Fortgeltung der Überleitungsvorschrift zur Mietrechtsreform auch nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz
EGBGB Art. 229 § 3, § 5
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Übergangsregelung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz haben die speziellen Übergangsregelungen zur Mietrechtsreform nicht geändert.
2. Vereinbarungen in Altverträgen über die Verlängerung von Kündigungsfristen sind weiterhin gültig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zunächst ist davon auszugehen, daß das Mietverhältnis durch Kündigung der Beklagten nicht am 30. September 2003 endete. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist nämlich nicht durch die Regelung in Art. 299 § 5 EGBGB die Regelung des Art. 229 § 3 EGBGB (einschließlich der hier maßgeblichen Vorschrift des Absatzes 10) aufgehoben worden.
Das ergibt sich schon allein aus dem Umstand, daß nach der Mietrechtsreform im Mietrecht durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gar keine Normen geändert wurden. Es gab mithin gar keine Veranlassung Übergangsvorschriften zu schaffen, da insoweit ohnehin keine Änderungen vorlagen. Zudem enthält der Art. 229 § 3 EGBGB detaillierte Regelungen als Übergangsregelungen, die sich evident auf Zeiträume beziehen, die nach dem 31.12.2002 liegen (vgl. Art. 229 § 3 Abs. 2 und 6 EGBGB) und somit nicht erklärbar wäre, wieso der Gesetzgeber ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform die detaillierten Übergangsregelungen ersatzlos wegfallen lassen sollte. Dafür ergibt sich auch schon deshalb kein Anhaltspunkt, weil die Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BGH zur Auslegung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht war, daß sich dieses Urteil nicht aus nicht auswirken wird, weil es sowieso kurze Zeit später gegenstandslos wird, sondern vielmehr über eine Gesetzesanpassung diskutiert wird (vgl. BT-Drucks. 15/4143), die im übrigen nach wie vor vorsieht, daß bei individualvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen es bei diesen Fristen verbleibt. Tatsächlich ist deshalb in der landgerichtlichen Rechtsprechung einheitlich in diesem Sinne entschieden worden (vgl. LG Duisburg NJW 2004, 3225;4G Berlin GE 2005,185). Auch die ganz überwiegende Auffassung des Schrifttums ist dieser Auffassung (Schimmel/Meyer NJW 2004, 1633; Beuermann GE 2004, 146; Palandt/Weidenkaff BGB, § 573 c Rdnr. 3 m. w. N.). Soweit Löwisch (in Staudinger BGB 2003, Art. 229 § 5 EGBGB Rdnr 4) eine andere Auffassung vertritt, ist dies schon deshalb nicht überzeugend, weil eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Problem gar nicht stattfindet. Das gilt auch für Schmidt-Kessel (NJW 2003, 3748), der im übrigen selbst davon ausgeht, daß diese Folge gar nicht gewollt gewesen sei. Darüber hinaus ist das Argument, es sollte eine Rechtsvereinheitlichung erreicht werden, auch nicht überzeugend. Es ergibt sich nämlich an keiner Stelle zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, daß auch das Mietrecht, welches gerade neu gefaßt worden war vereinheitlicht werden sollte.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist mithin zweifellos davon auszugehen, daß eine Kündigung erst zum 31. Mai 2004 wirken konnte. Ob überhaupt wirksam gekündigt worden ist, da eine gemeinsame Kündigung nicht ausgesprochen wurde, sondern fast einen Monat getrennt zwei einzelne Kündigungen kann dahinstehen bleiben.
Die Zulassung der Revision hatte nicht zu erfolgen, da weder grundsätzliche Bedeutung vorliegt noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu besorgen ist. Denn die Rechtsprechung ist insoweit einheitlich soweit sie die Entscheidungen der Landgerichte betrifft. Aus diesem Grunde fehlt es auch an einer grundsätzlichen Bedeutung. Es besteht nämlich nicht nur Übereinstimmung in der Beurteilung durch die Gerichte, sondern es liegt auch eine fast einheitliche Auffassung im Schrifttum vor. Allein das Vorliegen einiger abweichenden Stimmen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da letztlich eine einheitliche übereinstimmende Rechtsauffassung vorliegt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung der Redaktion: Anderer Ansicht (mit zureichendem Eingehen auf Rechtsprechung und Literatur) LG Leipzig ZMR 2005, 195.
Die Frage, ob nach Schuldrechtsmodernisierung die Überleitungsvorschriften der Mietrechtsreform die Fortgeltung von vereinbaren längeren Kündigungsfristen obsolet geworden sind, beschäftigt nach wie vor die Gerichte.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag waren längere Kündigungsfristen als die in § 573 c Abs. 4 BGB geregelte Drei-Monats-Frist vereinbart. Der Mieter kündigte mit einer Frist von drei Monaten, was nach Auffassung des Amtsgerichts rechtens war.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 18. März 2005 verweis das Landgericht Berlin auf die überwiegende Rechtsprechung und die fast einheitliche Meinung im Schrifttum, wonach die Überleitungsvorschriften zur Mietrechtsreform weiterhin anzuwenden seien. Es hielt die Sache für so klar, daß es keine Veranlassung sah, die offenbar beantragte Zulassung der Revision auszusprechen.