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Fortgeltung der Vereinbarung von längeren Kündigungsfristen

AG Tiergarten5 C 122/0217.06.2002GE 2002, 933; HE 2002, 258

BGB § 573 c

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn im Mietvertrag die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Kündigungsfristen wiederholt werden, liegt darin eine Vereinbarung mit der Folge, daß die seit dem 1. September 2001 geltende kurze Kündigungsfrist von drei Monaten nicht gilt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist Mieter einer Zweizimmerwohnung im Hause B.straße 3 aufgrund des schriftlichen Mietvertrages mit dem Voreigentümer vom 28. Mai 1985. Im Mietvertrag heißt es unter anderem, daß die Kündigungsfrist drei Monate beträgt, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als fünf Jahre vergangen sind. Die Frist sollte sich entsprechend der damaligen gesetzlichen Regelung bei längerer Mietdauer ebenfalls verlängern. Mit Schreiben vom 27. September 2001 kündigte der Bekl. das Mietverhältnis fristgerecht zum 31. Dezember 2001. Die Kl. verlangt Mieten für Januar bis März 2002 in Höhe von je 328,23 EUR

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist aus § 535 BGB begründet, denn die kurze Kündigungsfrist des § 573 c BGB ist auf das Mietverhältnis der Parteien nicht anzuwenden (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB). Die vertragliche Regelung der Parteien ist eine anderweitige Vereinbarung im Sinne des Gesetzes. Das Gericht schließt sich der herrschenden Rechtsprechung an (Amtsgericht Charlottenburg GE 2002, 333; Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg GE 2002, 670; Amtsgericht Steinfurt WuM 2002, 148, Amtsgericht Frankfurt/Main NZM 2002, 383). Die entgegenstehende Auffassung des Amtsgerichts Hamburg (NZM 2002, 248) bezieht sich allein auf die Begründung des Rechtsausschusses und läßt den Wortlaut des Gesetzes (und den Rechtsentscheid des Kammergerichts zur Fortgeltung der kurzen Kündigungsfristen des ZGB) außer acht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Seit dem 1. September 2001 kann der Wohnungsmieter immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das gilt aber grundsätzlich nicht für Altverträge.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Mietvertrag waren die Kündigungsfristen nach § 565 BGB wiederholt; mit Schreiben vom 1. September 2001 kündigte der Mieter das Mietverhältnis mit der seitdem geltenden kurzen Kündigungsfrist zum 30. November 2001. Der Vermieter hielt die Kündigung für verfrüht.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 8. Februar 2002 schloß sich das Amtsgericht Schöneberg dieser Auffassung an. Auch die Wiederholung einer gesetzlichen Regelung sei eine fortgeltende vertragliche Vereinbarung.

Tip

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Vermieter sollten sich nicht scheuen, in solchen Fällen den Rechtsweg zu beschreiten. Das Prozeßrisiko ist denkbar gering. Alle Berliner Amtsgerichte haben - soweit ersichtlich - wie das Amtsgericht Schöneberg entschieden. Auch das Amtsgericht Tiergarten ist dieser Auffassung; eine Entscheidung des Landgerichts Berlin steht noch aus.