht per 30. November 2001 beendet hat.

Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB findet § 573 c Abs. 4 BGB dann keine Anwendung, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 "durch Vertrag vereinbart" worden sind. Gemäß Art. 170 EGBGB galt zum Zeitpunkt der Einführung des BGB für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB bereits bestehende Schuldverhältnisse das zuvor geltende Recht; gemäß Art. 171 EGBGB galt u. a. für Mietverhältnisse als Dauerschuldverhältnisse die Regelung, daß bei einem bereits bestehenden Mietverhältnis, sofern keine Kündigung zum ersten zulässigen Termin erfolgte, das "neue Recht" des BRB anzuwenden war. In Anbetracht dieser bestehenden Übergangsregelungen stellt sich Art. 229 EGBGB als Sonderregelung zu Art. 171 EGBGB dar.

Für den Fall der Fortgeltung einer in einem während der Geltung des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) geschlossenen Mietvertrag enthaltenen Klausel, wonach der Mieter das Wohnraummietverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen kann, hat das Kammergericht durch Rechtsentscheid vom 22. Januar 1998 (GE 1998, 177-179) ausgeführt, die Auffassung, eine vertragliche Regelung, die mit einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift übereinstimme, stelle keine wirksame vertragliche Vereinbarung (sondern eine leere "Hülse") dar, sei offensichtlich nicht haltbar. Zwingende Normen seien regelmäßig durch die Regelung im Gesetz gekennzeichnet, daß eine abweichende Vereinbarung unwirksam sei (z. B. § 554 Abs. 2 Nr. 3 BGB a. F.). Dies bedeute aber umgekehrt, daß der Gesetzgeber eine mit der zwingenden Vorschrift übereinstimmende Vereinbarung als wirksam ansehe. Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der in Tarifverträgen übernommene gesetzliche Vorschriften grundsätzlich nur deklaratorisch aufgeführt sind, nicht entgegen, weil Mietverträge nicht normativ, sondern nur zwischen den Vertragspartnern wirkten. Wörtliche Wiederholungen zwingenden Rechts in einem Mietvertrag verlören daher mit einer Gesetzesänderung ihre Wirksamkeit nicht; sie könnten nur dann unwirksam werden, wenn die einschlägige zwingende Norm durch eine andere zwingende Norm ersetzt wird. Diese abstrakten Ausführungen des vorbezeichneten Rechtsentscheids sind nach Auffassung der Kammer durchaus auf die auslegungsbedürftige Regelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB anzuwenden.

Die Auslegungsbedürftigkeit der vorbezeichneten Regelung ergibt sich aus folgendem:

Soweit es nach der Übergangsregelung heißt, die Kündigungsfristen müßten vor dem 1. September 2001 "durch Vertrag vereinbart" worden sein, handelt es sich um einen Pleonasmus, der durch die Anmerkungen des Rechtsausschusses, gemeint sei hiermit eine "echte Vereinbarung" inhaltlich eine weitergehende Bestimmtheit nicht erlangt (vgl. BT-Drs. 14/5663). Mithin ist die Formulierung in Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB durchaus auslegungsbedürftig, wobei weder die wörtliche noch die historische Auslegung aufgrund der obigen Erwägungen zu einem Ergebnis im Sinne der Gesetzesauslegung führen. Der Bundesgerichtshof sieht im Rahmen der Gesetzesauslegung ohnehin die teleologische Auslegung als Primat vor allen anderen Auslegungsmethoden (BGHZ 2 , 176, 184). Sinn und Zweck des Gesetzes nach dem Willen des Gesetzgebers sind daher zu ermitteln. Hierbei gehören zur ratio legis die mit der konkreten Norm verfolgten Zwecke, daneben aber auch allgemeine Zweckmäßigkeits- und Gerechtigkeitserwägungen. Bei ernsthaften Zweifeln an der Zielrichtung der Norm sind die Auslegungsalternativen und ihre praktischen Konsequenzen herauszuarbeiten; sodann ist eine Abwägung vorzunehmen, welche der Alternativen am zweckmäßigsten und gerechtesten ist und sich am besten in den Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung einfügt (BGHZ 56, 26, 33). Soweit sich - wie nicht selten - ein eindeutiges Ergebnis im Sinne von richtig oder falsch nicht ergibt, muß die plausibelste Alternative ausgewählt werden.

Soweit das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2002 (GE 2002, 1123 = WuM 2002, 431 ff.) die Auffassung vertreten hat, eine Vereinbarung im Sinne von Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB läge nur vor, wenn die Vereinbarung individualvertraglich getroffen worden sei, beruht dies offensichtlich auf einer vermeintlichen Anwendung einer Auslegung des Gesetzeswortlauts (Vertrag = Individualvereinbarung), wobei indes eine Begründung für die getroffene Wahl der Auslegungsmethode - insbesondere in Ansehung des oben angeführten Primats der teleologischen Auslegung bei der Gesetzesauslegung - fehlt und sich wegen der zuvor dargelegten inhaltlich wenig sinnvollen Begründung des Rechtsausschusses auch nicht aus den Motiven des Gesetzgebers ergibt.

