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Fortgeltung des Wirtschaftsplanes

KG24 W 3798/9011.07.1990GE 1990, 1315

WEG 23 II, 28 I

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Es widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, sondern ist regelmäßig sogar geboten, die Weitergeltung eines Wirtschaftsplans bis zur Beschlußfassung über den nächsten Wirtschaftsplan zu beschließen.

2. Der Beschluß betr. die Weitergeltung des Wirtschaftsplans über die Wirtschaftsperiode hinaus kann, ohne daß dem Eigentümerbeschluß ein Ladungsmangel anhaftet, auch dann gefaßt werden, wenn in der Ladung nur die Entscheidung über den Wirtschaftsplan angekündigt ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragstellerin und die Beteiligten zu II. bilden die im Rubrum bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. In dem Einladungsschreiben zu der Eigentümerversammlung vom 8. August 1988 war als TOP 2 genannt: "Genehmigung des Wirtschaftsplans für den Zeitraum 01.05.88 bis 30.04.89 Beschlußfassung." In der vorgesehenen Versammlung wurde mit Mehrheit beschlossen und protokolliert: "Der von der Verwaltung vorgelegte Wirtschaftsplan für den Zeitraum vom 1. Mai 1988 bis zum 30. April 1989 wird angenommen. (Auf Vorschlag des Verwalters:) Der Wirtschaftsplan soll fortgelten, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird." Die Antragstellerin hat den Eigentümerbeschluß zu TOP 2 angefochten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Ausführungen des Landgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Eigentümerbeschluß leidet nicht deshalb an einem Einladungsmangel, weil in der Einladung nur die Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan genannt wurde, in der Versammlung aber zugleich die Weitergeltung des Wirtschaftsplans über die Wirtschaftsperiode hinaus beschlossen worden ist. Der Beschlußgegenstand ist in der Einladung hinreichend genau bezeichnet. Die Einladung muß nicht alle Einzelheiten des vorgeschlagenen Beschlusses enthalten. Im vorliegenden Fall geht es auch lediglich um eine Erstreckung der Wohngeldvorschüsse in einen neuen Abrechnungszeitraum hinein, bis ein neuer Wirtschaftsplan zustandekommt. Regelmäßig werden das nur wenige Monate sein. Aber auch wenn sich die Beschlußfassung über einen neuen Wirtschaftsplan länger hinziehen sollte, ist die Weitergeltung des alten Wirtschaftsplans nur um so dringlicher.

Rechtsirrtumsfrei nimmt das Landgericht weiter an, daß die vorsorgliche Fälligstellung weiterer Wohngeldvorschüsse für die Zeit nach Ablauf der Wirtschaftsperiode mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung vereinbar sei. Angesichts der Wichtigkeit des rechtzeitigen Eingehens der Vorschüsse für die Bewirtschaftungskosten kann es sogar geboten sein, eine Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zu neuer Beschlußfassung vorzusehen. Gehen nämlich die Vorschüsse nicht weiter ein und können die Kosten der Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht aus dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft beglichen werden, droht allen Wohnungseigentümern eine gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten.