Fortgeltung der Überleitungsvorschriften zur Mietrechtsreform
Art. 229 §§ 3, 5 EGBGB
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Übergangsregelungen zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz haben die speziellen Übergangsregelungen zur Mietrechtsreform nicht geändert.
2. Vereinbarungen in Altverträgen über die Verlängerung von Kündigungsfristen sind weiterhin gültig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Entgegen der Auffassung der Bekl. ist der Mietvertrag durch die Kündigung nicht zum 30. April 2004 beendet worden. Eine Kündigung war erst zum 31. Januar 2005 möglich.
In dem Mietvertrag vom 26. November 1984 ist eine zwölfmonatige Kündigungsfrist vereinbart. § 573 c Abs. 4 BGB n. F. steht dieser Vereinbarung nicht entgegen, weil der Mietvertrag vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes geschlossen worden ist, Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB. Die Übergangsregelung gilt auch für Kündigungsfristen, die in AGB festgehalten sind (vgl. BGH NJW 2003, 2739). Es ist unbeachtlich, daß die Klausel in § 2 Nr. 2 des Mietvertrags genau die seinerzeit geltenden gesetzlichen Fristen wiedergibt. Die Übergangsregelung gilt unbeschränkt. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB wird nicht durch Art. 229 § 5 EGBGB verdrängt. Danach würde generell nur noch eine dreimonatige Kündigungsfrist gelten. Die spätere Regelung in Art. 229 § 5 EGBGB geht der früheren hier (ausnahmsweise) nicht vor, weil die frühere Regelung spezieller ist. Unabhängig davon, daß nicht ersichtlich ist, daß das spezielle System der mietrechtlichen Regelungen durch eine allgemeine Vorschrift zum Schuldrecht geändert werden sollte, ist auch aus Art. 229 § 5 EGBGB selbst ersichtlich, daß eine Änderung aller vorangegangenen Vorschriften nicht gewollt ist, denn die Formulierung "soweit nicht ein anderes bestimmt ist" läßt Raum für abweichende Regelungen. Entgegen der Ansicht der Bekl. kann in Art. 229 § 5 EGBGB keine gerade mieterschützende Regelung erkannt werden. Es ist aus den Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich, daß die früheren - umfangreich abgewogenen Regelungen - der Mietrechtsreform schon nach kurzer Zeit umgestoßen werden sollten (Schimmel/Meyer, NJW 2004, 1633, so auch Beuermann, GE 2004, 146).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein späteres Gesetz hebt ein früheres auf. Nach diesem Grundsatz glaubten manche, die Überleitungsvorschriften zum Mietrechtsreformgesetz seien durch das spätere Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gegenstandslos geworden mit der Folge, daß der Mieter sich immer auf eine Kündigungsfrist von drei Monaten berufen könne. Allerdings war sogar der Mieterverein anderer, nämlich unserer Auffassung (Maciejewski MM 2004, 166). Nun liegt eine erste Entscheidung des Landgerichts Berlin vor.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Mietvertrag aus dem Jahr 1984 war formularmäßig eine zwölfmonatige Kündigungsfrist vereinbart worden. Anfang Februar 2004 kündigten die Mieter das Mietverhältnis zum 30. April 2004. Sie meinten, nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz müsse die kurze Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 4 BGB angewandt werden.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 16. Dezember 2004 (es ging nur noch um die Kosten) stellte das Landgericht Berlin fest, daß die Übergangsvorschriften zur Mietrechtsreform weiterhin in Kraft sind. Es sei aus den Gesetzesmaterialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht ersichtlich, daß die früheren umfangreich abgewogenen Regelungen der Mietrechtsreform schon nach kurzer Zeit umgestoßen werden sollten.