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Fortgeltung formularmäßig vereinbarter Kündigungsfristen

LG Berlin62 T 93/0223.09.2002GE 2002, 1491

BGB § 573 c Abs. 1 Satz 1 (n. F.), § 565 (a. F.); EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kündigungsfristen sind im Sinne von Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB "durch Vertrag vereinbart", wenn die Parteien in einem vor dem 1. September 2001 vereinbarten Formularmietvertrag die Kündigungsfristen so regeln, daß sie die in § 565 BGB a. F. festgelegten Fristen im einzelnen wiederholen (entgegen LG Hamburg GE 2002, 1123; und wie LG Berlin GE 2002, 1337).

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. erhob gegen den Bekl. Feststellungsklage dahingehend, daß das Mietverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der klägerischen Kündigung vom 7. Januar 2002 zum 30. April 2002 beendet sein soll. Der Bekl. meint, in § 2 Nr. 2 des Mietvertrages vom 19. Mai 1988 seien längere Kündigungsfristen vereinbart, so daß § 573 c BGB n. F. aufgrund Art. 229 § 3 X EGBGB nicht eingreife.

Nach übereinstimmender Erledigterklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist das Amtsgericht der Ansicht des Bekl. gefolgt und hat dem Kl. im Rahmen des § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil er voraussichtlich unterlegen wäre.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, daß eine Vereinbarung hinsichtlich der Kündigungsfristen im Mietvertrag zwischen den Parteien enthalten ist. (...)

Es überzeugt auch nicht, wenn der Kl. sich auf das Urteil des LG Hamburg vom 19. Juli 2002 - 311 S 53/02 - beruft. Soweit das LG Hamburg meint, die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 X EGBGB sei wegen der verwendeten Begrifflichkeit "vertragliche Vereinbarung" unklar, kann dem bereits nicht gefolgt werden. Es handelt sich um einen Terminus, der in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht unbekannt ist (vgl. BGH NJW 2001, 818, 819: "... Maßgeblich für die Fälligkeit der Hauptforderung ist nicht die vertragliche Vereinbarung über die Abschlagszahlungen, weil diese Vereinbarung nichtig ist ..."; BGH NJW 2001, 1344, 1345: "... Hiergegen hat das BerGer. verstoßen, indem es die vertragliche Vereinbarung über den ‚Nachweis des Eigenkapitals' gegen ihren klaren Wortlaut, das übereinstimmende Verständnis der Beteiligten sowie unter Außerachtlassung der schutzwürdigen Interessen der Bekl. interpretiert hat ..."). Dieser Terminus wird auch dann verwendet, wenn Vereinbarungen durch AGB gemeint sind (vgl. BGH NJW-RR 1996, 594, 595: "... Die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung des einzelnen Versicherers, die hier durch § 20 VHB 84 durch Begründung einer Gesamtentschädigungsgrenze erfolgt ist, verwehrt auch § 59 I VVG nicht ..."). Zwar mag die Ausdrucksweise germanistisch angreifbar sein, juristisch ergiebig ist deren Auslegung nicht. Zudem übersieht das LG Hamburg, das meint, es sei eine individualrechtliche Regelung erforderlich, daß auch AGBG ihrerseits eine "vertragliche Vereinbarung" sind, weil sie sonst zwischen den Parteien überhaupt nicht gelten würden (vgl. § 2 AGBG). Damit ergibt sich an keiner Stelle eine gesetzliche Regelung dahingehend, daß eine im Vertrag enthaltene Regelung über Kündigungsfristen nur dann relevant sein soll, wenn es sich um eine Individualvereinbarung handelt. Soweit der Rechtsausschuß des Bundestages (BT-Drs. 14/5663) meint, die Wiederholung des Gesetzestextes sei keine Vereinbarung, so daß "... die Übergangsvorschrift des neuen Artikels 229 § 3 Abs. 9 EGBGB (Artikel 2 Nr. 1 Mietrechtsreformgesetz) keine Anwendung finden dürfte", kann auch dem nicht gefolgt werden. Zu dieser Problematik ist nach wie vor der Rechtsentscheid des KG (GE 1998, 177) maßgebend, der auch der bisherigen Rechtsprechung der Kammer entspricht (vgl. LG Berlin, Urteil vom 7. Juli 1997 - 62 S 569/96 - GE 1997, 1107). Dort ist zu Recht ausgeführt: "Die Auffassung, eine vertragliche Regelung, die mit einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift übereinstimme, stelle keine wirksame vertragliche Vereinbarung (sondern eine leere ‚Hülse') dar, ist offensichtlich nicht haltbar." Darüber hinaus steht die Auffassung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages - deren Wert für die Auslegung des Gesetzes ohnehin nicht überschätzt werden darf - auch mit § 8 AGBG in Widerspruch, der ebenfalls davon ausgeht, daß selbst die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes eine Vereinbarung ist (vgl. AG Frankfurt/Main NZM 2002, 383).

Im Hinblick auf die o. a. Entscheidung des LG Hamburg war die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlaßt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In Berlin ist eine Rechtsprechungslinie sichtbar: Bei Wiederholung der bisherigen (längeren) gesetzlichen Kündigungsfristen in einem Formularmietvertrag gelten diese weiterhin als vereinbart.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vor dem 1. September 2001 (Inkrafttreten der Mietrechtsreform) abgeschlossenen Mietvertrag waren die bisherigen gesetzlichen Kündigungsfristen im einzelnen wiederholt und sollten als vereinbart gelten. Der Mieter kündigte mit der dreimonatigen Frist des neuen § 573 c BGB. Der Vermieter akzeptierte das nicht, woraufhin der Mieter Klage auf Feststellung dahingehend erhob, daß das Mietverhältnis mit der kurzen Frist beendet worden sei. Der Rechtsstreit erledigte sich dann aus anderen Gründen, so daß es nur noch um die Kosten ging. Diese sollten nach Ansicht des Amtsgerichts vom Mieter getragen werden, der dagegen in die sofortige Beschwerde ging.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin, ZK 62, wies die sofortige Beschwerde zurück. In den Beschlußgründen kam die Kammer zu dem Ergebnis, daß auch eine formularmäßige Regelung, die mit einer gesetzlichen Vorschrift übereinstimme, eine wirksame vertragliche Vereinbarung im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB darstelle.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg in GE 2002, 1123 hat bisher ersichtlich keine Anhänger gefunden. Nunmehr kommt auch die ZK 62 zu demselben Ergebnis wie die ZK 61 in ihrem Urteil vom 16. September 2002 (GE 2002, 1337). Am 8. November 2002 schloß sich auch die ZK 63 (63 S 79/02, zur Veröffentlichung vorgesehen) dieser Rechtsprechung an. Die anderen Kammern (ZK 64, 65, 67) werden sicher noch Gelegenheit haben, zu dem Problem Stellung zu nehmen.

Dem Beschluß der ZK 62 lag offenbar auch der Mietvertrag zugrunde, zu dem die ZK 61 zu entscheiden hatte. Zu Recht weist die Kammer auf § 8 AGBG hin, wonach die §§ 9 bis 11 AGBG nur für die Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Das AGBG geht demgemäß selbst davon aus, daß es sich bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen um Vereinbarungen handelt. Diese Regelung ist mit der Schuldrechtsreform ab 1. Januar 2002 nicht entfallen, sondern so jetzt in § 307 Abs. 3 BGB enthalten.