Unter Anwendung der konkreten teleologischen Auslegung muß nach Auffassung der Kammer zum einen berücksichtigt werden, daß der Gesetzgeber offensichtlich möglichst viele Altverträge den neuen - kürzeren - Kündigungsfristen für den Mieter unterstellen wollte, um der geänderten Situation auf dem Wohnungsmarkt und damit den Mieterinteressen an einer schnelleren und bedarfsorientierteren Beendigungsmöglichkeit des Mietvertrags Rechnung zu tragen. Andererseits war der Gesetzgeber bei dem Dauerschuldverhältnis der Miete gehalten, eine unechte Rückwirkung des geänderten Gesetzes, die verfassungsmäßig unzulässig wäre, zu vermeiden. Es war daher, um beiden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, der Wille der Vertragsparteien bei Eingehung des Dauerschuldverhältnisses zu respektieren.

So ist offensichtlich bewußt nicht der Rechtsgedanke des Art. 171 EGBGB angewendet worden, weil es ansonsten einer Überleitungsnorm im Sinne von Art. 229 § 10 EGBGB nicht bedurft hätte. Eine Regelung wie in Art. 171 EGBGB hatte - wegen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB völlig neuen Kodifizierung des Zivilrechts - bei den damaligen Dauerschuldverhältnissen durchaus seine Berechtigung, würde aber heute - im Hinblick auf nur wenige gesetzliche Neuerungen im Rahmen der Mietrechtsreform - die Notwendigkeit massenhafter Vertragsbeendigungen nach sich ziehen, so daß eine sinngemäße Anwendbarkeit unverhältnismäßig wäre. Hieraus ergibt sich, daß es in erster Linie auf den Willen der Parteien bei Vertragsschluß bezogen auf die Vereinbarung der Kündigungsfristen ankommt.

Die bloße Bezugnahme in einem Formularmietvertrag auf "die gesetzlichen Vorschriften" im Hinblick auf die Kündigungsfristen dürfte zur Annahme einer solchen Vereinbarung nicht genügen. Denn in einem solchen Fall fehlt es an der Erkennbarkeit von übereinstimmenden Willenserklärungen. Eine Willenserklärung bedarf im Rahmen des objektiven Tatbestands des Vorliegens eines Rechtsfolgewillens, d. h. eines Willens der Parteien, der auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt. Wenn aber die Vertragsparteien von der zwingenden Geltung einer Vorschrift ausgehen, dürfte ihre bloße Bezugnahme im Vertrag lediglich deklaratorischen Charakter haben.

Bei der ausdrücklichen Aufführung der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Kündigungsfristen - wie im streitgegenständlichen Mietvertrag - kommt hingegen den Willenserklärungen der Parteien ein anderer Erklärungsinhalt zu: Da bezogen auf § 565 BGB a. F. nur Teile dieser Vorschrift - nämlich auszugsweise dessen Absatz 2 - im Vertragsformular aufgenommen worden sind, war zum einen der Rechtsfolgewillen darauf gerichtet, keine - durchaus mögliche - Verlängerung der Kündigungsfristen zu vereinbaren, zum anderen lag damit auch ein Erklärungsbewußtsein notwendigerweise im Sinne der Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Erklärung vor. Das Ergebnis von zwei derart übereinstimmenden Willenserklärungen ist die vertragliche Vereinbarung bestimmter Kündigungsfristen unter gleichzeitiger bewußter Nichtvereinbarung der möglichen längeren Fristen für beide Parteien bzw. der auch zum Zeitpunkt der Geltung des § 565 BGB a. F. möglichen Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist nur für den Mieter. Da mithin einige Abweichungen von § 565 Abs. 2 BGB a. F. möglich waren, kann der ausdrücklichen Übernahme der Fristen des § 565 Abs. 2 BGB a. F. unter Berücksichtigung von §§ 163, 157 BGB nur der Erklärungsinhalt beikommen, daß die Fristen des § 565 Abs. 2 BGB a. F. von den Mietvertragsparteien "vereinbart" worden sind.

Einer Unterscheidung individualvertraglicher Vereinbarungen und solcher aufgrund von Formularverträgen bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht. Denn § 307 Abs. 3 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf AGB-Klauseln, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Im Umkehrschluß muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber bisher auch von der Wirksamkeit von AGB-Klauseln ausgegangen ist, die lediglich den Inhalt gesetzlicher Regeln wiedergeben. Auch § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB geht von einer unangemessenen Benachteiligung durch eine AGB-Klausel dann aus, wenn "die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist ...". Hieraus folgt, daß auch deklaratorische Klauseln in Formularverträgen einen eigenen Erklärungsinhalt haben können. Das dürfte jedenfalls dann der Fall sein, wenn die Parteien nicht von der zwingenden Geltung der entsprechenden gesetzlichen Norm ausgegangen sind, so daß die Aufnahme der Norm in den Vertrag mit dem Bewußtsein erfolgt ist, dies geschehe im Rahmen der vertraglichen Handlungsfreiheit.

Mithin ist eine Differenzierung in "echte" (= individualvertragliche) und "nicht echte" (= formularvertragliche) Vereinbarung, wie sie das Landgericht Hamburg in seiner vorzitierten Entscheidung vornimmt, bei zutreffender Anwendung der Auslegungsgrundsätze auf die Überleitungsvorschrift als Gesetz einerseits und die Willenserklärungen der Parteien als Vereinbarung des Mietvertrags andererseits nicht geboten.

Da somit im vorliegenden Fall die Parteien des Rechtsstreits im Sinne von Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a. F. vertraglich vereinbart haben, konnte die Kündigung der Kl. vom 1. September 2001 das Mietverhältnis, welches seit dem 22. November 1995 bestand, nicht zum 30. November 2001 beenden.

Fortgeltung formularmäßig vereinbarter Kündigungsfristen — LG Berlin 63 S 79/02 — vera